Art. 37
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF
1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. Grenzabstand ungleiche Verteilung Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig. Die schriftliche Vereinbarung ist mit dem Baugesuch einzureichen.
2Der nordöstlich bis nordwestlich gerichtete Grenzabstand darf bei Gebäuden bis zu einer max. Gebäudelänge von 15 m Grenzabstand Reduktion in den Zonen E2 und W2 bis auf 3,00 m und in der Zone W3 bis auf 4,00 m reduziert werden.
3Wenn Gebäude einen "Drehwinkel" ab 22,5° AT zur Grenze aufweisen, kann der Grenzabstand um 1 m reduziert werden (max. auf 3 bzw. 4 m). Ansonsten dürfen die Abstandsdiagramme die Grenze nicht überschreiten.
4Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
5Erdregister und dergleichen für Wärmepumpen haben einen minimalen Grenzabstand von 2,00 m aufzuweisen. Sie haben die Baulinienabstände entlang Strassen einzuhalten. Grenzabstände spezielle Tiefbauanlagen
6Gegenüber der Bauzonengrenze ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. Abstand gegenüber Kulturland 27 Bau- und Nutzungsordnung
V. Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.