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Art. 10 · VVohnzone VV I, VV II

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 12 · Original-PDF

Wohnzone W I, VV II

1Die Wohnzonen W I und W II dienen dem Wohnen. Gewerbe und DienstWohnzone W W ii leistungsbetriebe sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.

2Die Zone W II ist für Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nur erlaubt, wenn die Parzellenstruktur keine dichtere Bebauung zulässt.

3Innerhalb des im Bauzonenplan speziell gekennzeichneten Bereichs "Wohnzone I Nachverdichtung" ist die Bebauung nach den Vorschriften der \A/II zulässig, wenn:

a)Die zusammenhängende Grundstücksfläche von einer oder mehreren Parzellen insgesamt mindestens 1500 m2 beträgt und die qualitativen Anforderungen gemäss Buchstaben b bis d nachfolgend gewährleistet sind. b)Integration der Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung mit guter architektonischer und gestalterischer Qualität.

c)Hohe Wohn- und Siedlungsqualität, durch gut gestaltete gemeinschaftliche Freiräume, etwa durch Spielplätze, Aussen- und Grünanlagen.

d)Gemeinsame Parkierungslösung, möglichst unter Terrain. Bei einer Bebauung nach den Vorschriften der Wohnzone VVII ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern untersagt. Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die qualitativen Anforderungen gemäss Buchstaben b bis d eine gesamthaft bessere Lösung als die Bauweise gemäss der Wohnzone WI ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

4Innerhalb des im Bauzonenplan speziell gekennzeichneten Bereichs "Wohnzone I Unterzelg" ist hinsichtlich der Unterzelgstrasse eine Mindestdämpfung von -17 dBA und der Unterdorfstrasse eine Mindestdämpfung von -19 dBA einzuhalten. Die Dämpfungen sind bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Nutzungen einzuhalten. Im Weiteren ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Gestaltung des Siedlungsrandes besondere Beachtung zu schenken BNO Gemeinde Villmergen 13

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.