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Art. 26 · Abbruch und Ersatzbau

BZO Mönchaltorf · S. 12 · Original-PDF

Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er ist nur zulässig, wenn die Erstellung eines entsprechenden Ersatzbaus gesichert ist.

Gestaltung und Einordnung Art. 27

Bauliche Erneuerungen und Ergänzungen sind so zu gestalten, dass sie für sich und zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen und die Einheitlichkeit der Bebauung mit zugehöriger Ausstattung und Umgebungsgestaltung gewahrt ist. Zu beachten sind dabei insbesondere • die bauliche Struktur der Siedlung, • der architektonische Ausdruck der Gebäude betreffend die Gestaltung von Fassaden und Dächern (massgeblich geprägt durch Materialwahl, Farbgebung, Dachaufbauten, Fassadengliederung und Fensterflächen), • die Gestaltung und Bepflanzung der privaten Aussenräume, inkl. Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen.

Fachberatung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.