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Art. 48 · Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Kosten des Baugesuchstellers neutrale …

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33 · Original-PDF

Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Kosten des Baugesuchstellers neutrale Fachgutachten einzuholen, insbesondere wenn: Gutachten im Baubewilligungsverfahren

a)Das Ortsbild wesentlich berührt wird

b)Ungewohnte architektonische Lösungen vorgelegt werden

c)Spezielle Industriebauten erstellt werden

d)Schwierige juristische Probleme aufgeworfen werden

e)Die vorgesehenen Schall- und Wärmeschutzdämmungen ungenügend erscheinen

f)Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmvorbelasteten Gebieten vorgesehen sind oder ortsfeste Anlagen mit Emissionen errichtet oder geändert werden

g)Bauten in senkungs- oder rutschgefährdeten Gebieten erstellt werden

h)Spezielle Natur- und Umweltinteressen berührt werden

2Der Gutachter ist nach Anhören der Beteiligten durch den Gemeinderat zu bestimmen. 34 Bau- und Nutzungsordnung

Baubewilligungspflicht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.