Zone L · Walenstadt

St. Gallen · BFS 3298 · Gemeindeprofil · alle 15 Zonen

Die Zone L in Walenstadt (St. Gallen) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 80 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan
  • Grundrisse aller Geschosse
  • Ansichten / Fassadenpläne
  • Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
  • Kanalisations-/Entwässerungsplan
  • Höhenangaben und Niveaupunkt
  • Beglaubigter amtlicher Situationsplan 1:500 (Kreis AG Sargans)
  • Plandarstellung: Farbcode, A4-Faltung, Unterschriften auf Vorderseite
  • Erweiterte Grundriss-Angaben (Feuerungsanlagen, Wohnungsgrösse, Niveaupunkt EG)
  • Kanalisationsplan nach Norm SN 592 000
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung mind. 3-fach, Zusatzexemplare bei Kantonsbeteiligung
  • Bauvisiere bis spätestens Start der öffentlichen Auflage

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Walenstadt, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 5

Zuständigkeit der Baukommission

1Zuständigkeit der Baukommission: a) Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 78 bis 92 BauG, soweit diese nicht in den Bereich des Gesetzes über die Verfahrenskoordination (VKOG) fallen und keine Einsprachen zu entscheiden sind. In den übrigen Fällen stellt die Baukommission Antrag an den Gemeinderat.

b) Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch auf Gemeindestrassen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c-f StrG.

2Zuständigkeit des Gemeinderates: a) Ortsplanung

b) Abbaupläne

c) Bausperrungen

d) Landumlegungen

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e) Grenzbereinigungen

f) Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch und Veranstaltungen auf Gemeindestrassen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit a und b StrG

g) Bewilligungen für Sondernutzungen gemäss Art. 24 StrG

h) Entscheid über Baugesuche mit Einsprachen gemäss Art. 83 BauG sowie im Planverfahren für Gemeindestrassen gemäss Art. 45 Abs. 3 StrG sowie Gesuche, welche in den Bereich des Gesetzes über die Verfahrenskoordination (VKOG) fallen

i) Strassenbaupolizei, insbesondere Vollzug von Art. 104ff StrG

j) Baupolizei

k) Verwaltungszwang

l) alle übrigen Amtshandlungen, für welche in den gesetzlichen Bestimmungen kein anderes Gremium zuständig ist 2. Planung

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Art. 5BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 7

Zoneneinteilung

BauG Art. 10ff Zonenarten

1Das Gebiet der Politischen Gemeinde Walenstadt wird in folgende Zonen eingeteilt: W2 Wohnzone

2Vollgeschosse W3 Wohnzone

3Vollgeschosse W4 Wohnzone

4Vollgeschosse WG2 Wohn-Gewerbezone

2Vollgeschosse WG3 Wohn-Gewerbezone

3Vollgeschosse DK2 Dorfkernzone

2Vollgeschosse DK3 Dorfkernzone

3Vollgeschosse K4 Kernzone

4Vollgeschosse GI A Gewerbe-Industriezone A GI B Gewerbe-Industriezone B IA Industriezone A IB Industriezone B (unterirdisch) Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen G Grünzone (Differenzierung gemäss Zonenplan) Freihaltung innerhalb der Bauzone Fi Freihaltung ausserhalb der Bauzone Fa

(gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a BauG) Sport-/ Park- und Erholungsanlagen (innerhalb Bauzone) E

(gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b BauG) Grundwasserschutz (ausserhalb Bauzone) G

(gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BauG) Naturschutz (ausserhalb Bauzone) N

(gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c BauG) IE C Intensiverholungszone Camping L Landwirtschaftszone LI-T Intensivlandwirtschaftszone Tierhaltung LI-G Intensivlandwirtschaftszone Gartenbau ÜG übriges Gemeindegebiet

2Die Umgrenzung der Zonen ist im Originalzonenplan dargestellt.

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HSV

BauG

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Art. 7BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 8

Kernzone

1Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Förderung eines attraktiven Gemeindezentrums.

2Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die bestehende Überbauung der Kernzone einfügen und damit eine Gesamtwirkung erzielt wird, die zu der funktionalen und gestalterischen Eigenart des Ortszentrums beiträgt. Den Anforderungen an eine gute Gestaltung ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn die gemäss Regelbauweise zustehende Überbauungsmöglichkeit nicht voll ausgenützt werden kann. In der Kernzone haben sich Bauten, bei gleichzeitiger Einhaltung der Wohnhygiene, besonders gut in das Ortsbild einzupassen. Zu diesem Zweck ist vor Baueingabe ein Überbauungskonzept einzureichen.

3Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt, dessen Ausführung gesichert ist, oder wenn eine längerdauernde Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

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Art. 12BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 9

Intensivlandwirtschaftszone Tierhaltung

1In der Intensivlandwirtschaftszone Tierhaltung ist nach den Bestimmungen von Art. 20 BauG eine überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängige landwirtschaftliche Nutzung zulässig.

2Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist gestattet, soweit sie für die zonenkonforme Bewirtschaftung benötigt werden. Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig.

3Zulässige Bauten und Anlagen haben einen Mindestgrenzabstand von 5.00 m einzuhalten.

4Die zulässigen Gebäudeabmessungen für Bauten und Anlagen der Tierhaltung umfassen max. eine Länge von 80.00 m, eine Breite von 25.00 m, eine Gebäudehöhe von 5.50 m und eine Firsthöhe von 8.50 m.

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5Grössere Bauten und Anlagen für die Tierhaltung sind im Rahmen eines Überbauungsplanes zulässig.

6Bauten und Anlagen haben sich so in das Landschaftsbild einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.

7Im Baugesuch ist auch die Umgebungsgestaltung (Terraingestaltung, befestigte Plätze und Bepflanzung) verbindlich aufzuzeigen.

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Art. 13BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 10

Intensivlandwirtschaftszone Gartenbau 1

1In der Intensivlandwirtschaftszone Gartenbau ist nach den Bestimmungen von Art. 20 BauG eine überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängige landwirtschaftliche Nutzung zulässig.

2Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist gestattet, soweit sie für die zonenkonforme Bewirtschaftung benötigt werden. Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig.

3Zulässige Bauten und Anlagen haben einen Mindestgrenzabstand von 5.00 m einzuhalten.

4Die zulässigen Gebäudeabmessungen für Bauten und Anlagen des Gartenbaus umfassen max. eine Länge von 80.00 m, eine Breite von 25.00 m, eine Gebäudehöhe von 5.50 m und eine Firsthöhe von 8.50 m.

5Grössere Bauten und Anlagen für den Gartenbau sind im Rahmen eines Überbauungsplanes zulässig.

6Bauten und Anlagen haben sich so in das Landschaftsbild einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.

7Im Baugesuch ist auch die Umgebungsgestaltung (Terraingestaltung, befestigte Plätze und Bepflanzung) verbindlich aufzuzeigen.

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Art. 15BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 12

Regelbauweise

Je nach Zone gelten die Vorschriften der nachstehenden Tabelle über die Regelbauweise. Zone Vollgeschosszahl Ausnützungsziffer Grenzabstand min. Gebäudelänge max. m Gebäudehöhe max. m Firsthohe max. m Empfindlichkeitsstufe gem. Lärmschutzver- ordnung (Art. 43, LSV) Grundnutzung Mehrnutzung klein m gross m

A) UG voll ausbaubar für gewerbliche Zwecke ohne Anrechnung als Vollgeschoss B) Für Wohnbauten (gem. Art. 13 Bau G) gelten die Vorschriften der Wohnzone W3 C) Für Wohnbauten (gem. Art. 13 Bau G) gelten die Vorschriften der Wohnzone W2 D) Innerbetriebliche Gebäudeabstände können (sofern die hygienischen und

feuerpolizeilichen Anforderungen erfüllt sind) bis auf 6 m reduziert werden. E) Gilt gegenüber anderen als Industrie- oder Gewerbe- Industriezonen F) Gilt für Stallbauten gegenüber Wohnzonen. G) siehe Art. 8 H) siehe Art. 9

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BauG Art. 22ff Sondernutzungspläne

ZoneVollgeschosszahlAusnützungszifferGrenzabstand min.Gebäudelänge max. mGebäudehöhe max. mFirsthohe max. mEmpfindlichkeitsstufe gem. Lärmschutzver- ordnung (Art. …
Grund- nut- zungMehr- nutzungklein mgross m
W 220.450.148307.511II
W 330.750.1510401114II
W 440.90.1612401317II
WG 22 A)0.450.14830812III
WG 33 A)0.750.1510401114III
DK 22--44-812III
DK 33 A)--44-1115III
K 44 A)--46-1418III
GI A- C )--5 C) D)5 C) D)- G) C)10 C)13 C)III
GI B- B)--5 B) D)5 B) D)- G) B)12 B)15 B)III
IA 1---5 B) D) 10 E)5 B) D)- H) B)14 B)18 B)IV
IB 1--------IV
IE C---5 D)5 D)---IV
L---5 B) 10 F)5 B) 10 F)80 B)- B)- B)III
LI -Tsiehe Art. 12 BauRIII
LI- Gsiehe Art. 13r BauRIII
Oe---66---II
üG---5 B)5 B)- B)- B)- B)III

Tabelle von S. 12 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 18BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 14

Gebäudelänge

1Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf die Verlängerung des längsten geraden Fassadenteils.

2An- und Vorbauten fallen für die Bemessung der Gebäudelänge nicht in Betracht.

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Art. 20BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 16

Berechnung der Geschosszahl

1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das ganz oder teilweise über dem gewachsenen Terrain liegt. Im Rahmen der Vorschriften ausgebaute Dach- und Untergeschosse werden nicht als Vollgeschosse angerechnet.

2Als Untergeschoss gelten Geschosse, deren Deckenoberkante nicht mehr als 1.50 m über dem Niveaupunkt liegt.

3Als Dachgeschoss gelten Geschosse, die im Dachraum liegen, wobei die Kniestockhöhe eine Innenhöhe von nicht mehr als 1.10 m aufweisen darf. Bei Gebäuden mit Flachdach gelten Attikaaufbauten, die unter einem Neigungswinkel von 45 ° (a. T.) liegen, wobei ab einer Brüstungshöhe von 1.00 m gemessen wird, als Dachgeschosse. Es ist nur ein Attikageschoss zulässig. Das Attikageschoss darf auf zwei Schmalfassaden bis auf die Fassadenflucht der Vollgeschosse reichen. 1

4Vorbehältlich besonderer Bestimmungen darf in allen Zonen das Untergeschoss zu 75 % der Vollgeschossfläche nach Art. 61 BauG ausgebaut werden. Überschreitet der Untergeschossausbau das erlaubte Mass, so zählt ein solches Geschoss als Vollgeschoss

1Bei baulichen Veränderungen in der Umgebung von Bauten und Anlagen sind die gewachsenen Verhältnisse mitzuberücksichtigen. Auffüllungen, Hinterfüllungen, Abgrabungen, Mauern, Einfriedungen und Blocksteinmauern dürfen nicht verunstaltend wirken. Auffüllungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf harmonisch anzupassen.

2Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für die Schaffung von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen sind gestattet, sofern die Abgrabungshöhe im Mittel pro Fassa …

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Art. 25BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 20

Vorbauten

1Vorbauten sind Bauteile, die über die Gebäudefassade in den Luftraum ragen wie Balkone, Erker, Vordächer usw., nicht aber Treppenhäuser oder Laubengänge. Eine punktuelle Abstützung ist möglich, ausgenommen an Staatsstrassen.

2Vorbauten dürfen nicht mehr als 1.50 m in den Grenz- oder Strassenabstand hinausragen. Soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, dürfen sie höchstens auf 50 % der Fassadenlänge den Grenz- oder Strassenabstand unterschreiten.

3Vorbauten haben, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, bei zusammengebauten Häusern von der seitlichen Nachbargrenze einen Abstand von 2.00 m einzuhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.

4Nicht abgestützte Vordächer von Autounterständen dürfen auf der gesamten Fassadenlänge 2.0 m in den Strassenabstand hinein ragen. Vorausgesetzt das Vordach wahrt gegenüber dem bestehenden oder zukünftigen Trottoir einen Mindestabstand von 1.0 m.

1Bei Steildächern sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte gestattet. Sie dürfen bis in die Fassadenflucht reichen und sind architektonisch gut zu gestalten.

2Dachaufbauten dürfen die zulässige Firsthöhe nicht überragen.

3Technisch notwendige Bauteile wie Kamine, Ventilationszüge, Aufbauten bei Liftbauten, Antennenanlagen usw. dürfen unabhängig von den Vorschriften über die Dachaufbauten erstellt werden. Sie sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht zu entziehen.

4Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen haben sich gut in die Dachflä …

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Art. 27BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 21

Attikageschosse

1Die Attikageschossse dürfen die zonengemäss zulässige Firsthöhe nicht überschreiten und nicht über den nach Art. 20 Abs. 3 BauR zulässigen Neigungswinkel herausragen.

2Dachaufbauten auf Attikageschossen sind nicht gestattet. Als solche gelten Bauteile, die über den nach Art. 20 Abs. 3 zulässigen Neigungswinkel herausragen.

3Attikageschosse dürfen bergseitig bis an die Längsfassade des Gebäudes reichen, wenn auf der betroffenen Parzelle eine Hangsituation von mindestens 30% gegeben ist.

4Technisch notwendige Bauteile sind gemäss Art. 26 Abs. 3 BauR zugelassen.

5Vordächer auf Attikageschossen, gemäss Art. 25 BauR, dürfen auf der gesamten Fassadenlänge des Attikageschosses erstellt werden und sind um mindestens 1.0 m ab der Hauptfassade des Gebäudes zurück zu versetzen.

6Dächer von Attikageschossen dürfen nicht zu Wohnzwecken und Terassen genutzt werden. 5. Bau- und Hygienevorschriften

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Art. 33BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 22

Wärme- und Schallschutz

1Für Bauten und Anlagen gilt bezüglich Energieverbrauch die kantonale Energieverordnung (sGS 741.11).

2Für den Schallschutz an Gebäuden wird auf die Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV) hingewiesen (SR 814.41).

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Art. 34BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 22

Begrenzung Lichtemissionen

1Reklamen, Beleuchtungen und ähnliche Einrichtungen sind zulässig, wenn sie die bauliche Umgebung und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

2Lichtemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich ist, mindestens aber so, dass sie für die Nachbarschaft und die Umwelt weder schädlich noch lästig werden. Der Gemeinderat kann dazu betriebliche oder bauliche Vorgaben anordnen. Für einzelne Anlässe von kurzer Dauer sind Ausnahmen gestattet.

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Art. 91BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 27

Vorverfahren

VSA Verein schweizerischer Abwasserfachleute

h) Kanalisationsplan im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe

des Anschlusses an das bestehende Kanalisationsnetz, Lei-

tungen (Durchmesser, Material, Gefälle), sowie der Kontroll-

und Schlammsammler mit Durchmesser und Höhenangaben

gem. SN 592 000. i) Berechnung der Ausnützungsziffer, Energienachweis (gemäss Energieverordnung Art. 7), und wo erforderlich Nachweise gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung (LSV) und Luftreinhalteverordnung (LRV). j) Schutzraumeingabe nach gesetzlichen Vorschriften.

k) Eingabe für Ölfeuerung- und Tankanlage zuhanden der Feu-

erschutz- und Gewässerschutzorgane.

l) Nachweis der Erschliessung (Elektrizität, Wasser, Abwasser).

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2Bei besondren Bauprojekten kann der Gemeinderat die Eingabe eines Modells und weiterer, ihm notwendig erscheinender, Unterlagen verlangen.

3Für Umbauten ist auf den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau gut ersichtlich darzustellen (unter Hervorhebung der bestehenden Teile in grauer, der neuen Teile in roter und der abzubrechenden Teile in gelber Farbe).

4Die Unterlagen des Baugesuches sind in 4-facher Ausfertigung auf dauerhaftem Papier, gefalzt auf das Normalformat A4 (210 x 297 mm) einzureichen. Sie müssen vom Bauherrn, Projektverfasser und, sofern mit dem Bauherrn nicht identisch, vom Grundeigentümer unterzeichnet und mit Datum, Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehen sein.

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (Grundmass-Tabelle S. 12). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 15, S. 120.92
Grenzabstand (gross)≥ 5 mArt. 15, S. 120.92
Gebäudelänge≤ 80 mArt. 15, S. 120.92

Extrahiert aus der BZO Walenstadt (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone L

Was gilt in der Zone L in Walenstadt?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 80 m. Insgesamt sind 3 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Walenstadt erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone L einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Grenzabstand (gross) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Walenstadt. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Walenstadt?
14 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet, Situationsplan, Grundrisse aller Geschosse. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Walenstadt ein?
Zuständig ist Abteilung Bau und Umwelt, Bahnhofstrasse 19, 8880 Walenstadt. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone L in der BZO Walenstadt?
13 Artikel der Bau- und Zonenordnung Walenstadt erwähnen die Zone L namentlich, darunter Art. 3, Art. 5, Art. 7. BZO Walenstadt lesen →

Weitere Zonen in Walenstadt