Art. 12 · Ergänzung Grünzonen Gr
BZO Bau- und Zonenreglement Stadt Luzern · S. 7 · Original-PDF
Tribschenstadtzone (TR) (Ordnungsnummern 55 und 183)
1In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 ist die Geschosszahl gemäss Zonenplan zulässig.
2In der Wohn- und Arbeitszone mit der Ordnungsnummer 55 sind die Geschosszahl oder die Dachrandkote in m ü. M. gemäss Zonenplan zulässig. Weder Geschosszahl noch Dachrandkote dürfen in einem Gestaltungsplanverfahren erhöht werden.
3In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 und der Wohn- und Arbeitszone mit der Ordnungsnummer 55 sind Attikageschosse und Aufbauten bei fünf- und sechsgeschossigen Bauten beschränkt auf ½ und bei den übrigen Bauten auf ¹∕5 des darunterliegenden Vollgeschosses. Sie sind samt allfälligen Dachvorsprüngen von allen Baulinien mindestens 2 m zurückzuversetzen und haben Flachdächer aufzuweisen. Seite 7/46
4In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 und der Wohn- und Arbeitszone mit der Ordnungsnummer 55 dürfen in den Erdgeschossen keine Autoabstellplätze erstellt werden.
5In der Wohnzone mit der Ordnungsnummer 183 sind die Höfe zu begrünen und so anzuordnen, dass sie das Strassenterrain um ein halbes Geschoss überragen. Die angrenzenden privaten Plätze mit öffentlichem Fusswegrecht sind mit hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen. Sie dürfen auch unter Niveau nicht bebaut werden.
| Bezeichnung | Abkürzung | Vollgeschosszahl / Fassaden- resp. Firsthöhen | Wohnen zulässig | Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zu- … | Mässig störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe … | Stark störende Betriebe zu- lässig | Gebäudelänge in m (§ 44 PBV) | Ausnützungsziffer (gem. § 8 ff PBV) | Empfindlichkeitsstufe (gemäss LSV) | Ergänzungsbestimmungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zone für öffentliche Zwecke | OeZ | 3 | Siehe § 48 PBG / Anhang 1 | 3 | – | II / III 6 | – | |||
| Zone für Sport und Freizeit- anlagen | SpF | 3 | Siehe § 49 PBG / Anhang 2 | 3 | – | III | – | |||
| Grünzone | Gr | Vorschriften gemäss § 50 PBG / Anhang 3 | III | Art.12 | ||||||
| Deponiezone A | De A | Vorschriften gemäss § 51 PBG | III | Art.13 | ||||||
| Deponiezone B | De B | Vorschriften gemäss § 51 PBG | III | Art.13a |
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