Art. 51 · lsoweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine …
BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 18 · Original-PDF
Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Anforderungen nach $ 24 PBG und Artikel 2 Absatz 4 BauregVoraussetzungen lement erfüllt werden. 2Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn:
a)sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen;
b)eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist;
c)Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden;
d)die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden;
e)preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird;
f)durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird;
g)ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen lnteresse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden. 3ln bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern. 19 Aft.52 1lm Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Ge- Abweichungen meinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern gegenüberder Zweckund Charakter der betreffenden Zone grrnd*atrlich geiruahrt bleibJn. Grundordnung 2Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 51 erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen:
a)Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss der Tabelle der Grundmasse in Art. 37 und der Geschosszahl um ein Geschoss. ln der Zone W2 darf die Geschosszahl nicht erhöht werden;
b)Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelängen;
c)Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände;
d)Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden innerhalb der Uberbauung. Vl. Baubewilligungsverfah ren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.