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Art. 42

BZO Mönchaltorf · S. 15 · Original-PDF

a)Im Gebiet Silbergrueb gilt gemäss Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht. Mit den Gestaltungsplanfestlegungen sind mindestens folgende Inhalte grundeigentümerverbindlich zu regeln:

–Siedlungsverträgliche Lärmschutzmassnahmen an der Esslingerstrasse

–Zeitgemässe Bebauung mit besonders guter gestalterischer Gesamtwirkung im Sinne von § 71 PBG

–Multifunktionaler und aufenthaltsfreundlicher Quartierplatz

–Nachhaltige Energielösung

–Bauliche und zeitliche Etappierung des Gebietes

–Sicherung des erforderlichen Gewässerraumes des Mettlenbaches und naturnahe Ausgestaltung der gewässernahen Freiräume

15 Suter • von Känel • Wild • AG

Gemeinde Mönchaltorf Bau- und Zonenordnung

b)Für lärmempfindliche Räume ist mit dem Gestaltungsplan die Einhaltung der Planungswerte sicherzustellen.

c) Für Bauten, welche die Zielsetzungen gemäss lit. a) erfüllen, gelten folgende Grundmasse:

–Ausnützungsziffer max. 55 %, wobei Geschoss-

flächen in Dach- und Unterge-

schossen in Abweichung von

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.