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Art. 25 · Zone Ensembleschutz (üES)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 12 · Original-PDF

1Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung sowie harmonische Ergänzung und Erneuerung von historisch, architektonisch oder städtebaulich beson­ ders wertvollen Gebäude- und Strassenensembles einschliesslich ihrer Frei­ raumstrukturen.

2Die geschützten Ensembles und ihre schützenswerten Merkmale sind in Anhang 3 aufgelistet und im Bauinventar beschrieben. Dieses ist für die Be­ urteilung der Erhaltungspflicht, von Ergänzungsbauten sowie die Änderung und den Ersatz bestehender Bauten und Anlagen behördenverbindlich.

3Die Baumasse der überlagerten Bauzone gelten nur soweit, als der Schutzzweck gemäss Abs. 1 sowie Abs. 4 und 5 nicht vorgehen; soweit die Einhaltung des Schutzzwecks und der Schutzziele vorgeht, werden die Bau­ masse vom Stadtrat im Einzelfall festgelegt. Im Ensemble Herzbergsiedlung darf beim Ausbau innerhalb des bestehenden Volumens und/oder dessen Ergänzung mit eingeschossigen Erweiterungsbauten bis 20 m2 die Ausnüt­ zungsziffer entsprechend überschritten werden.

4Das geschützte Ensemble ist in seiner Struktur, Einheit und Eigenart zu er­ halten. 12 7.1-1

5Ergänzende Neu- und Anbauten sind nur zulässig, wenn sie sich ins En­ semble einfügen.

6Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum umfassenden Schutz der Zonen ASA, ASB, OR, GS2 und GS3 sowie der Schutz einzelner Kulturobjekte gemäss §§ 35 ff.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.