Art. 12 · Intensivlandwirtschaftszone Tierhaltung
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 9 · Original-PDF
1In der Intensivlandwirtschaftszone Tierhaltung ist nach den Bestimmungen von Art. 20 BauG eine überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängige landwirtschaftliche Nutzung zulässig.
2Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist gestattet, soweit sie für die zonenkonforme Bewirtschaftung benötigt werden. Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig.
3Zulässige Bauten und Anlagen haben einen Mindestgrenzabstand von 5.00 m einzuhalten.
4Die zulässigen Gebäudeabmessungen für Bauten und Anlagen der Tierhaltung umfassen max. eine Länge von 80.00 m, eine Breite von 25.00 m, eine Gebäudehöhe von 5.50 m und eine Firsthöhe von 8.50 m.
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5Grössere Bauten und Anlagen für die Tierhaltung sind im Rahmen eines Überbauungsplanes zulässig.
6Bauten und Anlagen haben sich so in das Landschaftsbild einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.
7Im Baugesuch ist auch die Umgebungsgestaltung (Terraingestaltung, befestigte Plätze und Bepflanzung) verbindlich aufzuzeigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.