Art. 41 · Schutzvorschriften
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 19 · Original-PDF
1Die Objekte dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden und sind bei Wegfall gleichwertig zu ersetzen. Sie sind fachgerecht zu pflegen.
2Für einzelne Schutzobjekte gelten gegenüber Abs. 1 folgende ergänzende oder abweichende Vorschriften: a) Besondere Hecken und Feldgehölze sind periodisch zurückzuschnei den bzw. zu verjüngen, dürfen jedoch im selben Jahr nicht mehr als zu einem Drittel auf den Stock gesetzt werden. b) Besondere Baumbestände (insbesondere Hochstammobstbestände) sind fachgerecht und nachhaltig zu pflegen, zu bewirtschaften und wenn nötig gleichwertig zu ersetzen. c) Das Betreten, Düngen und Beweiden von Besonderen Feuchtbioto pen ist nicht zulässig. d) Für Besondere Waldränder ist mittels forstlicher Massnahmen ein ar tenreicher, heckenähnlicher Aufbau anzustreben und zu erhalten. Vorgelagerte Aufforstungen sind wenn möglich zu vermeiden; der neue Waldrand ist biologisch gleichwertig zu gestalten.
3Rund um die Besonderen Hecken, Feldgehölze und Besonderen Biotope sowie vor Besonderen Waldrändern sind angrenzende Pufferstreifen von 3 m Breite extensiv zu bewirtschaften. Massnahmen, welche die Schutzobjek te beeinträchtigen können (insbesondere Pflügen, Düngen) sind nicht zuläs sig; die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nur zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit ange messenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind, zulässig.
4Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Bewirtschaftungsvereinbarun gen mit Stadt oder Kanton. 19 7.1-1 6. Nutzungs- und Bauvorschriften
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