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Art. 39 · Übriges Gemeindegebiet
BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 14 · Original-PDF
lJene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das "Übrige Gemeindegebiet". Übriges Gemeindegebiet zDie Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 3Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung G. Schutzzonen und Schutzobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.