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Art. 40

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF

1Die Wohnungsausrichtung ist auf die örtlichen Verhältnisse wie Lärm, Besonnung, Raumnutzung, Einpassung usw. abzustimmen. Wohnungsanordnung

2Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig. Wohnungsausrichtung 28 Bau- und Nutzungsordnung

Bodenflächen

3Arbeits-, Wohn- und Schlafräume haben folgende Mindestflächen aufzuweisen. Erstes und zweites Zimmer je mind. 10 m² Drittes und folgendes Zimmer je mind. 8 m² Geschlossene Küchen dürfen nicht kleiner als 6 m² sein. Raumhöhe

4Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf mind. 5 m² ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30 m aufweisen. Fensterflächen

5Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rahmenlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, mindestens aber 0,8 m² zu betragen. Räume, die zu Wintergärten, Veranden oder verglasten Balkonen Fenster oder Türen aufweisen, bedürfen aus wohnhygienischen Gründen einer andern direkt nach aussen führenden Lüftungsmöglichkeit.

6Für Badezimmer und Aborte wird eine künstliche Belüftung und Belichtung zugelassen, wenn deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist. Künstliche Belichtung/ Belüftung Abstellräume

7Zu jeder Wohnung sind Abstellräume von mindestens 10 % der entsprechenden Wohnfläche vorzusehen. Davon sind in Mehrfamilienhäusern, ab Dreizimmerwohnungen, mindestens 4 m² innerhalb der Wohnung anzuordnen. Die restliche Fläche darf im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung angeordnet werden. Mieterkeller

8Es müssen separate Keller von mindestens 4 m² Fläche für Einzimmerwohnungen und für jedes weitere Zimmer 1 m² zusätzlich erstellt werden. Balkongrösse

9Balkone bei Mehrfamilienhäusern müssen folgende Mindestfläche aufweisen:

–Bei 1- und 2 Zimmerwohnungen 4,00 m²

–Bei 3- und 4-Zimmerwohnungen 5,00 m²

–Bei 5-Zimmer und grösser 6,00 m² Zweitbalkone können auch kleiner erstellt werden. Balkongestaltung

10Balkone sind windgeschützt anzulegen und müssen für Kinder unfallsicher gestaltet sein. Ihre Mindesttiefe hat 1,50 m zu betragen.

11Die Sicherheitsvorkehrungen haben der SIA-Norm 358 zu entsprechen. Brüstungen, Geländer

12Der Bezug von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen kann durch den Gemeinderat verboten werden, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. Bezug von Bauten

13Bestehende Wohn- und Arbeitsräume, die nach dem Befunde von Sachverständigen wegen Feuchtigkeit, Baufälligkeit oder anderen Gründen gesundheitsschädlich oder gefährdet sind, müssen auf Kosten des Hauseigentümers auf Anordnung des Gemeinderates geräumt werden. Räumung von Bauten 29 Bau- und Nutzungsordnung

Ausstattung Autoabstellplätze / Zufahrten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.