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Art. 14 · Zone Arbeiten (AR)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 6 · Original-PDF

1Die Zone dient ausschliesslich der Betriebsnutzung.

2Zulässig ist mässig störende Betriebsnutzung. Wohnungen sind zulässig, wenn sie betriebsbedingt standortgebunden sind.

3Es gilt eine Baumassenziffer von 8. Der Stadtrat setzt den Grenzabstand gegenüber anderen Zonen im Baubewilligungsverfahren in Abweichung von § 9 Abs. 1 (Anhang 1) unter umfassender Interessenabwägung fest. 6 7.1-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.