Zone K · Schübelbach

Schwyz · BFS 1346 · Gemeindeprofil · alle 7 Zonen

Hinweis: Das Bauamt hat seinen Standort an der Glarnerstrasse 37, 8854 Siebnen und damit nicht an der Postanschrift der Gemeinde. Zudem sind trotz elektronischer Einreichung weiterhin zwei komplette Papierdossiers beim Bauamt Schübelbach einzureichen; das Gesuch gilt erst als eingereicht, sobald die unterzeichneten Papierdossiers vorliegen.

Die Zone K in Schübelbach (Schwyz) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 5 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 15 m, Firsthöhe ≤ 18 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
  • Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
  • Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
  • Umgebungsplan mit Abstandslinien
  • Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
  • Einreichung über die Plattform eBau
  • Zwei Baueingabedossiers in Papierform
  • Unterschriften auf dem Baugesuch
  • Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
  • Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Planverzeichnis

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
  • Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
  • Behandlungsfrist: Öffentliche Auflage während 20 Tagen; ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung können Gesuchsteller und Einsprecher innert 20 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat erheben.
  • Gebühren: Die Gemeinde erteilt die kommunale Baubewilligung unter Einschluss des kantonalen Gesamtentscheides und stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung; keine Ansätze auf der Seite publiziert.
  • Ablauf nach der Einreichung
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Schübelbach, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 3

lBauten, bauliche Anlagen und Massnahmen werden nur dann bewilligt, wenn sie sich durch die Bau-, Fassaden-, Terrain- und Dachgestaltung, Farbgebung usw. so in die bauliche Umgebung, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Gestaltung Einordnung 2Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann die Bewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen. Das Ortsbildinventar dient bei der Beurteilung als Richtlinie. 3An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt:

a)in der Kernzone;

b)an exponierten Hanglagen;

c)im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten Erhöhte Anforderungen und Anlagen sowie in besonders schönen Landschaften;

d)bei Bauten, die das Strassen-, Plalz- oder Landschaftsbild beeinflussen.

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Art. 6BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 4

lwohn- und Schlafräume müssen eine Bodenfläche von wenigstens 10m2 und Raumsrösse eine lichte Raumhöhe von mindestens 2.25m aufweisen. lm Dachgeschoss muss diese Raumhöhe über mindestens 5m2 Raumbodenfläche vorhanden sein. 2Alle Wohnungen müssen besonnt werden. Alle Wohn- und Schlafräume müssen durch Fenster belichtet sein und ausreichend belüftet werden können. Besonnung, Fenster

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Art. 6aBZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 4

lAls Gemeinschaftsunterkünfte gelten Unterkünfte, in denen Zimmer einzeln an zumeist nicht in persönlichen Beziehungen stehende Personen dauerhaft oder vorübergehend vermietet werden. Gemeinschaftsunterkünfte 2Die Anderung der Nutzweise von bestehenden Wohnungen und Hotelzimmern sowie die Nutzungsänderung von anderen bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Flächen in Gemeinschaftsunterkünfte ist bewilligungspflichtig. 3Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art mindestens enthalten:

a.Kochgelegenheit mit Wasseranschluss,

b.Abschliessbare Wasch- und Duschgelegenheit sowie Toi lettenan lage,

c.Aufenthaltsraum. aBei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden Atl.7 lBeim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens fünf Wohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen. Erholungsflächen Kinderspielplätze 2Erholungsflächen sind in der Regel als zusammenhängende und adäquate Aussenräume mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. Der entsprechende Nachweis ist im Rahmen der Baueingabe im Umgebungsplan zu erbringen. 3lhre Fläche hat wenigstens 20% der gesamten Bruttogeschossfläche der Wohnungen zu entsprechen. Die gesamte Bruttogeschossfläche umfasst die Summe der anrechenbaren Bruttogeschossfläche aller Geschosse, inklusive Dachgeschoss. aErholungsflächen und Kinderspielplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot i …

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Art. 16BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 7

lDie Ausnützungsziffer ( Z) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche: Ausnützungszifler

a)Begriff an rechen bare Bruttogeschossfläche AZ an rechenbare Landfläche 2Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.

b)Anrechenbare Bruttogeschossfläche 3Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:

a)zu Wohnungen gehörende Keller-, Wasch-, Trocken- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind;

b)eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst;

c)die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlagen;

d)allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motodahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume in Wohnhäusern und -siedlungen mit mehr als 5 Wohnungen;

e)Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält;

f)verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen;

g)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen; h …

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Art. 29BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 11

B. Landwirtschaftszonen

j)Landwirtschaftszone

k)ÜbrigesGemeindegebiet Landschaft

m)Gefahrenzonen

n)Gewässerraumzone

o)Wildtierkorridor D. Verkehrsintensive Einrichtungen

p)Verkehrsintensive Einrichtungen Der Waldabstand richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG, SRSZ watdabstand 400.100). Das Gebiet der Gemeinde Schübelbach wird in folgende Zonen aufgeteilt Zoneneinteilung A. Bauzonen

a)Wohnzone

2Geschosse

b)Wohnzone

3Geschosse

c)Wohnzone

4Geschosse

d)Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse

e)Kernzone

5Geschosse

f)Gewerbezone

g)lndustriezone

h)Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

i)Zone für öffentliche Anlagen w2 W3 W4 WG4 K G I oE1 oE2 LWZ UE vE C. Schu2zonen und Schutzobjekte

l)Schutzgebiete und -objekte gemäss Zonenplan Siedlung und Zonenplan 12 A. Bauzonen

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Art. 37BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 13

ln den einzelnen Zonen gelten die folgenden Überbauungsmasse Tabelle der Grundmasse Zone w2 w3 W4 WG K G I Vollgeschosszahl Einzelbauweise 2 4 4 5 Ausnützungsziffer Einzelbauweise 0.50 0.70 0.90 1.10 Gestaltungsplan 0.55 0.75 0.95 1.15 Gebäudehöhe m Einzelbauweise 7 10 '13 '13 15 15 Gestaltungsplan 7 13 15 15 '15 Firsthöhe Einzelbauweise 11 14 17 17 18 Gestaltungsplan 11 17 18 18 18 Bauweise Offen X X X X X geschlossen X Grenzabstand m kleiner 50% der Gebäudehöhe jedoch mindestens 4 m 3m 50% der Gebäudehöhe jedoch mindestens 3 m grosser 60% der Gebäudehöhe jedoch mindestens 6 m Legende:

–keine Einschränkung x kommt zur Anwendung Mehrlängenzuschlag X X X X Gebäudelänge 30 40 50 50 Em pfindlichkeitsstufe il il il lil IV B. Landwirtschaftszonen Art,38 1ln der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie aufgrund der übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen erlaubt sind. Landwirtschaftszone 2Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. 14

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Art. 41BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 14

lDie Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Naturgefahren, insbesondere Hochwasser, Rutschungen, Murgänge, Steinschlag und Lawinen eine Gefährdung aufweisen. Es wird unterschieden zwischen der Gefahrenzone "rot" (erhebliche Gefährdung), der Gefahrenzone "blau" (mittlere Gefährdung) und der Gefahrenzone "gelb" (geringe Gefährdung). Die Gefahrenzonen sind den anderen Zonen überlagert. Die Bezeichnung der Gefahrenprozesse (2. B. W für Wildbäche) ist im Zonenplan eingetragen. Genaue Angaben über die zu berücksichtigenden Prozesse geben die auf der Gemeinde einsehbaren Gefahrenkarten. Gefahrenzonen Allgemein 2Ausserhalb der Gefahrenzonen besteht ein Restrisiko, das die Eigentümer und Bau herrschaften in Eigenverantwortung angemessen zu beachten haben. 3Die Bestimmungen der Gefahrenzonen beziehen sich auf alle Neubauten, Ersatzbauten und Umbauten von Gebäuden und Anlagen sowie auf die Umgebungsgestaltung. lnnerhalb aller Gefahrenzonen sind Veränderungen der Umgebungsgestaltung, welche die Gefährdung beeinflussen, insbesondere Geländeveränderungen und der Bau oder Abbruch von Mauern bewilligungspflichtig. Kleinere, nicht schadenpotenzialrelevante Umbauten bei Gebäuden können ohne SchuE des gesamten Gebäudes realisiert werden, sofern das Schadenausmass und der Kreis der gefährdeten Personen nicht erhöht wird. Die Umbauten sind so zu gestalten, dass sie später ohne Anpassungen in den Gesamtobjektschutz integriert werden können. aDie Dimensionierung, die Anordnung und die Umgebungsgestaltung von Bauten haben auf die Gefährdung Rücksicht zu nehmen …

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Art. 51BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 18

lsoweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Anforderungen nach $ 24 PBG und Artikel 2 Absatz 4 BauregVoraussetzungen lement erfüllt werden. 2Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn:

a)sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen;

b)eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist;

c)Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden;

d)die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden;

e)preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird;

f)durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird;

g)ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen lnteresse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden. 3ln bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern. 19 Aft.52 1lm Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Ge- Abweichungen meinde …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe IV

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 37). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 5 VollgeschosseArt. 29, S. 110.85
Gebäudehöhe≤ 15 mArt. 37, S. 130.85
Firsthöhe≤ 18 mArt. 37, S. 130.85
Grenzabstand (klein)≥ 3 mArt. 37, S. 130.90

Extrahiert aus der BZO Schübelbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Schübelbach?
Vollgeschosse ≤ 5 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 15 m, Firsthöhe ≤ 18 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Schübelbach erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone K sein?
Laut BZO Schübelbach: Vollgeschosse ≤ 5 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 15 m, Firsthöhe ≤ 18 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 3 m, nach der Bau- und Zonenordnung Schübelbach. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Schübelbach?
16 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch), Einreichung über die Plattform eBau, Zwei Baueingabedossiers in Papierform. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Schübelbach ein?
Baugesuche in Schübelbach laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Bauamt, Postanschrift: Gemeinde Schübelbach, Bauamt, Grünhaldenstrasse 3, 8862 Schübelbach; Standort: Glarnerstrasse 37, 8854 Siebnen. Ablauf nach der Einreichung →

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