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Art. 1 · Planungsgrundsätze

BZO Bau- und Zonenreglement Stadt Luzern · S. 2 · Original-PDF

Qualität

1Bauten und Anlagen sind qualitätsvoll zu gestalten.

2Für die Eingliederung sind in Ergänzung zu den Dichtebestimmungen zu berücksichtigen:

–Prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers;

–Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen;

–Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen;

–Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen;

–Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum;

–Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Erschliessungsanlagen, Terrainveränderungen, Stützmauern und Parkierung;

–Sicherheit im öffentlichen und im privaten Raum.

3Der Stadtrat kann für städtebaulich wichtige oder quartierrelevante Projekte ein qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren verlangen.

4Mit einer frühzeitigen Vorbesprechung der Bauvorhaben kann das Vorgehen projektbezogen festgelegt und eine hohe Qualität sichergestellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.