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BZO Luzern
BZO Bau- und Zonenreglement Stadt Luzern · Luzern · Stand 2024-07-02 · BZO-Index · Original-PDF
Hinweis: Für die Stadt Luzern gelten ZWEI Reglemente nebeneinander. Der Stadtteil Luzern richtet sich nach dem Bau- und Zonenreglement von 2013, der 2010 eingemeindete Stadtteil Littau weiterhin nach seinem eigenen BZR von 2008 (sRSL 7.1.2.1.2). Die Zonen sind hier entsprechend gekennzeichnet. Beide messen NICHT gleich: Luzern arbeitet mit der Überbauungsziffer, Littau mit der Ausnützungsziffer; Werte aus dem einen Reglement dürfen nie gegen das andere gehalten werden. Die Zusammenführung läuft (2. öffentliche Auflage April/Mai 2026, Genehmigung des Regierungsrats frühestens Mitte 2027).
Beide Stadtteile stehen weiterhin unter ALTEM Baurecht (Anhang 1 PBG/PBV). Der Kanton setzt die harmonisierten Baubegriffe gemeindeweise in Kraft; die Stadt Luzern fehlt in der Liste des Beschlusses SRL 736a (Stand 23.09.2025, 55 Gemeinden). Dass das BZR Luzern «Überbauungsziffer» und «Fassadenhöhe» verwendet, ist KEIN Zeichen einer Umstellung: beide Begriffe gibt es im alten wie im neuen Recht, aber unterschiedlich definiert. Die altrechtliche Überbauungsziffer misst die überbaubare Grundfläche (§ A1-25 PBG), die IVHB-Überbauungsziffer die anrechenbare Gebäudefläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie (§ 25 PBG). Sie sind nicht vergleichbar.
Im Stadtteil Luzern hängen die Masse ausserdem nicht an der Zonenart, sondern an der ORDNUNGSNUMMER aus dem Zonenplan (Anhang 1 BZR). Die Zonen sind deshalb als «WA 6», «WO 105» und so weiter geführt. Wo Anhang 1 keinen Wert nennt, gilt Art. 26: Fassadenhöhe max. 21 m, Firsthöhe max. 27 m, höchstens sechs Vollgeschosse.
61 von 61 Artikeln
- A Planungsvorschriften
- —I. Allgemeine BestimmungenS. 0
- Art. 1PlanungsgrundsätzeS. 0
- —II. RichtplanungS. 1
- Art. 2Kommunale Richtpläne / Konzeptionelle Planungen (Masterpläne)S. 1
- —III. NutzungsplanungS. 2
- —1. Gemeinsame BestimmungenS. 2
- —2. BauziffernS. 2
- Art. 3Reduktion der Ausnützung innerhalb WaldabstandS. 2
- Art. 4Berechnungsfaktor zur Ausnützung gemäss § 9 PBGS. 2
- —3. BaulinienS. 3
- —4. Kantonaler NutzungsplanS. 3
- —5. Zonenplan, Bau- und ZonenreglementS. 3
- Art. 5ZonenplanS. 3
- Art. 6Grundmasse BauzonenS. 4
- Art. 7Ergänzung Kernzone Ruopigen KeS. 5
- Art. 8Ergänzung Zentrumszone ZeS. 5
- Art. 9Ergänzung Dorfzone Littau Do-LS. 6
- Art. 10Ergänzung Wohnzonen Ruopigen 1 bis 7 W-R 1 bis W-RS. 7
- Art. 11Ergänzung Wohn- und Arbeitszone W/ArS. 7
- Art. 12Ergänzung Grünzonen GrS. 7
- Art. 13Ergänzung Deponiezone A De AS. 8
- Art. 13aErgänzung Deponiezone B De BS. 9
- Art. 14Landwirtschaftszone LwS. 9
- Art. 15Übriges Gebiet ÜGS. 10
- Art. 16Schutzzone Archäologie SAS. 10
- Art. 17Naturschutzzone NsS. 10
- Art. 18Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen)S. 11
- —6. BebauungsplanS. 12
- Art. 19ZuständigkeitS. 12
- —7. GestaltungsplanS. 12
- Art. 20Ergänzende GestaltungsplanbestimmungenS. 12
- Weitere Bestimmungen im Text
- Art. 10aeingefügtS. 40
- Art. 21NaturschutzobjekteS. 12
- Art. 22UferschutzzoneS. 12
- Art. 23LandschaftsschutzzoneS. 13
- Art. 24Gestaltungsplan und GestaltungsplanpflichtS. 13
- Art. 25BaulinienS. 13
- Art. 26Maximale Fassaden- und FirsthöheS. 15
- Art. 27HochhäuserS. 15
- Art. 28Sichtbarkeit zweites UntergeschossS. 15
- Art. 29Dachgeschosse (Schrägdachbauten)S. 16
- Art. 30DachbegrünungS. 16
- Art. 31Mehrlängenzuschlag bei geschlossener BauweiseS. 17
- Art. 32Grösse der VorbautenS. 17
- Art. 33UmgebungsgestaltungS. 17
- Art. 34Ersatzabgabe für SpielplätzeS. 17
- Art. 35HofzufahrtenS. 17
- Art. 36ReklamenS. 18
- Art. 37ReklameanschlagstellenS. 18
- Art. 38Naturgefahren und GefahrenzonenS. 19
- Art. 39Verbotszone Rutsch und SturzS. 19
- Art. 40Gebots- und Hinweiszone Rutsch und SturzS. 20
- Art. 41Gebotszone WasserS. 20
- Art. 42Hinweiszone WasserS. 21
- Art. 43EnergieS. 22
- Art. 44Publikumsintensive EinrichtungenS. 22
- Art. 45Kulturobjekte und BeiträgeS. 22
- Art. 46Erhaltung des BaumbestandsS. 23
- Art. 47StrafbestimmungenS. 24
- Art. 48Aufhebung bisherigen RechtsS. 24
- Art. 49InkrafttretenS. 25
Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.