Zone K · Würenlos

Aargau · BFS 4048 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen

Die Zone K in Würenlos (Aargau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 0.6. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
  • Katasterplan 1:500 mit Projekteintrag und Grenzvermassung
  • Sämtliche Projektpläne 1:100 mit definierten Inhalten
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Pläne A4 gefaltet, unterschrieben, vollständig
  • Grundbuchauszug
  • Kommunale Reglemente als Prüfgrundlage

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Würenlos, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 7BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6

Das Gemeindegebiet ist in folgende, im Bauzonen-/Kulturlandplan eingetragene Zonen eingeteilt:

Bauzonenplan

Nutzungszonen 1) D Dorfzone braun K Kernzone grau-braun E2 Wohnzone E2 hellgelb W2 Wohnzone W2 lachs W3 Wohnzone W3 orange WG Wohn- und Gewerbezone rot GE Gewerbezone lila ÖB Zone für öff. Bauten und Anlagen grau GUZ Grün- und Uferzone grün

rot schraffiert SPST Spezialzone Steinbruchareal grün-braun SZBG Schutzzone Bickguet ocker SPGG Spezialzone Gärtnerei + Gartenbau hellgrün schwarz schraffiert - Flächen mit

Sondernutzungsplanpflicht blau bandiert - Flächen mit

Erschliessungsplanpflicht violett bandiert - Flächen mit

Gestaltungsplanpflicht orange bandiert

Überlagerte Zonen OSZ Ortsbildschutzzone punktiert bandiert

Lärmvorbelastung strich-punktiert

Schutzobjekte - Siehe Bauzonenplan Symbole

_____________________________________ Dorfzone Kernzone Wohnzone E2 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohn- und Gewerbezone Gewerbezone Zone für öff. Bauten und Anlagen braun grau-braun hellgelb lachs orange rot lila grau Grün- und Uferzone grün T Spezialzone Steinbruchareal G Schutzzone Bickguet G Spezialzone Gärtnerei + Gartenbau rot schraffiert grün-braun ocker hellgrün schwarz schraffiert 1) Ergänzung der Tabelle im Sinne von § 17a, § 20a und § 20b wie folgt:

SPKF Spezialzone Kloster Fahr olive

SPFH Spezialzone Flüehügel altrosa

SPTH Spezialzone Sportanlagen Tägerhard hellblau 7 Bau- und Nutzungsordnung

Kulturlandp …

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Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7

Bauweise

1Wenn die Bau- und Nutzungsordnung oder Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die zonengemässe Überbauung.

2In den einzelnen Zonen darf hinsichtlich Ausnutzungsziffer, Geschosszahl, Grenzabstand sowie Empfindlichkeitsstufe (ES) wie folgt gebaut werden: 8 Bau- und Nutzungsordnung

Tabelle Bauzonenplan 1) Zone Ausnutzung AZ Baumassenziffer BZ Max. Gewerbeanteil in % Vollgeschosszahl Max. Gebäudehöhe in m Max. Firsthöhe in m Max. Kniestockhöhe in cm Kleiner Grenzabstand in m Grosser Grenzabstand in m Max. Gebäudelänge in m Empfindlichkeitsstufe Paragraph D K E2 W2 W3 WG GE SPGG ÖB GUZ SPST

SZBG 0,55 2 7,50 12,50 80 4 7
0,60 ∗ 8,50 13,50 80 4 7
0,45 20 2 7,20 10,70 80 4 8
0,55 20 2 7,50 11,00 80 4 8 30
0,60 30 3 10,50 13,00 80 5 10 30
0,60 60 3 10,50 13,00 80 4 8 40
5 12,00 12,00 80 5 5
0,55 2 80

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 7) verbindlich lesbar.

siehe § 16 siehe § 17 siehe § 18 siehe § 19 III III II II II III III III II II II II 9 10 11 12 13 14 15 20 16 17 18 19 17 18

* siehe Paragraph 10 Abs. 5

Empfindlichkeitsstufen

3In den im Bauzonenplan speziell dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Lärmarten

4Für die einzelnen Lärmarten gelten die in den Anhängen der LSV 2) festgelegten Belastungsgrenzwerte. Geschosshöhen

5In den Zonen D, K und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Höhe von 4,00 m aufweisen.

_____________________________________ 1) Änderung und Ergänzung der Tabelle im Sinne von § 17a, § 20a und § 20b wie folgt:

SPGG (…) Empf.stufe II / III geändert

SPKF siehe § 17a Empf. …

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Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9

Ziel

1Die Dorfzone D im Dorf und im Kempfhof bezweckt die Erhaltung dieser wertvollen Ortsteile in ihrer baulichen Einheit und Eigenart. Nutzung

2Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Kleingewerbe, Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und öffentliche Dienste bestimmt.

3Mässig störende Betriebe werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zugelassen. Zulässige Betriebe Bauweise

4Es gilt die offene und geschlossene Bauweise unter der Voraussetzung, dass dadurch das Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt.

5Die Gemeinde fördert im Rahmen der Bauberatung die Erhaltung und Erneuerung schutzwürdiger Gebäude, Fassaden, Plätze und Freiräume. Soweit möglich und erforderlich werden dabei kantonale Fachstellen beigezogen. Bestehende Bauten Dachgestaltung

6Die hohen und geneigten Dächer sind beizubehalten. Es sind Satteldächer mit min. 25° und max. 50° gestattet. Flachdächer auf Hauptbauten sind nicht erlaubt. Dacheinschnitte sind nur überdeckt gestattet. Eingliederung

7Die Bauten müssen sich in Bezug auf kubische Erscheinung, Stellung, Gliederung der Fassaden, Materialien und Farbgebung so in das Dorfbild eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

8Wo der Abbruch von Bauten bewilligt wird, ist ein Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss mit gleichen First- und Traufhöhen gewährleistet, wenn die verkehrstechnischen und gesundheitlichen Anforderungen erfüllt sind. Abbruch/Wiederaufbau

9Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechts untersagt. Solaranlagen sind gestattet, wenn sie das Orts …

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Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9

Aussenantennen / Parabolspiegel / Solaranlagen Zweck

1Die Kernzone K dient als Dorfzentrum. Nutzung

2Die Kernzone ist für Läden, Dienstleistungs-, Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie für Wohnungen bestimmt.

3Mässig störende Betriebe sind zugelassen. Zulässige Betriebe Gebäudetiefe

4Die Gebäudetiefe darf nicht grösser sein als 13 m, ausgenommen eingeschossige, flachgedeckte Gebäudeteile. Geschosse

5Es gilt in der Regel die zweigeschossige Bauweise. Dachgestaltung

6Die hohen und geneigten Dächer sind beizubehalten. Es sind Satteldächer mit min. 25° und max. 50° gestattet. Eingliederung

7Materialien und Farbgebung haben sich dem Dorfbild unterzuordnen. Ausnutzung

8Die Ausnutzungsziffer für Wohnbauten beträgt 0,60. Bei mindestens 50 % Gewerbe- und/oder Ladenfläche beträgt die Ausnutzungsziffer 0,75.

9In der Regel ist für Bauten und Anlagen ein Sondernutzungsplan (Erschliessungs-, Gestaltungsplan) zu erstellen. Sondernutzungsplan 10 Bau- und Nutzungsordnung

Wohnzone E2

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Art. 16BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB Zweck

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.

_____________________________________ 1) Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Juni 2018. Genehmigt durch den Regierungsrat am 19. Dezember 2018. 12 Bau- und Nutzungsordnung

Baumasse

2Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Vorschriften über Abstände und Gebäudehöhen einzuhalten. Eine Überschreitung dieser Gebäudehöhen ist möglich, wenn sie mit einem um die Mehrhöhe vergrösserten Grenzabstand kompensiert wird. 1)

3Im Gebiet "Wiemel" gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. 1) Empfindlichkeitsstufe

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Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12

Grün- und Uferzone GUZ Zweck

1Die Grün- und Uferzone dient der Siedlungsdurchgrünung, Erholung und als ökologischer Korridor. Bauten

2Sie ist von allen Bauten freizuhalten. Bienenhäuschen, Weideunterstände, Spazierwege und Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sind zugelassen. Anlagen, welche der Siedlungsentwässerung dienen, sind gestattet.

3Kleinere Terrainveränderungen und Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Terrainveränderungen

4Im schraffierten Bereich sind Anlagen, welche der Erschliessung der angrenzenden Grundstücke dienen, gestattet, sofern sie lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, keine Alternativen bestehen und der Zweck der Grün- und Uferschutzzone nicht übermässig eingeengt wird. Ausnahmen (schraffierter Bereich) § 17a 2) Spezialzone Kloster Fahr SPKF Ziel

1Die Spezialzone bezweckt die integrale Erhaltung der Denkmalschutzobjekte und der damit verbundenen Landwirtschaftsbetriebe als Teil des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortbestehens des Klosterbetriebes. Nutzung

2Die Nutzung soll auf dieses Erhaltungsziel abgestimmt werden. In diesem Rahmen sind folgende Nutzungen zulässig:

–Wohnen

–Aus- und Weiterbildung

–Restaurationsbetriebe, Beherbergungsbetriebe

–Kleingewerbe, sofern nicht störend und der Wohnnutzung untergeordnet

–Landwirtschaftliche Produktion, Lagerung, Verarbeitung (wie Kelterung) und die Direktvermarkt …

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Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14

Zweck

1Die Spezialzone Gärtnerei und Gartenbau ist für den Pflanzenbau und den Landschaftsgartenbau bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig. Nutzung

2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsüblich sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 1) Baumasse

3Für Hauptgebäude sind höchstens zwei Vollgeschosse erlaubt.

4Standort, Gebäudehöhen und -längen richten sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie den bau-, feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernissen.

5Gegenüber den angrenzenden Grundstücken ist ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m, einzuhalten.

6In bestehenden Bauten (Stand 1. Jan. 2006) können Umnutzungen zu Wohnzwecken und für nicht störendes Gewerbe (Empfindlichkeitsstufe II) gestattet werden. Neubauten gemäss § 20 Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig, solange in den bestehenden und für die geplante Nutzung geeigneten Bauten noch Fremdnutzung stattfindet. 1) Umnutzungen von nicht mehr benötigten Bauten und Räumen Nachnutzung

7Bei einer Aufgabe des Betriebes leitet der Gemeinderat das Verfahren auf Umzonung ein. 1)

_____________________________________ 1) Änderung durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. Dezember 2007. Genehmigt durch den Regierungsrat am 4. Juni 2008. 15 Bau- und Nutzungsordnung

Spezialzone Flüehügel SPFH § 20a 1) Nutzung

1Die Spezialzone Flüehügel ist für Dienstleistungsbauten und Wohnungen bestimmt. Gewerbliche bzw. industrielle Betriebe sind nic …

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Art. 26BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19

Ziel

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Nutzung

2Die landwirtschaftliche Nutzung ist nach § 21 Abs. 1 BNO gewährleistet. Das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen, der Bau von Gewächshäusern, begehbare Plastiktunnels und dergleichen sowie das Anbringen von Reklamen ist nicht zulässig. Bauten

3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weidunterstände, Fahrnisbauten die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 20 Bau- und Nutzungsordnung

Bezeichnung im PlanSchutzzielPflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
NNaturwaldgemässe Bestockung- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittel- fristig entfernen
AAltholzinsel- Verzicht auf jegliche Nutzung bis zum natürlichen Zerfall des Bestan- des

Tabelle von S. 19 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 31BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22

Weilerzone Ötlikon WZO Zweck

1Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Ötlikon unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

_____________________________________ 1) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700) 23 Bau- und Nutzungsordnung

Nutzung

2Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Ortsbildschutz

3In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat Fachgutachten einholen.

4Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone Erlaubten sind folgende baulichen Massnahmen zulässig: Substanzschutz

a)Violett bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz geschützt. Sie …

KulturobjekteBezeichnung im PlanSchutzzielPflegemassnahmen, Nutzungs- einschränkungen
Wegkreuzviolettes Quadrat mit KreuzErhaltung- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht
Brunnenblauer PunktErhaltung- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht
Grenzsteinerotes QuadratErhaltung- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht
Alter Bewässerungs- grabenrote PunkteErhaltung Linienfüh- rung und Gerinne- Gerinne nicht auffüllen - Oberfläche nicht zerstören oder zuschütten - Unterhalt im traditionellen Sinne

Tabelle von S. 22 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 35BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25

1Als nicht störende Betriebe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. nicht störende Betriebe

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. mässig störende Betriebe Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

_____________________________________ 1) Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 (SAR 713.111) 26 Bau- und Nutzungsordnung

Arealüberbauung § 36 Bewilligung

1Arealüberbauungen werden gesamthaft bewilligt. Zonenzulässigkeit

2Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W3, WG und K auf einer zusammenhängenden Fläche möglich, welche eine minimale anrechenbare Landfläche von 4'000 m² aufweist. Abstände

3Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Parzellen dürfen nicht mehr als bei zonengemässer Regelbauweise betroffen werden.

4Die Ausnützungsziffer wird um 0,05 erhöht. Ausnützungsbonus Spielflächen

5Die gemeinschaftlichen Spiel- und Erholungsflächen müssen mindestens eine Fläche von 15 % der gesamten Bruttogeschossfläche gemäss ABauV (inkl. Dach- und Attikageschoss) aufweisen.

6Die Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigung und dergleichen müssen mindestens eine …

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Art. 37BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26

1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. Grenzabstand ungleiche Verteilung Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig. Die schriftliche Vereinbarung ist mit dem Baugesuch einzureichen.

2Der nordöstlich bis nordwestlich gerichtete Grenzabstand darf bei Gebäuden bis zu einer max. Gebäudelänge von 15 m Grenzabstand Reduktion in den Zonen E2 und W2 bis auf 3,00 m und in der Zone W3 bis auf 4,00 m reduziert werden.

3Wenn Gebäude einen "Drehwinkel" ab 22,5° AT zur Grenze aufweisen, kann der Grenzabstand um 1 m reduziert werden (max. auf 3 bzw. 4 m). Ansonsten dürfen die Abstandsdiagramme die Grenze nicht überschreiten.

4Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

5Erdregister und dergleichen für Wärmepumpen haben einen minimalen Grenzabstand von 2,00 m aufzuweisen. Sie haben die Baulinienabstände entlang Strassen einzuhalten. Grenzabstände spezielle Tiefbauanlagen

6Gegenüber der Bauzonengrenze ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. Abstand gegenüber Kulturland 27 Bau- und Nutzungsordnung

V. …

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Art. 40BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27

1Die Wohnungsausrichtung ist auf die örtlichen Verhältnisse wie Lärm, Besonnung, Raumnutzung, Einpassung usw. abzustimmen. Wohnungsanordnung

2Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig. Wohnungsausrichtung 28 Bau- und Nutzungsordnung

Bodenflächen

3Arbeits-, Wohn- und Schlafräume haben folgende Mindestflächen aufzuweisen. Erstes und zweites Zimmer je mind. 10 m² Drittes und folgendes Zimmer je mind. 8 m² Geschlossene Küchen dürfen nicht kleiner als 6 m² sein. Raumhöhe

4Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf mind. 5 m² ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30 m aufweisen. Fensterflächen

5Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rahmenlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, mindestens aber 0,8 m² zu betragen. Räume, die zu Wintergärten, Veranden oder verglasten Balkonen Fenster oder Türen aufweisen, bedürfen aus wohnhygienischen Gründen einer andern direkt nach aussen führenden Lüftungsmöglichkeit.

6Für Badezimmer und Aborte wird eine künstliche Belüftung und Belichtung zugelassen, wenn deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist. Künstliche Belichtung/ Belüftung Abstellräume

7Zu jeder Wohnung sind Abstellräume von mindestens 10 % der entsprechenden Wohnfläche vorzusehen. Davon sind in Mehrfamilienhäusern, ab Dreizimmerwohnungen, mindestens 4 m² innerhalb der Wohnung anzuordnen. Die restliche Fläche darf im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung angeordnet werden …

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Art. 41BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29

1Die Autoabstellplätze sind auf Grund der gesamten Bruttogeschossfläche gemäss ABauV (inkl. Dach- und Attikageschosse) zu errechnen. Anzahl Autoabstellplätze

2Bei grösseren Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen sollen die Autoabstellplätze, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, in Sammelgaragen untergebracht werden. Anordnung Autoabstellplätze Lassen sich die Parkplätze gut in die Gesamtanlage einfügen und beeinträchtigen sie die Wohnqualität nicht wesentlich, können sie ganz oder teilweise oberirdisch angeordnet werden.

3Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind bei Mehrfamilienhäusern möglichst zu trennen.

4Die Autoabstellplätze sind so anzulegen, dass kein Wasser auf die Strasse fliesst. Entwässerung

5Der Garagenvorplatz muss von der Strassen-, bzw. Trottoirlinie (Strassenmark) gemessen eine Tiefe von mind. 5,50 m aufweisen. Bei Garagentoren, die beim Öffnen den Aussenraum nicht tangieren, ist eine Vorplatztiefe von 5,00 m nötig (siehe Anhang I). Vorplätze Garagen

6In Hanglagen können Garagenbauten ausnahmsweise parallel zur Strasse oder zum Trottoir erstellt werden. In diesem Fall kann der Grenzabstand auf 2,00 m reduziert werden, sofern die Verkehrssicherheit gewährt bleibt (siehe Anhang I). Garagen in Hanglagen Ausfahrtsrampen

7Ausfahrtsrampen dürfen auf eine Länge von 5,00 m, gemessen ab Strassen- bzw. Trottoirrand, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 12 % Neigung aufweisen (im Gebäudeinnern 15 %). …

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Art. 42BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30

Ausstattung Mehrfamilienhäuser

1In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Fahrräder, Kinderwagen und dergleichen zu erstellen. Fahrräder, Kinderwagen

2Die Spielplätze für Kinder und Jugendliche sind auf privatem Grund abseits von Strassen, Zufahrten und Abstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Anordnung Spielplätze

_____________________________________ 1) Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Juni 2018. Genehmigt durch den Regierungsrat am 19. Dezember 2018. 31 Bau- und Nutzungsordnung

Grösse Spielplätze

3Die Grundfläche der Kinderspiel- und Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der gesamten Bruttogeschossfläche (inkl. Dach- und Attikageschoss) zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und diejenigen für schulpflichtige Kinder zu trennen. Für die Gestaltung und Ausrüstung der Spielplätze sind die Richtlinien der Pro Juventute wegleitend.

4Die Bereitstellung von Kinderspiel- und Spielplätzen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen. Bereitstellung Spielplätze …

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Art. 43BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31

Ziel

1Neu- und Umbauten sowie sonstige Anlagen, Reklamen, Schriften, Bemalungen und Beleuchtungen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartierund Strassenbild nicht beeinträchtigen. Bestehendes

2Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen wie auch auf historisch und künstlerisch wertvolle Bauten ist Rücksicht zu nehmen. Aussenantennen

3Das Anbringen von Fernseh- und anderen grösseren Aussenantennen kann im Rahmen des Bundesrechtes untersagt werden. Der Anschluss an die Gemeinschaftsantenne ist die Regel. Über begründete Ausnahmen (unzumutbare finanzielle Belastung oder Nachteile) entscheidet der Gemeinderat. Reklamen

4Neue, zusätzliche Reklamestandorte werden in der Dorfzone nicht bewilligt, mit Ausnahme von Eigenreklamen auf dem eigenen Grundstück. 32 Bau- und Nutzungsordnung

Aussenraumgestaltung

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Art. 49BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34

1Dem Gemeinderat ist zusätzlich zu den im BauG und in der ABauV angeführten Vorhaben, vor Baubeginn, ein Baugesuch zur Bewilligung einzureichen: Einreichung Baugesuch

a)Fassadenrenovationen, neue Fassadengestaltung, vorgehängte Fassaden und Solareinrichtungen in der Dorfzone D, Kernzone K und Weilerzone Ötlikon

b)Wärmepumpen ausserhalb von Gebäuden, Erdsonden, Erdregister

c)begehbare Treibhäuser und Gewächshaustunnels in allen Schutzzonen

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 8). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gebäudetiefe≤ 13 mArt. 10, S. 90.95
Dachneigung≥ 25 %Art. 10, S. 90.85
Dachneigung≤ 50 %Art. 10, S. 90.85
Ausnützungsziffer≤ 0.6Art. 10, S. 90.90

Extrahiert aus der BZO Würenlos (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Würenlos?
Ausnützungsziffer ≤ 0.6. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Würenlos erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Würenlos?
10 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Würenlos ein?
Zuständig ist Bauverwaltung, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone K in der BZO Würenlos?
16 Artikel der Bau- und Zonenordnung Würenlos erwähnen die Zone K namentlich, darunter Art. 7, Art. 8, Art. 9. BZO Würenlos lesen →

Weitere Zonen in Würenlos