← alle Gemeinden
Wappen der Gemeinde Schübelbach

Schübelbach

Baugesuch prüfen →
Ablauf
EingabewegeBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)Beleg ↗
Gilt seit01.10.2021
GebührenDie Gemeinde erteilt die kommunale Baubewilligung unter Einschluss des kantonalen Gesamtentscheides und stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung; keine Ansätze auf der Seite publiziert.Beleg ↗
BehandlungsfristÖffentliche Auflage während 20 Tagen; ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung können Gesuchsteller und Einsprecher innert 20 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat erheben.Beleg ↗
Eingabe & Gebühren

Der Eingabeweg entscheidet, ob Pläne physisch eingereicht werden müssen. Wo eBaugesucheZH gilt, läuft die Eingabe vollständig über das kantonale Portal.

Was passiert nach der Einreichung? Verfahren im Kanton Schwyz
  1. Baugespann aufstellen§ 78 PBG

    Auf den Zeitpunkt der Publikation erstellen (künftige Gestalt, räumliche Ausdehnung, Terrainveränderungen); bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung stehen.

  2. Einreichung

    Über eBau Schwyz (ebau-sz.ch); derzeit zusätzlich zwei Papierdossiers bei der Gemeinde.

  3. Publikation & Auflage20 Tage§ 78 Abs. 1 PBG

    Die Gemeinde legt das Baugesuch 20 Tage öffentlich auf; Bekanntgabe im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise.

  4. Einsprache20 Tage§ 80 PBG

    Während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde; später nur, wenn die Vorkehren aus Baugespann und Plänen nicht ersichtlich waren.

  5. Bauentscheid≈ 2 Monate§ 81 PBG

    In der Regel innert zwei Monaten nach Einreichung genügender Unterlagen (Ordnungsfrist).

Frist für den Bauentscheid

In der Regel 2 Monate (§ 81 PBG)

Kleine Vorhaben

Meldeverfahren für geringfügige Vorhaben: Ohne Widerspruch innert 20 Tagen gilt das Vorhaben als bewilligt (§ 75a PBG); vereinfachtes Verfahren ohne Auflage bei Einverständnis der Anstösser (§ 79 PBG).

Elektronische Eingabe

eBau Schwyz ↗ · Zusätzlich zwei Papierdossiers bei der Gemeinde.

Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), SRSZ 400.100), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben. Massgeblich sind die Angaben der Gemeinde oben. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.