Zone Landwirtschaftszone · Villmergen
Aargau · BFS 4080 · Gemeindeprofil · alle 6 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Villmergen (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Bauverwaltung
- 056 619 59 40
- bau@villmergen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Villmergen, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 18BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 16
Schlosszone
1Die Schlosszone dient der Freihaltung des Schlosses Hilfikon und des zuSchlosszone gehörigen Areals, sowie der Erhaltung des Schlossparkes.
2Veränderungen und geringfügige Ergänzungen der bestehenden Bauten sind im Rahmen der Denkmalschutzbestimmungen möglich.
3Baugesuche unterbreitet der Gemeinderat dem Erziehungsdepartement, Abteilung Kulturpflege, zur Stellungnahme und Bewilligung. BNO Gemeinde Villmergen 17
4Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
Art. 22BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 19
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und Landwirtschaftszone gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1 bis und 2 RPG bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 23BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 19
Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffener Bauten in der Landwirtschaftszone Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 20 BNO Gemeinde Villmergen 3.3 Speziallandwirtschaftszone
Art. 27BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 22
Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone oder der NaturLandschaftsschutzzone schutzzone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der typischen Landschaftsformen mit kulturgeschichtlichen und naturkundlichen BNO Gemeinde Villmergen 23 Werten, der vorhandenen biologischen Vielfalt sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Der Bestand an Einzelbäumen und Hecken soll durch fachgerechte Pflege und Unterhalt erhalten und frühzeitig erneuert oder ersetzt werden.
2Hochstammobstbestände haben einen besonderen landschaftlichen und biologischen Wert und sind zu erhalten bzw. zu fördern. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie die Pflege.
3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 23 Landwirtschaftszone oder der entsprechenden Naturschutzzone. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.
4Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung di …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 23/3). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 23, S. 19 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 23, S. 19 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Villmergen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone Landwirtschaftszone
Was gilt in der Zone Landwirtschaftszone in Villmergen?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone Landwirtschaftszone sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Landwirtschaftszone einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Villmergen?
Wo reiche ich das Baugesuch in Villmergen ein?
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