Zone W I · Villmergen
Aargau · BFS 4080 · Gemeindeprofil · alle 6 Zonen
Die Zone W I in Villmergen (Aargau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 0.45, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Bauverwaltung
- 056 619 59 40
- bau@villmergen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Villmergen, in denen «W I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 9
Wohnzone I WI 0 45 8.50 11.50 4.00 II
Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 12
Wohnzone W I, VV II
1Die Wohnzonen W I und W II dienen dem Wohnen. Gewerbe und DienstWohnzone W W ii leistungsbetriebe sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.
2Die Zone W II ist für Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nur erlaubt, wenn die Parzellenstruktur keine dichtere Bebauung zulässt.
3Innerhalb des im Bauzonenplan speziell gekennzeichneten Bereichs "Wohnzone I Nachverdichtung" ist die Bebauung nach den Vorschriften der \A/II zulässig, wenn:
a)Die zusammenhängende Grundstücksfläche von einer oder mehreren Parzellen insgesamt mindestens 1500 m2 beträgt und die qualitativen Anforderungen gemäss Buchstaben b bis d nachfolgend gewährleistet sind. b)Integration der Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung mit guter architektonischer und gestalterischer Qualität.
c)Hohe Wohn- und Siedlungsqualität, durch gut gestaltete gemeinschaftliche Freiräume, etwa durch Spielplätze, Aussen- und Grünanlagen.
d)Gemeinsame Parkierungslösung, möglichst unter Terrain. Bei einer Bebauung nach den Vorschriften der Wohnzone VVII ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern untersagt. Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die qualitativen Anforderungen gemäss Buchstaben b bis d eine gesamthaft bessere Lösung als die Bauweise gemäss der Wohnzone WI ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.
4Innerhalb des im B …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.45 | Art. § 7 Abs. 1, S. 9 | 0.90 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 8.5 m | Art. § 7 Abs. 1, S. 9 | 0.90 |
| Gesamthöhe | ≤ 11.5 m | Art. § 7 Abs. 1, S. 9 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. § 7 Abs. 1, S. 9 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Villmergen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone W I
Was gilt in der Zone W I in Villmergen?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone W I einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Villmergen?
Wo reiche ich das Baugesuch in Villmergen ein?
Wo steht die Zone W I in der BZO Villmergen?
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