← BZO Walenstadt · Inhaltsverzeichnis

Art. 20 · Berechnung der Geschosszahl

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 16 · Original-PDF

1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das ganz oder teilweise über dem gewachsenen Terrain liegt. Im Rahmen der Vorschriften ausgebaute Dach- und Untergeschosse werden nicht als Vollgeschosse angerechnet.

2Als Untergeschoss gelten Geschosse, deren Deckenoberkante nicht mehr als 1.50 m über dem Niveaupunkt liegt.

3Als Dachgeschoss gelten Geschosse, die im Dachraum liegen, wobei die Kniestockhöhe eine Innenhöhe von nicht mehr als 1.10 m aufweisen darf. Bei Gebäuden mit Flachdach gelten Attikaaufbauten, die unter einem Neigungswinkel von 45 ° (a. T.) liegen, wobei ab einer Brüstungshöhe von 1.00 m gemessen wird, als Dachgeschosse. Es ist nur ein Attikageschoss zulässig. Das Attikageschoss darf auf zwei Schmalfassaden bis auf die Fassadenflucht der Vollgeschosse reichen. 1

4Vorbehältlich besonderer Bestimmungen darf in allen Zonen das Untergeschoss zu 75 % der Vollgeschossfläche nach Art. 61 BauG ausgebaut werden. Überschreitet der Untergeschossausbau das erlaubte Mass, so zählt ein solches Geschoss als Vollgeschoss

1Bei baulichen Veränderungen in der Umgebung von Bauten und Anlagen sind die gewachsenen Verhältnisse mitzuberücksichtigen. Auffüllungen, Hinterfüllungen, Abgrabungen, Mauern, Einfriedungen und Blocksteinmauern dürfen nicht verunstaltend wirken. Auffüllungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf harmonisch anzupassen.

2Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für die Schaffung von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen sind gestattet, sofern die Abgrabungshöhe im Mittel pro Fassade nicht mehr als 1.20 m beträgt.

3Wenn keine Beeinträchtigung der baulichen und landschaftlichen Umgebung erfolgt, kann der Gemeinderat für Garagezufahrten und Kellereingänge grössere Abgrabungen gestatten, sofern sie gesamthaft die Länge der Hauptfassade bei Bauten in der Ebene bzw. der halben Länge der Hauptfassade bei Bauten am Hang nicht überschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.