Zone GE · Würenlos
Aargau · BFS 4048 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone GE in Würenlos (Aargau) ist mit 7 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 5 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 12 m, Firsthöhe ≤ 12 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Katasterplan 1:500 mit Projekteintrag und Grenzvermassung
- Sämtliche Projektpläne 1:100 mit definierten Inhalten
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Pläne A4 gefaltet, unterschrieben, vollständig
- Grundbuchauszug
- Kommunale Reglemente als Prüfgrundlage
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Würenlos, in denen «GE» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bandierten Flächen und grössere zusammenhängende nicht bebaute Flächen der Bauzone dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
_____________________________________ Sondernutzungsplanung 1) SAR 713.100 5 Bau- und Nutzungsordnung
Erschliessungsplan BahnhofGrosszelg § 4a 1)
1Der für das Gebiet Bahnhof / Grosszelg erforderliche Erschliessungsplan regelt für den bezeichneten Perimeter die Erschliessung und Freiraumgestaltung. Grundlage für den Erschliessungsplan ist ein Erschliessungsund Freiraumgestaltungskonzept. Erschliessungsplanpflicht Bahnhof / Grosszelg Zielsetzungen
2Mit dem Erschliessungsplan sind insbesondere folgende Ziele zu erreichen:
a)Schaffung der Voraussetzungen für eine zweckmässige Erschliessung des Gebiets für alle Nutzergruppen (Kunden, Reisende, Beschäftigte) und Mobilitätsarten (ÖV, LV , MIV);
b)Sicherstellung der Anbindung des Gebiets an das bestehende und geplante Weg- und Strassennetz des Umfelds;
c)Sicherstellung einer dem hohen Öffentlichkeitsgrad des Ortes angemessenen Freiraumqualität.
3Der Gemeinderat kann die finanziellen Beteiligungen an neuen oder anzupassenden Infrastruktur- und Erschliessungsanlagen und Freiräumen sowie die dinglichen Rechte und Pflichten zur Umsetzung des Erschliessungsplans in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. Dieser hat vor der öffentlichen Auflage des Erschliessungsplans vorzuliegen.
Art. 7BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6
Das Gemeindegebiet ist in folgende, im Bauzonen-/Kulturlandplan eingetragene Zonen eingeteilt:
Bauzonenplan
Nutzungszonen 1) D Dorfzone braun K Kernzone grau-braun E2 Wohnzone E2 hellgelb W2 Wohnzone W2 lachs W3 Wohnzone W3 orange WG Wohn- und Gewerbezone rot GE Gewerbezone lila ÖB Zone für öff. Bauten und Anlagen grau GUZ Grün- und Uferzone grün
rot schraffiert SPST Spezialzone Steinbruchareal grün-braun SZBG Schutzzone Bickguet ocker SPGG Spezialzone Gärtnerei + Gartenbau hellgrün schwarz schraffiert - Flächen mit
Sondernutzungsplanpflicht blau bandiert - Flächen mit
Erschliessungsplanpflicht violett bandiert - Flächen mit
Gestaltungsplanpflicht orange bandiert
Überlagerte Zonen OSZ Ortsbildschutzzone punktiert bandiert
Lärmvorbelastung strich-punktiert
Schutzobjekte - Siehe Bauzonenplan Symbole
_____________________________________ Dorfzone Kernzone Wohnzone E2 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohn- und Gewerbezone Gewerbezone Zone für öff. Bauten und Anlagen braun grau-braun hellgelb lachs orange rot lila grau Grün- und Uferzone grün T Spezialzone Steinbruchareal G Schutzzone Bickguet G Spezialzone Gärtnerei + Gartenbau rot schraffiert grün-braun ocker hellgrün schwarz schraffiert 1) Ergänzung der Tabelle im Sinne von § 17a, § 20a und § 20b wie folgt:
SPKF Spezialzone Kloster Fahr olive
SPFH Spezialzone Flüehügel altrosa
SPTH Spezialzone Sportanlagen Tägerhard hellblau 7 Bau- und Nutzungsordnung
Kulturlandp …
Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7
Bauweise
1Wenn die Bau- und Nutzungsordnung oder Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die zonengemässe Überbauung.
2In den einzelnen Zonen darf hinsichtlich Ausnutzungsziffer, Geschosszahl, Grenzabstand sowie Empfindlichkeitsstufe (ES) wie folgt gebaut werden: 8 Bau- und Nutzungsordnung
Tabelle Bauzonenplan 1) Zone Ausnutzung AZ Baumassenziffer BZ Max. Gewerbeanteil in % Vollgeschosszahl Max. Gebäudehöhe in m Max. Firsthöhe in m Max. Kniestockhöhe in cm Kleiner Grenzabstand in m Grosser Grenzabstand in m Max. Gebäudelänge in m Empfindlichkeitsstufe Paragraph D K E2 W2 W3 WG GE SPGG ÖB GUZ SPST
SZBG 0,55 2 7,50 12,50 80 4 7 0,60 ∗ 8,50 13,50 80 4 7 0,45 20 2 7,20 10,70 80 4 8 0,55 20 2 7,50 11,00 80 4 8 30 0,60 30 3 10,50 13,00 80 5 10 30 0,60 60 3 10,50 13,00 80 4 8 40 5 12,00 12,00 80 5 5 0,55 2 80
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 7) verbindlich lesbar.
siehe § 16 siehe § 17 siehe § 18 siehe § 19 III III II II II III III III II II II II 9 10 11 12 13 14 15 20 16 17 18 19 17 18
* siehe Paragraph 10 Abs. 5
Empfindlichkeitsstufen
3In den im Bauzonenplan speziell dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Lärmarten
4Für die einzelnen Lärmarten gelten die in den Anhängen der LSV 2) festgelegten Belastungsgrenzwerte. Geschosshöhen
5In den Zonen D, K und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Höhe von 4,00 m aufweisen.
_____________________________________ 1) Änderung und Ergänzung der Tabelle im Sinne von § 17a, § 20a und § 20b wie folgt:
SPGG (…) Empf.stufe II / III geändert
SPKF siehe § 17a Empf. …
Art. 13BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10
Nutzung
1Die Wohnzone W3 ist für Reiheneinfamilienhäuser, Gruppen- und Mehrfamilienhäuser bestimmt.
2Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht zulässig (Ausnahme auf Restparzellen).
3Mit den gleichen Abständen sind auch zweigeschossige Bauten zugelassen. Zweigeschossige Bauten
4Es sind nur nicht störende Betriebe zulässig. Zulässige Betriebe
Wohn- und Gewerbezone WG
Art. 14BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10
Nutzung
1Die Zone WG ist für Wohnungen, Büroräume, grössere Läden, Kleinund Mittelgewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.
2Reine Wohnbauten oder Bauten mit Wohnungen im Erdgeschoss werden nach den Bestimmungen der Wohnzone W3 behandelt. Reine Wohnbauten
3Mässig störende Betriebe sind zulässig. Zulässige Betriebe Gewerbeanteil
4Der Gewerbeanteil ist in allen Geschossen zulässig. Er ist möglichst gegen die Strassen anzuordnen. Lager
5Es sind keine reinen Lagerbauten zulässig. Gewerbezone GE § 15 Nutzung
1Die Gewerbezone GE ist für Dienstleistungsbauten, gewerbliche und kleinindustrielle Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig. Lager
2Reine Lagerbauten (z. B. Hochregal-Lager) ohne zugehörige Produktionsstätte, fensterlose Bauten, Verteilzentren, reine Umschlagplätze und Ablagerungen sind nicht gestattet.
3Mässig störende Betriebe sind zulässig. Zulässige Betriebe 11 Bau- und Nutzungsordnung
Abstände
4Bauten desselben gewerblichen Betriebs müssen, vorbehältlich von anderslautenden feuerpolizeilichen Vorschriften, unter sich einen Gebäudeabstand von mindestens 7,00 m einhalten.
5Die projektierten Bauvorhaben sind bereits im Entwurfsstadium bezüglich Situation, Bauvolumen und Fassadengestaltung mit der Baubehörde abzusprechen. Die beratende Begleitung des Projektverfassers durch die Gemeinde erfolgt als Dienstleistung kostenlos. Gestaltung der Bauten Material, Farben
6Material- und Farbgestaltung sind im gegenseitigen Einvernehmen rechtzeitig abzusprech …
Art. 19BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 2
3 Bau- und Nutzungsordnung IV. Definition
§ 33 Ausnützungsziffer § 34 Gewerbeanteil § 35 Gewerbe § 36 Arealüberbauung § 37 Abstände V. Bauvorschriften
§ 38 Öffentliche Einrichtungen auf Privatgrund § 39 Technische Bauvorschriften § 40 Wohnhygiene § 41 Ausstattung Autoabstellplätze / Zufahrten § 41a Gewerbezone GE für Verkaufsnutzungen Grosszelg § 42 Ausstattung Fahrräder, Kinderwagen, Spielplätze, Umgebungselemente VI. Schutzvorschriften
§ 43 Ortsbildschutz § 44 Aussenraumgestaltung § 45 Umweltschutz VII. Vollzug / Verfahren
§ 46 Vollzug § 47 Gebühren § 48 Gutachten im Baubewilligungsverfahren § 49 Baubewilligungspflicht § 50 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen § 51 Verantwortung Gemeinde VIII. Schluss- / Übergangsbestimmungen
§ 52 Inkrafttreten § 53 Aufhebung bisherigen Rechts 4 Bau- und Nutzungsordnung
Die Einwohnergemeinde Würenlos, gestützt auf § 15 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 1), erlässt die nachstehende Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
I. Geltungsbereich
| § 17 | Grün- und Uferschutzzone GUZ | |
|---|---|---|
| § 17a Spezialzone Kloster Fahr SPKF | ||
| § 18 | ||
| § 19 |
Tabelle von S. 2 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14
Zweck
1Die Spezialzone Gärtnerei und Gartenbau ist für den Pflanzenbau und den Landschaftsgartenbau bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig. Nutzung
2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsüblich sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 1) Baumasse
3Für Hauptgebäude sind höchstens zwei Vollgeschosse erlaubt.
4Standort, Gebäudehöhen und -längen richten sich nach den örtlichen Verhältnissen sowie den bau-, feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernissen.
5Gegenüber den angrenzenden Grundstücken ist ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m, einzuhalten.
6In bestehenden Bauten (Stand 1. Jan. 2006) können Umnutzungen zu Wohnzwecken und für nicht störendes Gewerbe (Empfindlichkeitsstufe II) gestattet werden. Neubauten gemäss § 20 Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig, solange in den bestehenden und für die geplante Nutzung geeigneten Bauten noch Fremdnutzung stattfindet. 1) Umnutzungen von nicht mehr benötigten Bauten und Räumen Nachnutzung
7Bei einer Aufgabe des Betriebes leitet der Gemeinderat das Verfahren auf Umzonung ein. 1)
_____________________________________ 1) Änderung durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. Dezember 2007. Genehmigt durch den Regierungsrat am 4. Juni 2008. 15 Bau- und Nutzungsordnung
Spezialzone Flüehügel SPFH § 20a 1) Nutzung
1Die Spezialzone Flüehügel ist für Dienstleistungsbauten und Wohnungen bestimmt. Gewerbliche bzw. industrielle Betriebe sind nic …
Art. 40BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27
1Die Wohnungsausrichtung ist auf die örtlichen Verhältnisse wie Lärm, Besonnung, Raumnutzung, Einpassung usw. abzustimmen. Wohnungsanordnung
2Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig. Wohnungsausrichtung 28 Bau- und Nutzungsordnung
Bodenflächen
3Arbeits-, Wohn- und Schlafräume haben folgende Mindestflächen aufzuweisen. Erstes und zweites Zimmer je mind. 10 m² Drittes und folgendes Zimmer je mind. 8 m² Geschlossene Küchen dürfen nicht kleiner als 6 m² sein. Raumhöhe
4Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf mind. 5 m² ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30 m aufweisen. Fensterflächen
5Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rahmenlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, mindestens aber 0,8 m² zu betragen. Räume, die zu Wintergärten, Veranden oder verglasten Balkonen Fenster oder Türen aufweisen, bedürfen aus wohnhygienischen Gründen einer andern direkt nach aussen führenden Lüftungsmöglichkeit.
6Für Badezimmer und Aborte wird eine künstliche Belüftung und Belichtung zugelassen, wenn deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist. Künstliche Belichtung/ Belüftung Abstellräume
7Zu jeder Wohnung sind Abstellräume von mindestens 10 % der entsprechenden Wohnfläche vorzusehen. Davon sind in Mehrfamilienhäusern, ab Dreizimmerwohnungen, mindestens 4 m² innerhalb der Wohnung anzuordnen. Die restliche Fläche darf im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung angeordnet werden …
Art. 41BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29
1Die Autoabstellplätze sind auf Grund der gesamten Bruttogeschossfläche gemäss ABauV (inkl. Dach- und Attikageschosse) zu errechnen. Anzahl Autoabstellplätze
2Bei grösseren Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen sollen die Autoabstellplätze, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, in Sammelgaragen untergebracht werden. Anordnung Autoabstellplätze Lassen sich die Parkplätze gut in die Gesamtanlage einfügen und beeinträchtigen sie die Wohnqualität nicht wesentlich, können sie ganz oder teilweise oberirdisch angeordnet werden.
3Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind bei Mehrfamilienhäusern möglichst zu trennen.
4Die Autoabstellplätze sind so anzulegen, dass kein Wasser auf die Strasse fliesst. Entwässerung
5Der Garagenvorplatz muss von der Strassen-, bzw. Trottoirlinie (Strassenmark) gemessen eine Tiefe von mind. 5,50 m aufweisen. Bei Garagentoren, die beim Öffnen den Aussenraum nicht tangieren, ist eine Vorplatztiefe von 5,00 m nötig (siehe Anhang I). Vorplätze Garagen
6In Hanglagen können Garagenbauten ausnahmsweise parallel zur Strasse oder zum Trottoir erstellt werden. In diesem Fall kann der Grenzabstand auf 2,00 m reduziert werden, sofern die Verkehrssicherheit gewährt bleibt (siehe Anhang I). Garagen in Hanglagen Ausfahrtsrampen
7Ausfahrtsrampen dürfen auf eine Länge von 5,00 m, gemessen ab Strassen- bzw. Trottoirrand, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 12 % Neigung aufweisen (im Gebäudeinnern 15 %). …
Art. 48BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33
Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Kosten des Baugesuchstellers neutrale Fachgutachten einzuholen, insbesondere wenn: Gutachten im Baubewilligungsverfahren
a)Das Ortsbild wesentlich berührt wird
b)Ungewohnte architektonische Lösungen vorgelegt werden
c)Spezielle Industriebauten erstellt werden
d)Schwierige juristische Probleme aufgeworfen werden
e)Die vorgesehenen Schall- und Wärmeschutzdämmungen ungenügend erscheinen
f)Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmvorbelasteten Gebieten vorgesehen sind oder ortsfeste Anlagen mit Emissionen errichtet oder geändert werden
g)Bauten in senkungs- oder rutschgefährdeten Gebieten erstellt werden
h)Spezielle Natur- und Umweltinteressen berührt werden
2Der Gutachter ist nach Anhören der Beteiligten durch den Gemeinderat zu bestimmen. 34 Bau- und Nutzungsordnung
Baubewilligungspflicht
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Gewerbezone GE ist für Dienstleistungsbauten, gewerbliche und kleinindustrielle Bauten bestimmt.» · Art. 15
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 8). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudeabstand | ≥ 7 m | Art. 15, S. 10 | 0.90 |
| Vollgeschosse | ≤ 5 Vollgeschosse | Art. 8, S. 7 | 0.80 |
| Gebäudehöhe | ≤ 12 m | Art. 8, S. 7 | 0.80 |
| Firsthöhe | ≤ 12 m | Art. 8, S. 7 | 0.80 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 8, S. 7 | 0.80 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 5 m | Art. 8, S. 7 | 0.80 |
| Grünflächenziffer | ≥ 10 % | Art. 15, S. 10 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Würenlos (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.