Zone G · Schübelbach
Schwyz · BFS 1346 · Gemeindeprofil · alle 7 Zonen
Die Zone G in Schübelbach (Schwyz) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 15 m, Firsthöhe ≤ 18 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Behandlungsfrist: Öffentliche Auflage während 20 Tagen; ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung können Gesuchsteller und Einsprecher innert 20 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat erheben.
- Gebühren: Die Gemeinde erteilt die kommunale Baubewilligung unter Einschluss des kantonalen Gesamtentscheides und stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung; keine Ansätze auf der Seite publiziert.
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Schübelbach, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 16BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 7
lDie Ausnützungsziffer ( Z) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche: Ausnützungszifler
a)Begriff an rechen bare Bruttogeschossfläche AZ an rechenbare Landfläche 2Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.
b)Anrechenbare Bruttogeschossfläche 3Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
a)zu Wohnungen gehörende Keller-, Wasch-, Trocken- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind;
b)eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst;
c)die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlagen;
d)allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motodahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume in Wohnhäusern und -siedlungen mit mehr als 5 Wohnungen;
e)Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält;
f)verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen;
g)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen; h …
Art. 28BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 22
lll. Allgemeine Bauvorschriften A. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes 1. Gestaltung, Einordnung 2. Erhöhte Anforderungen 3. Dachgestaltung 4. Attikageschoss 5. Antennen 6. Reklamen, Sonnenkollektoren G. Verkehrssicherheit IV. Zonenvorschriften B. Umgestaltung, Konstruktions- und Hygienevorschriften 1. Umgebungsgestaltung 2. Raumgrösse 3. Besonnung, Fenster 4. Gemeinschaftsunterkünfte 5. Erholungsflächen, Kinderspielplätze 6. Abstellflächen 1. Strassennetz 2. Strassen- und Garagenausfahrten 3. Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder 4. Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze 5. Benennung der Strassen 6. Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden D. Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten 1. Offene und geschlossene Bauweise 2. Ausnützungsziffer 3. Ausnützungsübertragung 4. Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken 5. Geschosszahl 6. Grenzabstand 7. Gebäude- und Firsthöhe 8. Gebäudeabstand 9. Gebäudelänge 10. Nebenbauten, unterirdische Bauten 11. Zusammenbauen von Bauten 12. Strassenabstand 13. Gewässerabstand 14. Waldabstand 1. Zoneneinteilung
Art. 29BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 11
B. Landwirtschaftszonen
j)Landwirtschaftszone
k)ÜbrigesGemeindegebiet Landschaft
m)Gefahrenzonen
n)Gewässerraumzone
o)Wildtierkorridor D. Verkehrsintensive Einrichtungen
p)Verkehrsintensive Einrichtungen Der Waldabstand richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ watdabstand 400.100). Das Gebiet der Gemeinde Schübelbach wird in folgende Zonen aufgeteilt Zoneneinteilung A. Bauzonen
a)Wohnzone
2Geschosse
b)Wohnzone
3Geschosse
c)Wohnzone
4Geschosse
d)Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse
e)Kernzone
5Geschosse
f)Gewerbezone
g)lndustriezone
h)Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
i)Zone für öffentliche Anlagen w2 W3 W4 WG4 K G I oE1 oE2 LWZ UE vE C. Schu2zonen und Schutzobjekte
l)Schutzgebiete und -objekte gemäss Zonenplan Siedlung und Zonenplan 12 A. Bauzonen
Art. 37BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 13
ln den einzelnen Zonen gelten die folgenden Überbauungsmasse Tabelle der Grundmasse Zone w2 w3 W4 WG K G I Vollgeschosszahl Einzelbauweise 2 4 4 5 Ausnützungsziffer Einzelbauweise 0.50 0.70 0.90 1.10 Gestaltungsplan 0.55 0.75 0.95 1.15 Gebäudehöhe m Einzelbauweise 7 10 '13 '13 15 15 Gestaltungsplan 7 13 15 15 '15 Firsthöhe Einzelbauweise 11 14 17 17 18 Gestaltungsplan 11 17 18 18 18 Bauweise Offen X X X X X geschlossen X Grenzabstand m kleiner 50% der Gebäudehöhe jedoch mindestens 4 m 3m 50% der Gebäudehöhe jedoch mindestens 3 m grosser 60% der Gebäudehöhe jedoch mindestens 6 m Legende:
–keine Einschränkung x kommt zur Anwendung Mehrlängenzuschlag X X X X Gebäudelänge 30 40 50 50 Em pfindlichkeitsstufe il il il lil IV B. Landwirtschaftszonen Art,38 1ln der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie aufgrund der übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen erlaubt sind. Landwirtschaftszone 2Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. 14
Art. 39BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 14
lJene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das "Übrige Gemeindegebiet". Übriges Gemeindegebiet zDie Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 3Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung G. Schutzzonen und Schutzobjekte
Art. 45BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 16
lDie Gewässerraumzone wird anderen Zonen überlagert. Sie sichert den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesek (GSchG). Dieser ist erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung. Gewässerraumzone 2ln der Gewässerraumzone dürfen nur Anlagen gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 Gewässe rsch utzverord n u n g (G SchV) erstel lt we rde n. 3Für die weitergehende Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die Vorgaben gemäss Arl.41c Abs. 3 ff. Gewässerschutzverordnung.
Art. 51BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 18
lsoweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Anforderungen nach $ 24 PBG und Artikel 2 Absatz 4 BauregVoraussetzungen lement erfüllt werden. 2Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn:
a)sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen;
b)eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist;
c)Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden;
d)die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden;
e)preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird;
f)durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird;
g)ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen lnteresse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden. 3ln bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern. 19 Aft.52 1lm Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Ge- Abweichungen meinde …
Art. 55BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 20
lDas Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je Baugesuch zweifacher Ausfertigung bei der Bauvenrualtung einzureichen:
a)ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt;
b)Grundrisspläne aller Geschosse im Massstab 1:100 mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Massen und Angaben;
c)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau;
d)Kanalisations- / Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den Erholungsflächen und Kinderspielplätzen;
e)detaillierte Berechnungen der Ausnützungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen lnhalts nach Norm SIA; die Berechnung der Flächenmasse muss in separaten Plänen übersichtlich dargestellt sein.
f)schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Unterschreitung des Grenzabstandes bei Nebenbauten;
g)die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung;
h)besondere Gesuchsunterlagen für kommunale, kantonale und eidgenössische Amtsstellen. 2Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen. 3Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches oder s …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 15 m | Art. 37, S. 13 | 0.85 |
| Firsthöhe | ≤ 18 m | Art. 37, S. 13 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Schübelbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.