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Art. 45 · lDie Gewässerraumzone wird anderen Zonen überlagert
BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 16 · Original-PDF
. Sie sichert den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesek (GSchG). Dieser ist erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung. Gewässerraumzone 2ln der Gewässerraumzone dürfen nur Anlagen gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 Gewässe rsch utzverord n u n g (G SchV) erstel lt we rde n. 3Für die weitergehende Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die Vorgaben gemäss Arl.41c Abs. 3 ff. Gewässerschutzverordnung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.