Art. 551 · Die Hotelzone ist für Gastgewerbebetriebe, Erholungsheime und Kureinrichtungen …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 28
1 Die Hotelzone ist für Gastgewerbebetriebe, Erholungsheime und Kureinrichtungen bestimmt. Verkaufslokale, andere gewerbliche oder kulturelle Bauten und Anlagen sowie Personalwohnungen in Verbindung mit Gastgewerbebetrieben sind zulässig. Nicht dem Personal dienende Wohnungen sind nur im Rahmen von Abs. 3 und 4 gestattet. 2 Als Gastgewerbebetriebe gelten Gaststätten, traditionelle Hotels, Garni-Hotels und Pensionen sowie hotelmässig geführte Resorts oder vergleichbare Betriebe, welche die Anforderungen von Art. 4 der Zweitwohnungsverordnung des Bundesrates (ZWV) für strukturierte Beherbergungsbetriebe erfüllen und touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG) an Gäste vermieten. 3 Touristisch bewirtschaftete Wohnungen, welche von strukturierten Beherbergungsbetrieben im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG und Art. 4 ZWV bewirtschaftet werden, werden bewilligt, wenn neben den bundesrechtlichen Anforderungen nachfolgende kommunale Anforderungen erfüllt sind. Die dauernde und zweckgemässe Nutzung der touristisch bewirtschafteten Wohnungen ist durch eine Vereinbarung mit der Gemeinde sicherzustellen. Durch die Vereinbarung ist insbesondere auch sicherzustellen, dass die zum Hotelbetrieb gehörenden Betriebs- und Publikumsräume und die dem Betrieb dienenden Aussenanlagen dauernd und uneingeschränkt dem Hotelbetrieb zur Verfügung stehen. Diese Räume und Anlagen müssen im Eigentum des Hoteleigners oder Hotelbetreibers verbleiben und dürfen nicht an Dritte veräussert werden. Wird der Betrieb nicht vom Hoteleigner geführt, ist der Gemeinde vor Erteilung der Baubewilligung ein verbindlicher Vertrag mit dem künftigen Hotelbetreiber ein-zureichen, welcher den Betrieb des Hotels für mindestens 20 Jahre sicherstellt. Im Falle der Veräusserung von touristisch bewirtschafteten Wohnungen an Dritte hat der Veräusserer sicherzustellen, dass die Wohnungen dauernd dem Hotelbetrieb zur Verfügung stehen und die Nutzer der Wohnungen die hotelmässigen Leistungen des Betriebes auch beziehen müssen. Die Eigennutzung der Wohnungen darf maximal 3 Wochen pro Hauptsaison betragen. Eine Dauervermietung ist untersagt. Unterhalts- und Erneuerungsinvestitionen in den Hotelbetrieb einschliesslich der zugehörigen touristisch bewirtschafteten Wohnungen müssen ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer getroffen werden können. Die Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum und das zugehörige Reglement sind dem Gemeindevorstand vor der Eintragung bzw. Anmerkung im Grundbuch zur Genehmigung einzureichen. 4 Zweitwohnungen zur Querfinanzierung von bestehenden oder neuen strukturierten Beherbergungsbetrieben werden nur im Rahmen einer projektbezogenen Nutzungsplanung auf Stufe der Grundordnung und bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 3 und 5 ZWG bewilligt. Die Querfinanzierung ist durch eine Vereinbarung mit der Gemeinde sicherzustellen. Umnutzungen gemäss Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 ZWG sind dagegen nicht zulässig. 5 Bestehende Gastgewerbebetriebe dürfen erneuert und im Rahmen des bestehenden Volumens ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Ausnützungsziffer, Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen sowie Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut werden, sofern der Zweck des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt. Die Umwandlung bestehender Hotel-zimmer in touristisch bewirtschaftete Wohnungen ist im Rahmen von Abs. 3 gestattet.
1Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 207 vom 26. März 2019 Baugesetz Scuol 28 Tourismuszone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.