Art. 3 · Zuständigkeit der Baukommission
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 5 · Original-PDF
1Zuständigkeit der Baukommission: a) Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 78 bis 92 BauG, soweit diese nicht in den Bereich des Gesetzes über die Verfahrenskoordination (VKOG) fallen und keine Einsprachen zu entscheiden sind. In den übrigen Fällen stellt die Baukommission Antrag an den Gemeinderat.
b) Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch auf Gemeindestrassen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c-f StrG.
2Zuständigkeit des Gemeinderates: a) Ortsplanung
b) Abbaupläne
c) Bausperrungen
d) Landumlegungen
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e) Grenzbereinigungen
f) Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch und Veranstaltungen auf Gemeindestrassen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit a und b StrG
g) Bewilligungen für Sondernutzungen gemäss Art. 24 StrG
h) Entscheid über Baugesuche mit Einsprachen gemäss Art. 83 BauG sowie im Planverfahren für Gemeindestrassen gemäss Art. 45 Abs. 3 StrG sowie Gesuche, welche in den Bereich des Gesetzes über die Verfahrenskoordination (VKOG) fallen
i) Strassenbaupolizei, insbesondere Vollzug von Art. 104ff StrG
j) Baupolizei
k) Verwaltungszwang
l) alle übrigen Amtshandlungen, für welche in den gesetzlichen Bestimmungen kein anderes Gremium zuständig ist 2. Planung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.