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BZO Mönchaltorf

BZO Mönchaltorf · Zürich · Stand 2017-06-01 · BZO-Index · Original-PDF

75 von 75 Artikeln
  1. Zonenordnung
  2. Art. 1ZweckS. 3
  3. Art. 2ZonenplanS. 4
  4. Bauzonen
  5. A. Kernzonen
  6. A1. Gemeinsame Bestimmungen für die Kernzonen K1 und K2
  7. Art. 3ZweckS. 5
  8. Art. 4GestaltungsanforderungenS. 5
  9. Art. 5BauweiseS. 5
  10. Art. 6Bestehende BautenS. 5
  11. Art. 7NeubautenS. 6
  12. Art. 8Stellung der BautenS. 7
  13. Art. 9GestaltungsplanpflichtS. 7
  14. Art. 10NutzweiseS. 8
  15. Art. 11AbbruchS. 8
  16. Art. 12UmgebungsgestaltungS. 8
  17. Art. 13AbweichungenS. 8
  18. Art. 14FachberatungS. 8
  19. Art. 15ReklamenS. 9
  20. Art. 16Abstände gegenüber brennbaren AussenwändenS. 9
  21. Art. 17ErneuerungsarbeitenS. 9
  22. A2. Gestaltungsvorschriften für die Kernzone K1
  23. Art. 18DachgestaltungS. 9
  24. Art. 19FassadengestaltungS. 10
  25. A3. Gestaltungsvorschriften für die Kernzone K2
  26. Art. 20DachgestaltungS. 10
  27. Art. 21FassadengestaltungS. 11
  28. B. Quartiererhaltungszonen
  29. B1. Heugarten
  30. Art. 22GebietscharakterS. 11
  31. Art. 23ZweckS. 11
  32. Art. 24Art der NutzungS. 11
  33. Art. 25Mass der NutzungS. 11
  34. Art. 26Abbruch und ErsatzbauS. 12
  35. Art. 27Gestaltung und EinordnungS. 12
  36. Art. 28FachberatungS. 12
  37. B2. Langenmatt und Bruggächer
  38. Art. 29GebietscharakterS. 12
  39. Art. 30ZweckS. 13
  40. Art. 31NutzweiseS. 13
  41. Art. 32GrundmasseS. 13
  42. Art. 33Gestaltung und EinordnungS. 13
  43. Art. 34BegutachtungS. 14
  44. C. Wohnzonen
  45. Art. 35GrundmasseS. 14
  46. Art. 36Grosser und kleiner GrundabstandS. 14
  47. Art. 37MehrlängenzuschlagS. 14
  48. Art. 38Wohnzone W2ES. 14
  49. Weitere Bestimmungen im Text
  50. Art. 39—S. 15
  51. Art. 40—S. 15
  52. Art. 41—S. 15
  53. Art. 42—S. 15
  54. Art. 43Es gelten folgende GrundmasseS. 16
  55. Art. 44In den Industriezonen sind mässig störende Betriebe gestattetS. 17
  56. Art. 45In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalrechtlichenS. 17
  57. Art. 46In der Erholungszone Ea Mettlenbach sind Garten- und Gerätehäuschen sowie …S. 17
  58. Art. 47In der Erholungszone Ea gelten folgende GrundmasseS. 18
  59. Art. 48Arealüberbauungen sind in den Zonen W2E, W2, W3 und WG3S. 19
  60. Art. 49Die Ausnützungsziffer erhöht sich in den Zonen W2, W3 und WG3 um max. 1/10 der …S. 19
  61. Art. 50Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, darf die Ausnützung verschoben …S. 19
  62. Art. 51Der Wärmebedarf für Heizungen und Warmwasser darf maxS. 19
  63. Art. 52Flachdächer sind nach Möglichkeit, soweit sie nicht als Terrasse benutzt …S. 19
  64. Art. 53Die Sonderbauvorschriften gelten für die im Zonenplan bezeichneten FlächenS. 20
  65. Art. 54Die Sonderbauvorschriften sollen die Erstellung von besondersS. 20
  66. Art. 55Soweit die Bauordnung nichts anderes vorschreibt, gelten folgende GrundmasseS. 20
  67. Art. 56Soweit die Bauordnung nichts anderes vorschreibt, gelten folgende GrundmasseS. 20
  68. Art. 57Die Sonderbauvorschriften können beansprucht werden, sofernS. 21
  69. Art. 58Die Überbauungen nach Sonderbauvorschriften sind von einemS. 21
  70. Art. 59Der Grenzbedarf der Abstellplätze wird nach Benutzerkategorien der Parkplätze …S. 22
  71. Art. 60In Gebieten mit guter Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel wird die …S. 23
  72. Art. 61Von der minimalen und maximalen Zahl an Abstellplätzen kannS. 23
  73. Art. 62Garagenvorplätze dürfen bei entsprechender Eignung angerechnet werden, sofern …S. 24
  74. Art. 63Abstellplätze für Besucher und Kunden sind gut zugänglich anzuordnen und von …S. 24
  75. Art. 64Oberirdische Parkplatzfelder sind nach Möglichkeit mit einemS. 24
  76. Art. 65Es ist folgende Anzahl Velo-Abstellplätze (VP) zu erstellenS. 24
  77. Art. 66Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Motorräder beträgt mindestens …S. 24
  78. Art. 67Bei Mehrfamilienhäusern sind an geeigneten Standorten aufS. 24
  79. Art. 68Ist die Erstellung von Abstellplätzen nicht möglich oder nichtS. 24
  80. Art. 69Beim Bau von sechs oder mehr Wohnungen in Mehrfamilienhäusern müssen gut …S. 25
  81. Art. 70—S. 25
  82. Art. 71Die Verkehrsbaulinien sind für das Mass der GebäudehöhenS. 26
  83. Art. 72—S. 26
  84. Art. 73Bei Überbauungen mit 4 oder mehr Wohneinheiten ist an geeigneter Stelle ein …S. 26
  85. Art. 74Die Bau- und Zonenordnung wird mit Rechtskraft der kantonalen Genehmigung gültigS. 27
  86. Art. 255anzurechnen sindS. 16

Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.