Art. 19 · Schutzzone Bickguet SZBG
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 2 · Original-PDF
3 Bau- und Nutzungsordnung IV. Definition
§ 33 Ausnützungsziffer § 34 Gewerbeanteil § 35 Gewerbe § 36 Arealüberbauung § 37 Abstände V. Bauvorschriften
§ 38 Öffentliche Einrichtungen auf Privatgrund § 39 Technische Bauvorschriften § 40 Wohnhygiene § 41 Ausstattung Autoabstellplätze / Zufahrten § 41a Gewerbezone GE für Verkaufsnutzungen Grosszelg § 42 Ausstattung Fahrräder, Kinderwagen, Spielplätze, Umgebungselemente VI. Schutzvorschriften
§ 43 Ortsbildschutz § 44 Aussenraumgestaltung § 45 Umweltschutz VII. Vollzug / Verfahren
§ 46 Vollzug § 47 Gebühren § 48 Gutachten im Baubewilligungsverfahren § 49 Baubewilligungspflicht § 50 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen § 51 Verantwortung Gemeinde VIII. Schluss- / Übergangsbestimmungen
§ 52 Inkrafttreten § 53 Aufhebung bisherigen Rechts 4 Bau- und Nutzungsordnung
Die Einwohnergemeinde Würenlos, gestützt auf § 15 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 1), erlässt die nachstehende Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
I. Geltungsbereich § 19 Zweck
1Die Schutzzone bezweckt die integrale Erhaltung der Gesamtanlage des Denkmalschutzobjektes als Teil des Landschaftsbildes. Nutzung
2Die Nutzung soll sich diesem Erhaltungszweck unterordnen. In diesem Rahmen sind folgende Nutzungen zulässig:
–Wohnen und dem Wohnen zugeordnete Freizeittätigkeit
–Aus- und Weiterbildung, Kleingewerbe, sofern nicht störend und der Wohnnutzung untergeordnet.
3Neue Hochbauten sind grundsätzlich ausgeschlossen.
4Die nicht unter Denkmalschutz stehenden Hochbauten dürfen im Rahmen der Gesamtzielsetzung umgenutzt, baulich verändert oder ersetzt werden. Bei Ersatzbauten richtet sich das Mass nach dem bestehenden Volumen.
5An- und Nebenbauten (Garage, Schwimmbad und dgl.) sind zulässig, sofern die denkmalpflegerischen, architektonischen und landschaftlichen Anforderungen gewahrt bleiben.
6Veränderungen und Ergänzungen der Parkanlage sowie bauliche Massnahmen bedürfen besonderer Sorgfalt. Sie sollen die Qualität des Gesamterscheinungsbildes unterstützen. Zulässige Bauten müssen sich dem Gesamterscheinungsbild unterordnen.
7Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Spezialzone Gärtnerei und Gartenbau SPGG
| § 17 | Grün- und Uferschutzzone GUZ | |
|---|---|---|
| § 17a Spezialzone Kloster Fahr SPKF | ||
| § 18 | ||
| § 19 |
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