Art. 4 · Abweichungen von den Regelbaumassen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 2 · Original-PDF
1Die zulässigen Abweichungen von den Regelbaumassen richten sich nach den kantonalrechtlichen Vorschriften, jedoch darf die für die jeweilige Bauzo ne geltende Regelausnützungsziffer um höchstens 25 % überschritten wer den; in der Zone AR ist die Überschreitung der Regelbaumassenziffer nicht zulässig.
2Unter umfassender Interessenabwägung und unter der Voraussetzung von § 6 Abs. 1 kann der Gestaltungsplan zudem zwei zusätzliche Vollgeschosse und soweit nötig die dafür erforderliche, gegenüber Abs. 1 erhöhte Ausnüt zung zulassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.