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Art. 9 · Zentrumszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 11 · Original-PDF

1Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Zentrumszone Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, für private und öffentliche Gewerbe und Die s .st ngsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 1500 m2 • . icht zulässig sind Drive-in Restaurants. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe.

2Die innere Siedlungsentwicklung hat im Einklang mit einer hohen Siedlungsqualität zu erfolgen. Es sind keine Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser sowie arbeitsplatzextensive Betriebe wie reine Lager- und Logistikbetriebe zulässig.

3Anlagen zur Anlieferung und/oder Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.

4Überlagerte Bestimmungen Bereich Dorfplatz: Angrenzend an den Dorfplatz (im Zonenplan mit Raster gekennzeichnet) gilt die geschlossene, in den rückwärtigen Gebieten in der Regel die offene Bauweise. Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen. Sofern nicht gleichzeitig gebaut wird, müssen Brandmauern ansprechend gestaltet werden. Bei Bauten, die an den Dorfplatz angrenzen, darf das Erdgeschoss auf der Dorfplatzfront keine Wohnungen enthalten. 12 BNO Gemeinde Villmergen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.