Zone K · Würenlos
Aargau · BFS 4048 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone K in Würenlos (Aargau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 0.6. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Katasterplan 1:500 mit Projekteintrag und Grenzvermassung
- Sämtliche Projektpläne 1:100 mit definierten Inhalten
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Pläne A4 gefaltet, unterschrieben, vollständig
- Grundbuchauszug
- Kommunale Reglemente als Prüfgrundlage
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Würenlos, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 7BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6
Das Gemeindegebiet ist in folgende, im Bauzonen-/Kulturlandplan eingetragene Zonen eingeteilt:
Bauzonenplan
Nutzungszonen 1) D Dorfzone braun K Kernzone grau-braun E2 Wohnzone E2 hellgelb W2 Wohnzone W2 lachs W3 Wohnzone W3 orange WG Wohn- und Gewerbezone rot GE Gewerbezone lila ÖB Zone für öff. Bauten und Anlagen grau GUZ Grün- und Uferzone grün
rot schraffiert SPST Spezialzone Steinbruchareal grün-braun SZBG Schutzzone Bickguet ocker SPGG Spezialzone Gärtnerei + Gartenbau hellgrün schwarz schraffiert - Flächen mit
Sondernutzungsplanpflicht blau bandiert - Flächen mit
Erschliessungsplanpflicht violett bandiert - Flächen mit
Gestaltungsplanpflicht orange bandiert
Überlagerte Zonen OSZ Ortsbildschutzzone punktiert bandiert
Lärmvorbelastung strich-punktiert
Schutzobjekte - Siehe Bauzonenplan Symbole
_____________________________________ Dorfzone Kernzone Wohnzone E2 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohn- und Gewerbezone Gewerbezone Zone für öff. Bauten und Anlagen braun grau-braun hellgelb lachs orange rot lila grau Grün- und Uferzone grün T Spezialzone Steinbruchareal G Schutzzone Bickguet G Spezialzone Gärtnerei + Gartenbau rot schraffiert grün-braun ocker hellgrün schwarz schraffiert 1) Ergänzung der Tabelle im Sinne von § 17a, § 20a und § 20b wie folgt:
SPKF Spezialzone Kloster Fahr olive
SPFH Spezialzone Flüehügel altrosa
SPTH Spezialzone Sportanlagen Tägerhard hellblau 7 Bau- und Nutzungsordnung
Kulturlandp …
Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7
Bauweise
1Wenn die Bau- und Nutzungsordnung oder Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die zonengemässe Überbauung.
2In den einzelnen Zonen darf hinsichtlich Ausnutzungsziffer, Geschosszahl, Grenzabstand sowie Empfindlichkeitsstufe (ES) wie folgt gebaut werden: 8 Bau- und Nutzungsordnung
Tabelle Bauzonenplan 1) Zone Ausnutzung AZ Baumassenziffer BZ Max. Gewerbeanteil in % Vollgeschosszahl Max. Gebäudehöhe in m Max. Firsthöhe in m Max. Kniestockhöhe in cm Kleiner Grenzabstand in m Grosser Grenzabstand in m Max. Gebäudelänge in m Empfindlichkeitsstufe Paragraph D K E2 W2 W3 WG GE SPGG ÖB GUZ SPST
SZBG 0,55 2 7,50 12,50 80 4 7 0,60 ∗ 8,50 13,50 80 4 7 0,45 20 2 7,20 10,70 80 4 8 0,55 20 2 7,50 11,00 80 4 8 30 0,60 30 3 10,50 13,00 80 5 10 30 0,60 60 3 10,50 13,00 80 4 8 40 5 12,00 12,00 80 5 5 0,55 2 80
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 7) verbindlich lesbar.
siehe § 16 siehe § 17 siehe § 18 siehe § 19 III III II II II III III III II II II II 9 10 11 12 13 14 15 20 16 17 18 19 17 18
* siehe Paragraph 10 Abs. 5
Empfindlichkeitsstufen
3In den im Bauzonenplan speziell dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Lärmarten
4Für die einzelnen Lärmarten gelten die in den Anhängen der LSV 2) festgelegten Belastungsgrenzwerte. Geschosshöhen
5In den Zonen D, K und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Höhe von 4,00 m aufweisen.
_____________________________________ 1) Änderung und Ergänzung der Tabelle im Sinne von § 17a, § 20a und § 20b wie folgt:
SPGG (…) Empf.stufe II / III geändert
SPKF siehe § 17a Empf. …
Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9
Ziel
1Die Dorfzone D im Dorf und im Kempfhof bezweckt die Erhaltung dieser wertvollen Ortsteile in ihrer baulichen Einheit und Eigenart. Nutzung
2Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Kleingewerbe, Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und öffentliche Dienste bestimmt.
3Mässig störende Betriebe werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zugelassen. Zulässige Betriebe Bauweise
4Es gilt die offene und geschlossene Bauweise unter der Voraussetzung, dass dadurch das Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt.
5Die Gemeinde fördert im Rahmen der Bauberatung die Erhaltung und Erneuerung schutzwürdiger Gebäude, Fassaden, Plätze und Freiräume. Soweit möglich und erforderlich werden dabei kantonale Fachstellen beigezogen. Bestehende Bauten Dachgestaltung
6Die hohen und geneigten Dächer sind beizubehalten. Es sind Satteldächer mit min. 25° und max. 50° gestattet. Flachdächer auf Hauptbauten sind nicht erlaubt. Dacheinschnitte sind nur überdeckt gestattet. Eingliederung
7Die Bauten müssen sich in Bezug auf kubische Erscheinung, Stellung, Gliederung der Fassaden, Materialien und Farbgebung so in das Dorfbild eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
8Wo der Abbruch von Bauten bewilligt wird, ist ein Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss mit gleichen First- und Traufhöhen gewährleistet, wenn die verkehrstechnischen und gesundheitlichen Anforderungen erfüllt sind. Abbruch/Wiederaufbau
9Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechts untersagt. Solaranlagen sind gestattet, wenn sie das Orts …
Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9
Aussenantennen / Parabolspiegel / Solaranlagen Zweck
1Die Kernzone K dient als Dorfzentrum. Nutzung
2Die Kernzone ist für Läden, Dienstleistungs-, Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie für Wohnungen bestimmt.
3Mässig störende Betriebe sind zugelassen. Zulässige Betriebe Gebäudetiefe
4Die Gebäudetiefe darf nicht grösser sein als 13 m, ausgenommen eingeschossige, flachgedeckte Gebäudeteile. Geschosse
5Es gilt in der Regel die zweigeschossige Bauweise. Dachgestaltung
6Die hohen und geneigten Dächer sind beizubehalten. Es sind Satteldächer mit min. 25° und max. 50° gestattet. Eingliederung
7Materialien und Farbgebung haben sich dem Dorfbild unterzuordnen. Ausnutzung
8Die Ausnutzungsziffer für Wohnbauten beträgt 0,60. Bei mindestens 50 % Gewerbe- und/oder Ladenfläche beträgt die Ausnutzungsziffer 0,75.
9In der Regel ist für Bauten und Anlagen ein Sondernutzungsplan (Erschliessungs-, Gestaltungsplan) zu erstellen. Sondernutzungsplan 10 Bau- und Nutzungsordnung
Wohnzone E2
Art. 16BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB Zweck
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.
_____________________________________ 1) Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Juni 2018. Genehmigt durch den Regierungsrat am 19. Dezember 2018. 12 Bau- und Nutzungsordnung
Baumasse
2Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Vorschriften über Abstände und Gebäudehöhen einzuhalten. Eine Überschreitung dieser Gebäudehöhen ist möglich, wenn sie mit einem um die Mehrhöhe vergrösserten Grenzabstand kompensiert wird. 1)
3Im Gebiet "Wiemel" gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. 1) Empfindlichkeitsstufe
Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12
Grün- und Uferzone GUZ Zweck
1Die Grün- und Uferzone dient der Siedlungsdurchgrünung, Erholung und als ökologischer Korridor. Bauten
2Sie ist von allen Bauten freizuhalten. Bienenhäuschen, Weideunterstände, Spazierwege und Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sind zugelassen. Anlagen, welche der Siedlungsentwässerung dienen, sind gestattet.
3Kleinere Terrainveränderungen und Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Terrainveränderungen
4Im schraffierten Bereich sind Anlagen, welche der Erschliessung der angrenzenden Grundstücke dienen, gestattet, sofern sie lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, keine Alternativen bestehen und der Zweck der Grün- und Uferschutzzone nicht übermässig eingeengt wird. Ausnahmen (schraffierter Bereich) § 17a 2) Spezialzone Kloster Fahr SPKF Ziel
1Die Spezialzone bezweckt die integrale Erhaltung der Denkmalschutzobjekte und der damit verbundenen Landwirtschaftsbetriebe als Teil des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortbestehens des Klosterbetriebes. Nutzung
2Die Nutzung soll auf dieses Erhaltungsziel abgestimmt werden. In diesem Rahmen sind folgende Nutzungen zulässig:
–Wohnen
–Aus- und Weiterbildung
–Restaurationsbetriebe, Beherbergungsbetriebe
–Kleingewerbe, sofern nicht störend und der Wohnnutzung untergeordnet
–Landwirtschaftliche Produktion, Lagerung, Verarbeitung (wie Kelterung) und die Direktvermarkt …
Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14
Zweck
1Die Spezialzone Gärtnerei und Gartenbau ist für den Pflanzenbau und den Landschaftsgartenbau bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig. Nutzung
2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsüblich sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 1) Baumasse
3Für Hauptgebäude sind höchstens zwei Vollgeschosse erlaubt.
4Standort, Gebäudehöhen und -längen richten sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie den bau-, feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernissen.
5Gegenüber den angrenzenden Grundstücken ist ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m, einzuhalten.
6In bestehenden Bauten (Stand 1. Jan. 2006) können Umnutzungen zu Wohnzwecken und für nicht störendes Gewerbe (Empfindlichkeitsstufe II) gestattet werden. Neubauten gemäss § 20 Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig, solange in den bestehenden und für die geplante Nutzung geeigneten Bauten noch Fremdnutzung stattfindet. 1) Umnutzungen von nicht mehr benötigten Bauten und Räumen Nachnutzung
7Bei einer Aufgabe des Betriebes leitet der Gemeinderat das Verfahren auf Umzonung ein. 1)
_____________________________________ 1) Änderung durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. Dezember 2007. Genehmigt durch den Regierungsrat am 4. Juni 2008. 15 Bau- und Nutzungsordnung
Spezialzone Flüehügel SPFH § 20a 1) Nutzung
1Die Spezialzone Flüehügel ist für Dienstleistungsbauten und Wohnungen bestimmt. Gewerbliche bzw. industrielle Betriebe sind nic …
Art. 26BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19
Ziel
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Nutzung
2Die landwirtschaftliche Nutzung ist nach § 21 Abs. 1 BNO gewährleistet. Das Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen, der Bau von Gewächshäusern, begehbare Plastiktunnels und dergleichen sowie das Anbringen von Reklamen ist nicht zulässig. Bauten
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weidunterstände, Fahrnisbauten die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 20 Bau- und Nutzungsordnung
| Bezeichnung im Plan | Schutzziel | Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen |
|---|---|---|
| N | Naturwaldgemässe Bestockung | - Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittel- fristig entfernen |
| A | Altholzinsel | - Verzicht auf jegliche Nutzung bis zum natürlichen Zerfall des Bestan- des |
Tabelle von S. 19 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 31BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22
Weilerzone Ötlikon WZO Zweck
1Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Ötlikon unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
_____________________________________ 1) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700) 23 Bau- und Nutzungsordnung
Nutzung
2Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Ortsbildschutz
3In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat Fachgutachten einholen.
4Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone Erlaubten sind folgende baulichen Massnahmen zulässig: Substanzschutz
a)Violett bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz geschützt. Sie …
| Kulturobjekte | Bezeichnung im Plan | Schutzziel | Pflegemassnahmen, Nutzungs- einschränkungen |
|---|---|---|---|
| Wegkreuz | violettes Quadrat mit Kreuz | Erhaltung | - Abbruchverbot - Unterhaltspflicht |
| Brunnen | blauer Punkt | Erhaltung | - Abbruchverbot - Unterhaltspflicht |
| Grenzsteine | rotes Quadrat | Erhaltung | - Abbruchverbot - Unterhaltspflicht |
| Alter Bewässerungs- graben | rote Punkte | Erhaltung Linienfüh- rung und Gerinne | - Gerinne nicht auffüllen - Oberfläche nicht zerstören oder zuschütten - Unterhalt im traditionellen Sinne |
Tabelle von S. 22 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 35BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25
1Als nicht störende Betriebe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. nicht störende Betriebe
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. mässig störende Betriebe Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
_____________________________________ 1) Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 (SAR 713.111) 26 Bau- und Nutzungsordnung
Arealüberbauung § 36 Bewilligung
1Arealüberbauungen werden gesamthaft bewilligt. Zonenzulässigkeit
2Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W3, WG und K auf einer zusammenhängenden Fläche möglich, welche eine minimale anrechenbare Landfläche von 4'000 m² aufweist. Abstände
3Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Parzellen dürfen nicht mehr als bei zonengemässer Regelbauweise betroffen werden.
4Die Ausnützungsziffer wird um 0,05 erhöht. Ausnützungsbonus Spielflächen
5Die gemeinschaftlichen Spiel- und Erholungsflächen müssen mindestens eine Fläche von 15 % der gesamten Bruttogeschossfläche gemäss ABauV (inkl. Dach- und Attikageschoss) aufweisen.
6Die Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigung und dergleichen müssen mindestens eine …
Art. 37BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26
1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. Grenzabstand ungleiche Verteilung Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig. Die schriftliche Vereinbarung ist mit dem Baugesuch einzureichen.
2Der nordöstlich bis nordwestlich gerichtete Grenzabstand darf bei Gebäuden bis zu einer max. Gebäudelänge von 15 m Grenzabstand Reduktion in den Zonen E2 und W2 bis auf 3,00 m und in der Zone W3 bis auf 4,00 m reduziert werden.
3Wenn Gebäude einen "Drehwinkel" ab 22,5° AT zur Grenze aufweisen, kann der Grenzabstand um 1 m reduziert werden (max. auf 3 bzw. 4 m). Ansonsten dürfen die Abstandsdiagramme die Grenze nicht überschreiten.
4Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
5Erdregister und dergleichen für Wärmepumpen haben einen minimalen Grenzabstand von 2,00 m aufzuweisen. Sie haben die Baulinienabstände entlang Strassen einzuhalten. Grenzabstände spezielle Tiefbauanlagen
6Gegenüber der Bauzonengrenze ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. Abstand gegenüber Kulturland 27 Bau- und Nutzungsordnung
V. …
Art. 40BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27
1Die Wohnungsausrichtung ist auf die örtlichen Verhältnisse wie Lärm, Besonnung, Raumnutzung, Einpassung usw. abzustimmen. Wohnungsanordnung
2Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig. Wohnungsausrichtung 28 Bau- und Nutzungsordnung
Bodenflächen
3Arbeits-, Wohn- und Schlafräume haben folgende Mindestflächen aufzuweisen. Erstes und zweites Zimmer je mind. 10 m² Drittes und folgendes Zimmer je mind. 8 m² Geschlossene Küchen dürfen nicht kleiner als 6 m² sein. Raumhöhe
4Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf mind. 5 m² ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30 m aufweisen. Fensterflächen
5Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rahmenlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, mindestens aber 0,8 m² zu betragen. Räume, die zu Wintergärten, Veranden oder verglasten Balkonen Fenster oder Türen aufweisen, bedürfen aus wohnhygienischen Gründen einer andern direkt nach aussen führenden Lüftungsmöglichkeit.
6Für Badezimmer und Aborte wird eine künstliche Belüftung und Belichtung zugelassen, wenn deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist. Künstliche Belichtung/ Belüftung Abstellräume
7Zu jeder Wohnung sind Abstellräume von mindestens 10 % der entsprechenden Wohnfläche vorzusehen. Davon sind in Mehrfamilienhäusern, ab Dreizimmerwohnungen, mindestens 4 m² innerhalb der Wohnung anzuordnen. Die restliche Fläche darf im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung angeordnet werden …
Art. 41BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29
1Die Autoabstellplätze sind auf Grund der gesamten Bruttogeschossfläche gemäss ABauV (inkl. Dach- und Attikageschosse) zu errechnen. Anzahl Autoabstellplätze
2Bei grösseren Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen sollen die Autoabstellplätze, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, in Sammelgaragen untergebracht werden. Anordnung Autoabstellplätze Lassen sich die Parkplätze gut in die Gesamtanlage einfügen und beeinträchtigen sie die Wohnqualität nicht wesentlich, können sie ganz oder teilweise oberirdisch angeordnet werden.
3Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind bei Mehrfamilienhäusern möglichst zu trennen.
4Die Autoabstellplätze sind so anzulegen, dass kein Wasser auf die Strasse fliesst. Entwässerung
5Der Garagenvorplatz muss von der Strassen-, bzw. Trottoirlinie (Strassenmark) gemessen eine Tiefe von mind. 5,50 m aufweisen. Bei Garagentoren, die beim Öffnen den Aussenraum nicht tangieren, ist eine Vorplatztiefe von 5,00 m nötig (siehe Anhang I). Vorplätze Garagen
6In Hanglagen können Garagenbauten ausnahmsweise parallel zur Strasse oder zum Trottoir erstellt werden. In diesem Fall kann der Grenzabstand auf 2,00 m reduziert werden, sofern die Verkehrssicherheit gewährt bleibt (siehe Anhang I). Garagen in Hanglagen Ausfahrtsrampen
7Ausfahrtsrampen dürfen auf eine Länge von 5,00 m, gemessen ab Strassen- bzw. Trottoirrand, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 12 % Neigung aufweisen (im Gebäudeinnern 15 %). …
Art. 42BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30
Ausstattung Mehrfamilienhäuser
1In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Fahrräder, Kinderwagen und dergleichen zu erstellen. Fahrräder, Kinderwagen
2Die Spielplätze für Kinder und Jugendliche sind auf privatem Grund abseits von Strassen, Zufahrten und Abstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Anordnung Spielplätze
_____________________________________ 1) Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Juni 2018. Genehmigt durch den Regierungsrat am 19. Dezember 2018. 31 Bau- und Nutzungsordnung
Grösse Spielplätze
3Die Grundfläche der Kinderspiel- und Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der gesamten Bruttogeschossfläche (inkl. Dach- und Attikageschoss) zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und diejenigen für schulpflichtige Kinder zu trennen. Für die Gestaltung und Ausrüstung der Spielplätze sind die Richtlinien der Pro Juventute wegleitend.
4Die Bereitstellung von Kinderspiel- und Spielplätzen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen. Bereitstellung Spielplätze …
Art. 43BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31
Ziel
1Neu- und Umbauten sowie sonstige Anlagen, Reklamen, Schriften, Bemalungen und Beleuchtungen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartierund Strassenbild nicht beeinträchtigen. Bestehendes
2Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen wie auch auf historisch und künstlerisch wertvolle Bauten ist Rücksicht zu nehmen. Aussenantennen
3Das Anbringen von Fernseh- und anderen grösseren Aussenantennen kann im Rahmen des Bundesrechtes untersagt werden. Der Anschluss an die Gemeinschaftsantenne ist die Regel. Über begründete Ausnahmen (unzumutbare finanzielle Belastung oder Nachteile) entscheidet der Gemeinderat. Reklamen
4Neue, zusätzliche Reklamestandorte werden in der Dorfzone nicht bewilligt, mit Ausnahme von Eigenreklamen auf dem eigenen Grundstück. 32 Bau- und Nutzungsordnung
Aussenraumgestaltung
Art. 49BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34
1Dem Gemeinderat ist zusätzlich zu den im BauG und in der ABauV angeführten Vorhaben, vor Baubeginn, ein Baugesuch zur Bewilligung einzureichen: Einreichung Baugesuch
a)Fassadenrenovationen, neue Fassadengestaltung, vorgehängte Fassaden und Solareinrichtungen in der Dorfzone D, Kernzone K und Weilerzone Ötlikon
b)Wärmepumpen ausserhalb von Gebäuden, Erdsonden, Erdregister
c)begehbare Treibhäuser und Gewächshaustunnels in allen Schutzzonen
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 8). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudetiefe | ≤ 13 m | Art. 10, S. 9 | 0.95 |
| Dachneigung | ≥ 25 % | Art. 10, S. 9 | 0.85 |
| Dachneigung | ≤ 50 % | Art. 10, S. 9 | 0.85 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.6 | Art. 10, S. 9 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Würenlos (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.