Art. 48 · Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Kosten des Baugesuchstellers neutrale …
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33 · Original-PDF
Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Kosten des Baugesuchstellers neutrale Fachgutachten einzuholen, insbesondere wenn: Gutachten im Baubewilligungsverfahren
a)Das Ortsbild wesentlich berührt wird
b)Ungewohnte architektonische Lösungen vorgelegt werden
c)Spezielle Industriebauten erstellt werden
d)Schwierige juristische Probleme aufgeworfen werden
e)Die vorgesehenen Schall- und Wärmeschutzdämmungen ungenügend erscheinen
f)Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmvorbelasteten Gebieten vorgesehen sind oder ortsfeste Anlagen mit Emissionen errichtet oder geändert werden
g)Bauten in senkungs- oder rutschgefährdeten Gebieten erstellt werden
h)Spezielle Natur- und Umweltinteressen berührt werden
2Der Gutachter ist nach Anhören der Beteiligten durch den Gemeinderat zu bestimmen. 34 Bau- und Nutzungsordnung
Baubewilligungspflicht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.