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Art. 20 · Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen
BZO Bau- und Zonenreglement Stadt Luzern · S. 12 · Original-PDF
Naturschutzzone
1Die Naturschutzzone bezweckt die umfassende Erhaltung, die Wiederherstellung und die Vernetzung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenwelt.
2In den Naturschutzzonen sind alle Einrichtungen und Tätigkeiten, welche die Schutzziele gefährden, verboten.
3Die erforderlichen Schutz- und Pflegemassnahmen werden in Form von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern, Verfügungen oder Verordnungen festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.