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Art. 22 · Zweck
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF
1Die Rebbauzone R ist ausschliesslich für den Rebbau bestimmt. Wo keine Reben angepflanzt sind, gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone (LWZ) und der Landschaftsschutzzone (LSZ). Bauten
2Eingeschossige Rebhäuschen für die Bewirtschaftung sind zugelassen. Ihre Fläche muss im Verhältnis zur bewirtschafteten Rebfläche sein und darf maximal 6 m² betragen.
3Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Empfindlichkeitsstufe 18 Bau- und Nutzungsordnung
Schutzzonen- und Objekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.