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Art. 27 · Attikageschosse

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 21 · Original-PDF

1Die Attikageschossse dürfen die zonengemäss zulässige Firsthöhe nicht überschreiten und nicht über den nach Art. 20 Abs. 3 BauR zulässigen Neigungswinkel herausragen.

2Dachaufbauten auf Attikageschossen sind nicht gestattet. Als solche gelten Bauteile, die über den nach Art. 20 Abs. 3 zulässigen Neigungswinkel herausragen.

3Attikageschosse dürfen bergseitig bis an die Längsfassade des Gebäudes reichen, wenn auf der betroffenen Parzelle eine Hangsituation von mindestens 30% gegeben ist.

4Technisch notwendige Bauteile sind gemäss Art. 26 Abs. 3 BauR zugelassen.

5Vordächer auf Attikageschossen, gemäss Art. 25 BauR, dürfen auf der gesamten Fassadenlänge des Attikageschosses erstellt werden und sind um mindestens 1.0 m ab der Hauptfassade des Gebäudes zurück zu versetzen.

6Dächer von Attikageschossen dürfen nicht zu Wohnzwecken und Terassen genutzt werden. 5. Bau- und Hygienevorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.