Zone Mischzone · Root

Luzern · BFS 1065 · Gemeindeprofil · alle 19 Zonen

Hinweis: Per 1. Januar 2025 wurde Honau in die Gemeinde Root eingemeindet. Für den Ortsteil Honau gilt dessen eigenes Bau- und Zonenreglement weiter: Die Ortsplanung Root stammt aus dem Jahr 2020, die Ortsplanung Honau wurde 1994 letztmals gesamthaft revidiert. Die beiden Ortsplanungen werden erst im Rahmen einer laufenden Teilrevision technisch zusammengeführt. Werte aus dem BZR Root sind für Parzellen im Ortsteil Honau nicht anwendbar. Hinweis: Die hier erfasste Einwohnerzahl ist der BFS-Bestand per 31.12.2024 und damit noch ohne Honau.

Die Zone Mischzone in Root (Luzern) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 0.25. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Aktueller Situationsplan 1:500
  • Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
  • Umgebungsplan 1:100
  • Pläne der Abwasseranlagen 1:100
  • Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
  • Schemaschnitt repräsentativer Fassadenbereich 1:50
  • Umgebungsplan gemäss Freiraumverordnung Root
  • Detaillierter Entwässerungsplan 1:50/1:100 mit Bemessungen
  • Kommunale Kanalisationsvorgaben (Siedlungsentwässerungs-Reglement)
  • Kolorierung, Datierung und Plannummerierung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
  • Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
  • Berechnung der Bauziffern
  • Energienachweis
  • Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
  • Einreichung mindestens 3-fach plus elektronisch
  • Deklaration provisorische Anschlussgebühren (Online-Schalter)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Root, in denen «Mischzone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 5BZO Bau- und Zonenreglement · S. 6

Kernzonen (§ 44 PBG)

1Die Kernzonen bezwecken die Entwicklung und Gestaltung des erweiterten Dorfkerns mit einer verdichteten Zentrumsüberbauung. Die Überbauung soll einen städtebaulichen Akzent setzen und eine neue „Dorfmitte“ schaffen.

2In den Kernzonen ist eine gemischte Nutzung gemäss den Bestimmungen über die Mischzone (Art. 6 Abs. 1 und 2) zulässig. Nutzungen des Sexgewerbes sind nicht zulässig.

3Es gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:

Kernzone A Kernzone B max. Gesamthöhe 20.5 m 3 18.0 m min. Fassadenhöhe für Neu- und Ersatzbauten4 5 11.5 m 8.5 m max. ÜZ 0.42 0.35 Grenzabstand 8.0 m 5.0 m

3Ein Gebäude mit einer Gesamthöhe von max. 29.0 m ist zulässig.

4Ausgenommen Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m gemäss § 13 Abs. a PBV, welche nur Nebennutzflächen aufweisen.

5Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann von der minimalen Fassadenhöhe abgewichen werden.

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4Entlang der Kantonsstrasse gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

a.Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Bereiche sind im zur Strasse orientierten Erdgeschoss Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen mit Bezug zum angrenzenden öffentlichen Raum vorzusehen.

b.Im Erdgeschoss sind keine auf die Strasse orientierten Wohnungen zulässig.

c.Die zuständige Stelle kann zur Erhaltung und Aufwertung des Ortsbildes spezielle Auflagen zur Gestaltung des Strassenvorlandes (Raum zwischen Fahrbahn und Fassaden) und des Erdgeschosses erlassen.

5Die Kernzonen sind Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht nach Art 31. Die Bauherrschaft hat auf eigene Kosten ein qualitätssicherndes Verfahr …

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Art. 6BZO Bau- und Zonenreglement · S. 7

Mischzone (§ 35 Abs. 6 PBG)

1In der Mischzone sind folgende Nutzungen zulässig:

a.Wohnnutzungen,

b.nicht oder nur mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Nutzungen des Sexgewerbes,

c.öffentliche Bauten,

d.Detailhandelsbetriebe, wenn sie auf die örtlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs ausgerichtet sind.

2Es gilt ein Mindestwohnanteil von 20% der Hauptnutzfläche. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen gestützt auf ein Gutachten nach Art. 3 Abs. 4 Ausnahmen bewilligen.

3In der Mischzone gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:

Mischzone max. Gesamthöhe 15.5 m max. traufseitige Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Schrägdach (ab 15° Dachneigung) 11.5 m max. Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Flachdach (bis 15° Dachneigung)6 11.5 m Hangzuschlag zur Fassadenhöhe im geneigten Gelände7 2.0 m

6Die Fassadenhöhe gilt nur für die Fassaden bzw. Fassadenteile, bei denen das oberste Geschoss gemäss Art. 34 zurückversetzt werden muss (Normalbauweise).

7Als Hanglage gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, welche in der innerhalb der Fassadenlinie gemessenen Falllinie wenigstens 8% beträgt. Der Hangzuschlag gilt für alle Fassaden ausser der bergseitigen.

8 min. Fassadenhöhe für Neu- und Ersatzbauten8 9 8.5 m max. Überbauungsziffer (ÜZ) 0.25 zusätzliche ÜZ gem. § 13 Bst. a PBV für Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m, welche nur Nebennutzflächen aufweisen 0.06, mindestens jedoch 20 m2 anrechenbare Gebäudefläche

4Entlang der Kantonsstrasse gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

a.Innerhalb der im Zonenplan …

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Art. 31BZO Bau- und Zonenreglement · S. 22

Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht und Minimalfläche (§ 75 Abs. 1 und 2 PBG)

1In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht dürfen Baubewilligungen nur gestützt auf einen Gestaltungsplan erteilt werden.

2Für die einzelnen Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht gelten die ergänzenden Vorschriften gemäss Anhang 1 und 6. Die Abweichungen gemäss Anhang 6 können gewährt werden, wenn die Kriterien nach § 75 Abs. 3 PBG und Art. 32 BZR erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der maximal möglichen Abweichungen.

3Alle Gestaltungspläne sind der Gemeinde zur Vorprüfung einzureichen. Dabei sind der anbegehrte ÜZ-Bonus und andere geplante Abweichungen gegenüber der Normalbauweise anhand der Kriterien in § 75 Abs. 3 PBG und Art. 32 BZR vom Gesuchsteller zu begründen.

4Die zuständige Stelle kann bauliche Massnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne Gestaltungsplan bewilligen, wenn sie:

a.kein Präjudiz für den Gestaltungsplan schaffen und

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b.dem in Anhang 1 und 6 umschriebenen Zweck des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht nicht widersprechen.

5Erstreckt sich der Gestaltungsplan nur auf einen Teil des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht, so muss dargetan werden, dass die geplante Überbauung dem in Anhang 1 und 6 umschriebenen Zweck des Gebiets mit Gestaltungsplanpflicht nicht widerspricht.

6Die Minimalfläche für einen freiwilligen Gestaltungsplan, bei dem von der Bau- und Zonenordnung oder vom Bebauungsplan gemäss § 75 Abs. 2 PBG abgewichen werden kann, beträgt in der Mischzone 2’000 m2 und in den übrigen Zonen 4'000 …

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Art. 34BZO Bau- und Zonenreglement · S. 24

Zurückversetzung oberstes Geschoss (§§ 36 Abs. 2 Ziff. 3 PBG sowie 139 Abs. 4 PBG, § 36 PBV)

1In den Wohnzonen A, B und C, den Kernzonen, in der Mischzone und in der Dorfzone gilt in Bezug auf die maximale Gesamthöhe folgender Vorbehalt: Bei Gebäuden mit Flachdach (bis 15° Dachneigung) muss das oberste Geschoss zurückversetzt werden. Die zurückversetzte Fläche muss mindestens ein Drittel der Grundfläche des obersten Geschosses umfassen. In Hanglagen (Geländeneigung min. 10 %) betrifft die Zurückversetzung mindestens die talseitige Fassade. Das zurückversetzte oberste Geschoss darf eine maximale Höhe von 3.5 m aufweisen (OK fertiger Boden bis OK Dachrand).

2Die Regelung der Zurückversetzung gilt nicht, wenn die zulässige Gesamthöhe um mindestens 4.0 m unterschritten wird.

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Art. 43BZO Bau- und Zonenreglement · S. 29

Reklamen (§ 116 PBG)

1Reklamen sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Sie dürfen nicht störend auf den öffentlichen Raum einwirken oder die Verkehrssicherheit gefährden.

2Reklameanschlagstellen für Fremdreklamen sind ausschliesslich entlang der Kantonsstrasse (K17) in den Bereichen, die nicht der Dorfzone oder der Landwirtschaftszone zugeteilt sind, zulässig. Nicht zulässig sind Reklamen am Bauzonenrand, wenn sie den Blick auf Bauten in der Dorfzone oder auf den Landschaftsraum in der Landwirtschaftszone behindern. Nicht zulässig sind Reklameanschlagstellen auf öffentlichem Grund.

3In den Arbeitszonen im Gebiet Längenbold/Oberfeld sind entlang der K17 Reklameanschlagstellen im Format F200, F12 und F24 zulässig.

4In den übrigen Bauzonen sind entlang der K17 Reklameanschlagstellen im Format F200 und F12 zulässig.

5Für das Format F200 und F12 sind am gleichen Standort maximal zwei Reklameanschlagstellen und für das Format F24 maximal eine Reklameanschlagstelle zulässig. Grössere Formate sind nicht erlaubt.

6Neue Plakatformate werden für die Beurteilung dem in der Fläche am nächsten kommenden Format zugeordnet.

7Reklameanschlagstellen sind parallel oder senkrecht zum Strassenverlauf der K17 anzuordnen. Schräg zum Geometrieraster verlaufende Plakatstellen sind nicht zulässig.

8Reklameanschlagstellen für temporäre Reklamen sind nur an besonders geeigneten Standorten zulässig. Vorzug haben lokale Organisationen und Anlässe.

9Eigenreklamen und Firmenanschriften sind nur auf dem Grundstück des ansässigen Betriebes z …

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Art. 75BZO Bau- und Zonenreglement · S. 42

PBG26 Oberwil Sicherstellen einer guten Gestaltung und Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild unter angemessener Rücksichtnahme auf die siedlungshistorisch bedeutende Umgebung. Der Gestaltungsplan hat auf Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens gemäss Art. 3 zu beruhen. Die kantonale Denkmalpflege ist frühzeitig in die Lösungsfindung einzubeziehen. – Parz. 211 Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts, Gestaltung Siedlungsrand ÜZ: + 10 % Perlen Entwicklung des Arbeitsgebiets im Rahmen eines Gesamtkonzepts – Postmatt Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts ÜZ: + 20 % Teil Mischzone: Gesamthöhe: + 3.0 m Fassadenhöhe: + 3.0 m Teil Wohnzone B: Fassadenhöhe frei; Verzicht auf Zurückversetzung gem. Art. 34 Sonnwies 2 Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts, Gestaltung Siedlungsrand ÜZ: + 20 % Fassadenhöhe frei; Verzicht auf Zurückversetzung gem. Art. 34 Werkstrasse Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts, Sicherstellen der erforderlichen Lärmschutzmassnahmen Fassadenhöhe frei; Verzicht auf Zurückversetzung gem. Art. 34 Die Anwendung von Art.

6Abs. 5 BZR ist ausgeschlossen. Wiesterrasse Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts, Gestaltung Siedlungsrand, Sicherstellung eines angemessenen Abstands zur Hochspannungsleitung. Ein allfälliger Ersatzneubau des Bauernhauses Wies 3 (Parzelle Nr. 1508) muss eine hohe architektonische Qualität aufweisen. –

43 Bezeichnung Zweck und ergänzende Bestimmungen max. Abweichung nach

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gesamthöhe≤ 15.5 mArt. 6, S. 70.95
Fassadenhöhe traufseitig≤ 11.5 mArt. 6, S. 70.90
Fassadenhöhe≤ 11.5 mArt. 6, S. 70.90
Fassadenhöhe≥ 8.5 mArt. 6, S. 70.90
Überbauungs-/Bebauungsziffer≤ 0.25Art. 6, S. 70.95

Extrahiert aus der BZO Root (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Mischzone

Was gilt in der Zone Mischzone in Root?
Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 0.25. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Root erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Root?
18 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar, Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur), Aktueller Situationsplan 1:500. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Root ein?
Baugesuche in Root laufen über eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar). Zuständig ist Bauamt (Departement Bau und Infrastruktur), Platz 1a, 6039 Root D4. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone Mischzone in der BZO Root?
6 Artikel der Bau- und Zonenordnung Root erwähnen die Zone Mischzone namentlich, darunter Art. 5, Art. 6, Art. 31. BZO Root lesen →

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