Zone R · Würenlos
Aargau · BFS 4048 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone R in Würenlos (Aargau) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 1 Vollgeschosse. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Katasterplan 1:500 mit Projekteintrag und Grenzvermassung
- Sämtliche Projektpläne 1:100 mit definierten Inhalten
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Pläne A4 gefaltet, unterschrieben, vollständig
- Grundbuchauszug
- Kommunale Reglemente als Prüfgrundlage
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Würenlos, in denen «R» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4
Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gilt für das ganze Gemeindegebiet. Inhalt
2Sie beinhaltet das kommunale Recht in den Bereichen Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen. Anwendung
3Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, Tiefbauten sowie den Schutz des Bodens.
Art. 3BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4
Bau- und Nutzungsrecht Der Bauzonen-/Kulturlandplan im Massstab 1:2'500/:5'000 ist Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Er liegt bei der Bauverwaltung zur Einsicht auf. Reproduktionen des Bauzonen-/Kulturlandplanes in einem anderen Massstab dienen lediglich zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Allgemeine Nutzungsplanung
Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bandierten Flächen und grössere zusammenhängende nicht bebaute Flächen der Bauzone dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
_____________________________________ Sondernutzungsplanung 1) SAR 713.100 5 Bau- und Nutzungsordnung
Erschliessungsplan BahnhofGrosszelg § 4a 1)
1Der für das Gebiet Bahnhof / Grosszelg erforderliche Erschliessungsplan regelt für den bezeichneten Perimeter die Erschliessung und Freiraumgestaltung. Grundlage für den Erschliessungsplan ist ein Erschliessungsund Freiraumgestaltungskonzept. Erschliessungsplanpflicht Bahnhof / Grosszelg Zielsetzungen
2Mit dem Erschliessungsplan sind insbesondere folgende Ziele zu erreichen:
a)Schaffung der Voraussetzungen für eine zweckmässige Erschliessung des Gebiets für alle Nutzergruppen (Kunden, Reisende, Beschäftigte) und Mobilitätsarten (ÖV, LV , MIV);
b)Sicherstellung der Anbindung des Gebiets an das bestehende und geplante Weg- und Strassennetz des Umfelds;
c)Sicherstellung einer dem hohen Öffentlichkeitsgrad des Ortes angemessenen Freiraumqualität.
3Der Gemeinderat kann die finanziellen Beteiligungen an neuen oder anzupassenden Infrastruktur- und Erschliessungsanlagen und Freiräumen sowie die dinglichen Rechte und Pflichten zur Umsetzung des Erschliessungsplans in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. Dieser hat vor der öffentlichen Auflage des Erschliessungsplans vorzuliegen.
Art. 6BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 5
Verdichtung und Siedlungserneuerung Weitere Pläne und Inventare (Entwicklungsplan, Verkehrsrichtpläne, Landschaftsplan, Versorgungsplan, Begrünungsplan und dergleichen) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt, und es kommt ihnen keine für das Grundeigentum verbindliche Wirkung zu.
_____________________________________ Weitere Pläne und Inventare 1) Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Juni 2018. Genehmigt durch den Regierungsrat am 19. Dezember 2018. 6 Bau- und Nutzungsordnung
III. Zonenvorschriften
Zoneneinteilung
Art. 7BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6
Das Gemeindegebiet ist in folgende, im Bauzonen-/Kulturlandplan eingetragene Zonen eingeteilt:
Bauzonenplan
Nutzungszonen 1) D Dorfzone braun K Kernzone grau-braun E2 Wohnzone E2 hellgelb W2 Wohnzone W2 lachs W3 Wohnzone W3 orange WG Wohn- und Gewerbezone rot GE Gewerbezone lila ÖB Zone für öff. Bauten und Anlagen grau GUZ Grün- und Uferzone grün
rot schraffiert SPST Spezialzone Steinbruchareal grün-braun SZBG Schutzzone Bickguet ocker SPGG Spezialzone Gärtnerei + Gartenbau hellgrün schwarz schraffiert - Flächen mit
Sondernutzungsplanpflicht blau bandiert - Flächen mit
Erschliessungsplanpflicht violett bandiert - Flächen mit
Gestaltungsplanpflicht orange bandiert
Überlagerte Zonen OSZ Ortsbildschutzzone punktiert bandiert
Lärmvorbelastung strich-punktiert
Schutzobjekte - Siehe Bauzonenplan Symbole
_____________________________________ Dorfzone Kernzone Wohnzone E2 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohn- und Gewerbezone Gewerbezone Zone für öff. Bauten und Anlagen braun grau-braun hellgelb lachs orange rot lila grau Grün- und Uferzone grün T Spezialzone Steinbruchareal G Schutzzone Bickguet G Spezialzone Gärtnerei + Gartenbau rot schraffiert grün-braun ocker hellgrün schwarz schraffiert 1) Ergänzung der Tabelle im Sinne von § 17a, § 20a und § 20b wie folgt:
SPKF Spezialzone Kloster Fahr olive
SPFH Spezialzone Flüehügel altrosa
SPTH Spezialzone Sportanlagen Tägerhard hellblau 7 Bau- und Nutzungsordnung
Kulturlandp …
Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7
Bauweise
1Wenn die Bau- und Nutzungsordnung oder Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die zonengemässe Überbauung.
2In den einzelnen Zonen darf hinsichtlich Ausnutzungsziffer, Geschosszahl, Grenzabstand sowie Empfindlichkeitsstufe (ES) wie folgt gebaut werden: 8 Bau- und Nutzungsordnung
Tabelle Bauzonenplan 1) Zone Ausnutzung AZ Baumassenziffer BZ Max. Gewerbeanteil in % Vollgeschosszahl Max. Gebäudehöhe in m Max. Firsthöhe in m Max. Kniestockhöhe in cm Kleiner Grenzabstand in m Grosser Grenzabstand in m Max. Gebäudelänge in m Empfindlichkeitsstufe Paragraph D K E2 W2 W3 WG GE SPGG ÖB GUZ SPST
SZBG 0,55 2 7,50 12,50 80 4 7 0,60 ∗ 8,50 13,50 80 4 7 0,45 20 2 7,20 10,70 80 4 8 0,55 20 2 7,50 11,00 80 4 8 30 0,60 30 3 10,50 13,00 80 5 10 30 0,60 60 3 10,50 13,00 80 4 8 40 5 12,00 12,00 80 5 5 0,55 2 80
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 7) verbindlich lesbar.
siehe § 16 siehe § 17 siehe § 18 siehe § 19 III III II II II III III III II II II II 9 10 11 12 13 14 15 20 16 17 18 19 17 18
* siehe Paragraph 10 Abs. 5
Empfindlichkeitsstufen
3In den im Bauzonenplan speziell dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Lärmarten
4Für die einzelnen Lärmarten gelten die in den Anhängen der LSV 2) festgelegten Belastungsgrenzwerte. Geschosshöhen
5In den Zonen D, K und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Höhe von 4,00 m aufweisen.
_____________________________________ 1) Änderung und Ergänzung der Tabelle im Sinne von § 17a, § 20a und § 20b wie folgt:
SPGG (…) Empf.stufe II / III geändert
SPKF siehe § 17a Empf. …
Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9
Ziel
1Die Dorfzone D im Dorf und im Kempfhof bezweckt die Erhaltung dieser wertvollen Ortsteile in ihrer baulichen Einheit und Eigenart. Nutzung
2Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Kleingewerbe, Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und öffentliche Dienste bestimmt.
3Mässig störende Betriebe werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zugelassen. Zulässige Betriebe Bauweise
4Es gilt die offene und geschlossene Bauweise unter der Voraussetzung, dass dadurch das Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt.
5Die Gemeinde fördert im Rahmen der Bauberatung die Erhaltung und Erneuerung schutzwürdiger Gebäude, Fassaden, Plätze und Freiräume. Soweit möglich und erforderlich werden dabei kantonale Fachstellen beigezogen. Bestehende Bauten Dachgestaltung
6Die hohen und geneigten Dächer sind beizubehalten. Es sind Satteldächer mit min. 25° und max. 50° gestattet. Flachdächer auf Hauptbauten sind nicht erlaubt. Dacheinschnitte sind nur überdeckt gestattet. Eingliederung
7Die Bauten müssen sich in Bezug auf kubische Erscheinung, Stellung, Gliederung der Fassaden, Materialien und Farbgebung so in das Dorfbild eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
8Wo der Abbruch von Bauten bewilligt wird, ist ein Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss mit gleichen First- und Traufhöhen gewährleistet, wenn die verkehrstechnischen und gesundheitlichen Anforderungen erfüllt sind. Abbruch/Wiederaufbau
9Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechts untersagt. Solaranlagen sind gestattet, wenn sie das Orts …
Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9
Aussenantennen / Parabolspiegel / Solaranlagen Zweck
1Die Kernzone K dient als Dorfzentrum. Nutzung
2Die Kernzone ist für Läden, Dienstleistungs-, Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie für Wohnungen bestimmt.
3Mässig störende Betriebe sind zugelassen. Zulässige Betriebe Gebäudetiefe
4Die Gebäudetiefe darf nicht grösser sein als 13 m, ausgenommen eingeschossige, flachgedeckte Gebäudeteile. Geschosse
5Es gilt in der Regel die zweigeschossige Bauweise. Dachgestaltung
6Die hohen und geneigten Dächer sind beizubehalten. Es sind Satteldächer mit min. 25° und max. 50° gestattet. Eingliederung
7Materialien und Farbgebung haben sich dem Dorfbild unterzuordnen. Ausnutzung
8Die Ausnutzungsziffer für Wohnbauten beträgt 0,60. Bei mindestens 50 % Gewerbe- und/oder Ladenfläche beträgt die Ausnutzungsziffer 0,75.
9In der Regel ist für Bauten und Anlagen ein Sondernutzungsplan (Erschliessungs-, Gestaltungsplan) zu erstellen. Sondernutzungsplan 10 Bau- und Nutzungsordnung
Wohnzone E2
Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10
Nutzung
1Die Wohnzone E2 ist für den Bau von alleinstehenden Ein-, Zwei- und Doppeleinfamilienhäusern bestimmt.
2Es sind nur nichtstörende Betriebe zulässig. Zulässige Betriebe
Wohnzone W2
Art. 12BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10
Nutzung
1Die Wohnzone W2 ist für Einfamilien-, Reiheneinfamilien-, Gruppen- und Mehrfamilienhäuser bestimmt.
2Es sind nur nichtstörende Betriebe zulässig. Zulässige Betriebe
Wohnzone W3
Art. 13BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10
Nutzung
1Die Wohnzone W3 ist für Reiheneinfamilienhäuser, Gruppen- und Mehrfamilienhäuser bestimmt.
2Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht zulässig (Ausnahme auf Restparzellen).
3Mit den gleichen Abständen sind auch zweigeschossige Bauten zugelassen. Zweigeschossige Bauten
4Es sind nur nicht störende Betriebe zulässig. Zulässige Betriebe
Wohn- und Gewerbezone WG
Art. 14BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10
Nutzung
1Die Zone WG ist für Wohnungen, Büroräume, grössere Läden, Kleinund Mittelgewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.
2Reine Wohnbauten oder Bauten mit Wohnungen im Erdgeschoss werden nach den Bestimmungen der Wohnzone W3 behandelt. Reine Wohnbauten
3Mässig störende Betriebe sind zulässig. Zulässige Betriebe Gewerbeanteil
4Der Gewerbeanteil ist in allen Geschossen zulässig. Er ist möglichst gegen die Strassen anzuordnen. Lager
5Es sind keine reinen Lagerbauten zulässig. Gewerbezone GE § 15 Nutzung
1Die Gewerbezone GE ist für Dienstleistungsbauten, gewerbliche und kleinindustrielle Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig. Lager
2Reine Lagerbauten (z. B. Hochregal-Lager) ohne zugehörige Produktionsstätte, fensterlose Bauten, Verteilzentren, reine Umschlagplätze und Ablagerungen sind nicht gestattet.
3Mässig störende Betriebe sind zulässig. Zulässige Betriebe 11 Bau- und Nutzungsordnung
Abstände
4Bauten desselben gewerblichen Betriebs müssen, vorbehältlich von anderslautenden feuerpolizeilichen Vorschriften, unter sich einen Gebäudeabstand von mindestens 7,00 m einhalten.
5Die projektierten Bauvorhaben sind bereits im Entwurfsstadium bezüglich Situation, Bauvolumen und Fassadengestaltung mit der Baubehörde abzusprechen. Die beratende Begleitung des Projektverfassers durch die Gemeinde erfolgt als Dienstleistung kostenlos. Gestaltung der Bauten Material, Farben
6Material- und Farbgestaltung sind im gegenseitigen Einvernehmen rechtzeitig abzusprech …
Art. 16BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB Zweck
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.
_____________________________________ 1) Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Juni 2018. Genehmigt durch den Regierungsrat am 19. Dezember 2018. 12 Bau- und Nutzungsordnung
Baumasse
2Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Vorschriften über Abstände und Gebäudehöhen einzuhalten. Eine Überschreitung dieser Gebäudehöhen ist möglich, wenn sie mit einem um die Mehrhöhe vergrösserten Grenzabstand kompensiert wird. 1)
3Im Gebiet "Wiemel" gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. 1) Empfindlichkeitsstufe
Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12
Grün- und Uferzone GUZ Zweck
1Die Grün- und Uferzone dient der Siedlungsdurchgrünung, Erholung und als ökologischer Korridor. Bauten
2Sie ist von allen Bauten freizuhalten. Bienenhäuschen, Weideunterstände, Spazierwege und Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sind zugelassen. Anlagen, welche der Siedlungsentwässerung dienen, sind gestattet.
3Kleinere Terrainveränderungen und Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Terrainveränderungen
4Im schraffierten Bereich sind Anlagen, welche der Erschliessung der angrenzenden Grundstücke dienen, gestattet, sofern sie lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, keine Alternativen bestehen und der Zweck der Grün- und Uferschutzzone nicht übermässig eingeengt wird. Ausnahmen (schraffierter Bereich) § 17a 2) Spezialzone Kloster Fahr SPKF Ziel
1Die Spezialzone bezweckt die integrale Erhaltung der Denkmalschutzobjekte und der damit verbundenen Landwirtschaftsbetriebe als Teil des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortbestehens des Klosterbetriebes. Nutzung
2Die Nutzung soll auf dieses Erhaltungsziel abgestimmt werden. In diesem Rahmen sind folgende Nutzungen zulässig:
–Wohnen
–Aus- und Weiterbildung
–Restaurationsbetriebe, Beherbergungsbetriebe
–Kleingewerbe, sofern nicht störend und der Wohnnutzung untergeordnet
–Landwirtschaftliche Produktion, Lagerung, Verarbeitung (wie Kelterung) und die Direktvermarkt …
Art. 18BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13
Zweck
1Die Spezialzone Steinbruchareal ist bestimmt für
–die Erhaltung und Sanierung der schützenswerten Steinbruchanlagen und deren Umgebung
–den Ausbau eines Bildungs- und Kurzentrums in Zusammenhang mit dem Wirken von Emma Kunz (1892 - 1963), beinhaltend Bauten und Anlagen für Kur- und kulturelle Zwecke, den Abbau, die Verarbeitung, Anwendung und den Verkauf des Materials aus dem Steinbruch. Abbau
2Der Abbau richtet sich nach dem Dekret über den Abbau von Steinen und Erden (Abbaudekret) 1). Schutz
3Für die im Plan eingetragenen Hecken gelten die Bestimmungen nach
Art. 19BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 2
3 Bau- und Nutzungsordnung IV. Definition
§ 33 Ausnützungsziffer § 34 Gewerbeanteil § 35 Gewerbe § 36 Arealüberbauung § 37 Abstände V. Bauvorschriften
§ 38 Öffentliche Einrichtungen auf Privatgrund § 39 Technische Bauvorschriften § 40 Wohnhygiene § 41 Ausstattung Autoabstellplätze / Zufahrten § 41a Gewerbezone GE für Verkaufsnutzungen Grosszelg § 42 Ausstattung Fahrräder, Kinderwagen, Spielplätze, Umgebungselemente VI. Schutzvorschriften
§ 43 Ortsbildschutz § 44 Aussenraumgestaltung § 45 Umweltschutz VII. Vollzug / Verfahren
§ 46 Vollzug § 47 Gebühren § 48 Gutachten im Baubewilligungsverfahren § 49 Baubewilligungspflicht § 50 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen § 51 Verantwortung Gemeinde VIII. Schluss- / Übergangsbestimmungen
§ 52 Inkrafttreten § 53 Aufhebung bisherigen Rechts 4 Bau- und Nutzungsordnung
Die Einwohnergemeinde Würenlos, gestützt auf § 15 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 1), erlässt die nachstehende Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
I. Geltungsbereich
| § 17 | Grün- und Uferschutzzone GUZ | |
|---|---|---|
| § 17a Spezialzone Kloster Fahr SPKF | ||
| § 18 | ||
| § 19 |
Tabelle von S. 2 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14
Zweck
1Die Spezialzone Gärtnerei und Gartenbau ist für den Pflanzenbau und den Landschaftsgartenbau bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig. Nutzung
2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsüblich sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 1) Baumasse
3Für Hauptgebäude sind höchstens zwei Vollgeschosse erlaubt.
4Standort, Gebäudehöhen und -längen richten sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie den bau-, feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernissen.
5Gegenüber den angrenzenden Grundstücken ist ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m, einzuhalten.
6In bestehenden Bauten (Stand 1. Jan. 2006) können Umnutzungen zu Wohnzwecken und für nicht störendes Gewerbe (Empfindlichkeitsstufe II) gestattet werden. Neubauten gemäss § 20 Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig, solange in den bestehenden und für die geplante Nutzung geeigneten Bauten noch Fremdnutzung stattfindet. 1) Umnutzungen von nicht mehr benötigten Bauten und Räumen Nachnutzung
7Bei einer Aufgabe des Betriebes leitet der Gemeinderat das Verfahren auf Umzonung ein. 1)
_____________________________________ 1) Änderung durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. Dezember 2007. Genehmigt durch den Regierungsrat am 4. Juni 2008. 15 Bau- und Nutzungsordnung
Spezialzone Flüehügel SPFH § 20a 1) Nutzung
1Die Spezialzone Flüehügel ist für Dienstleistungsbauten und Wohnungen bestimmt. Gewerbliche bzw. industrielle Betriebe sind nic …
Art. 21BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17
Landwirtschaftszone LWZ
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie den produzierenden Gartenbau bestimmt. Zulässige Produktion
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. Weitere Produktion
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z. B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. Ersatzaufforstungen Bauten, Anlagen
4Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Baumasse
5Für Wohngebäude sind höchstens zwei Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
6Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Empfindlichkeitsstufe
Weitere Landwirtschaftszonen Rebbauzone R
Art. 22BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17
Zweck
1Die Rebbauzone R ist ausschliesslich für den Rebbau bestimmt. Wo keine Reben angepflanzt sind, gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone (LWZ) und der Landschaftsschutzzone (LSZ). Bauten
2Eingeschossige Rebhäuschen für die Bewirtschaftung sind zugelassen. Ihre Fläche muss im Verhältnis zur bewirtschafteten Rebfläche sein und darf maximal 6 m² betragen.
3Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Empfindlichkeitsstufe 18 Bau- und Nutzungsordnung
Schutzzonen- und Objekte
Art. 24BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18
1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutz schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturschutzzone Wald
2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: 19 Bau- und Nutzungsordnung
Tabelle Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen N Naturwaldgemässe Bestockung - Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten
–standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen A Altholzinsel - Verzicht auf jegliche Nutzung bis zum natürlichen Zerfall des Bestandes zum natürlichen Zerfall des Bestandes
Überlagerte Schutzzonen
| Zone | Bezeichnung im Plan | Schutzziel | Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen |
|---|---|---|---|
| Magerwiese | hellgelb | Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Mager- keitszeiger) | Heuwiese, keine Düngung und Be- weidung |
| Feuchtgebiet Streuwiese Gewässer | blau S G | Riedwiese/Flachmoor Laichgebiet, Brutbiotop | keine Düngung und Beweidung, kein Betreten, keine Jagd Streuschnitt im Herbst / Winter kein Schwimmen, Befahren, Fischen, Einfangen und Aussetzen von Tieren |
| Fromentalwiese | gelb | Artenreiche Heuwiese | Heu- und Emdschnitt keine Flüssigdünger keine Stickstoff-Mineraldünger keine Beweidung |
| Extensive Weide | orange | Artenreiche Weide | Rinderweide keine Düngung keine Dauerweide keine Zufütterung |
Tabelle von S. 18 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
19 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Rebbauzone R ist ausschliesslich für den Rebbau bestimmt.» · Art. 22
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 22). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 1 Vollgeschosse | Art. 22, S. 17 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Würenlos (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.