Art. 7 · Kernzone
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 8 · Original-PDF
1Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Förderung eines attraktiven Gemeindezentrums.
2Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die bestehende Überbauung der Kernzone einfügen und damit eine Gesamtwirkung erzielt wird, die zu der funktionalen und gestalterischen Eigenart des Ortszentrums beiträgt. Den Anforderungen an eine gute Gestaltung ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn die gemäss Regelbauweise zustehende Überbauungsmöglichkeit nicht voll ausgenützt werden kann. In der Kernzone haben sich Bauten, bei gleichzeitiger Einhaltung der Wohnhygiene, besonders gut in das Ortsbild einzupassen. Zu diesem Zweck ist vor Baueingabe ein Überbauungskonzept einzureichen.
3Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt, dessen Ausführung gesichert ist, oder wenn eine längerdauernde Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.