Art. 5 · Kernzonen
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 6 · Original-PDF
(§ 44 PBG)
1Die Kernzonen bezwecken die Entwicklung und Gestaltung des erweiterten Dorfkerns mit einer verdichteten Zentrumsüberbauung. Die Überbauung soll einen städtebaulichen Akzent setzen und eine neue „Dorfmitte“ schaffen.
2In den Kernzonen ist eine gemischte Nutzung gemäss den Bestimmungen über die Mischzone (Art. 6 Abs. 1 und 2) zulässig. Nutzungen des Sexgewerbes sind nicht zulässig.
3Es gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Kernzone A Kernzone B max. Gesamthöhe 20.5 m 3 18.0 m min. Fassadenhöhe für Neu- und Ersatzbauten4 5 11.5 m 8.5 m max. ÜZ 0.42 0.35 Grenzabstand 8.0 m 5.0 m
3Ein Gebäude mit einer Gesamthöhe von max. 29.0 m ist zulässig.
4Ausgenommen Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m gemäss § 13 Abs. a PBV, welche nur Nebennutzflächen aufweisen.
5Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann von der minimalen Fassadenhöhe abgewichen werden.
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4Entlang der Kantonsstrasse gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
a.Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Bereiche sind im zur Strasse orientierten Erdgeschoss Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen mit Bezug zum angrenzenden öffentlichen Raum vorzusehen.
b.Im Erdgeschoss sind keine auf die Strasse orientierten Wohnungen zulässig.
c.Die zuständige Stelle kann zur Erhaltung und Aufwertung des Ortsbildes spezielle Auflagen zur Gestaltung des Strassenvorlandes (Raum zwischen Fahrbahn und Fassaden) und des Erdgeschosses erlassen.
5Die Kernzonen sind Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht nach Art 31. Die Bauherrschaft hat auf eigene Kosten ein qualitätssicherndes Verfahren gemäss Art. 3 durchzuführen.
6Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.