Zone Dorfzone · Root

Luzern · BFS 1065 · Gemeindeprofil · alle 19 Zonen

Hinweis: Per 1. Januar 2025 wurde Honau in die Gemeinde Root eingemeindet. Für den Ortsteil Honau gilt dessen eigenes Bau- und Zonenreglement weiter: Die Ortsplanung Root stammt aus dem Jahr 2020, die Ortsplanung Honau wurde 1994 letztmals gesamthaft revidiert. Die beiden Ortsplanungen werden erst im Rahmen einer laufenden Teilrevision technisch zusammengeführt. Werte aus dem BZR Root sind für Parzellen im Ortsteil Honau nicht anwendbar. Hinweis: Die hier erfasste Einwohnerzahl ist der BFS-Bestand per 31.12.2024 und damit noch ohne Honau.

Die Zone Dorfzone in Root (Luzern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Aktueller Situationsplan 1:500
  • Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
  • Umgebungsplan 1:100
  • Pläne der Abwasseranlagen 1:100
  • Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
  • Schemaschnitt repräsentativer Fassadenbereich 1:50
  • Umgebungsplan gemäss Freiraumverordnung Root
  • Detaillierter Entwässerungsplan 1:50/1:100 mit Bemessungen
  • Kommunale Kanalisationsvorgaben (Siedlungsentwässerungs-Reglement)
  • Kolorierung, Datierung und Plannummerierung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
  • Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
  • Berechnung der Bauziffern
  • Energienachweis
  • Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
  • Einreichung mindestens 3-fach plus elektronisch
  • Deklaration provisorische Anschlussgebühren (Online-Schalter)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Root, in denen «Dorfzone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Bau- und Zonenreglement · S. 4

Qualitätssicherung

1Der Gemeinderat kann in Gebieten, an deren Entwicklung ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder als Grundlage für einen Gestaltungs- oder Bebauungsplan ein qualitätssicherndes Verfahren verlangen.

2Die Anforderungen an ein qualitätssicherndes Verfahren sind erfüllt (kumulativ), wenn

a.mindestens drei Projektvorschläge von voneinander unabhängigen Verfassern vorliegen, 1 SRL 735 2 SRL 709a

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b.in der Jury bzw. im Beurteilungsgremium mindestens zwei externe Fachpersonen vertreten sind,

c.der Gemeinderat bzw. die zuständige Stelle an der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beteiligt ist.

3In begründeten Fällen (z.B. bei Einzelvorhaben in der Dorfzone) kann der Gemeinderat die Anforderungen gemäss Abs. 2 Bst. a und b angemessen herabsetzen (z.B. Begleitung durch Fachkommission).

4Die zuständige Stelle ist berechtigt, nach Mitteilung an den Gesuchsteller auf dessen Kosten zur Qualitätssicherung unabhängige Fachleute als Gutachter oder eine Fachkommission beizuziehen.

II. Zonenbestimmungen a. Bauzonen

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Art. 4BZO Bau- und Zonenreglement · S. 5

Dorfzone (§ 44 PBG)

1Die Dorfzone dient der Erhaltung des Dorfkerns und bezweckt die Entwicklung und Gestaltung eines lebendigen Dorfzentrums mit einer möglichst guten Eingliederung von Neu- und Umbauten ins Dorfbild und in den Strassenraum.

2In der Dorfzone sind die folgenden Nutzungen zulässig:

a.Wohnnutzungen,

b.nicht oder nur mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Nutzungen des Sexgewerbes,

c.öffentliche Bauten,

d.Detailhandelsbetriebe, wenn sie auf die örtlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs ausgerichtet sind.

3Die Gesamthöhe in der Dorfzone beträgt 15.5 m. Der Grenzabstand beträgt 4 m.

4Gebäudevolumen, Gebäudeformen und Umgebungsgestaltung haben sich in neuzeitlicher Architektursprache dem gewachsenen Ortsbild einzuordnen.

5Entlang der Kantonsstrasse gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

a.Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Bereiche sind im zur Strasse orientierten Erdgeschoss Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen mit Bezug zum angrenzenden öffentlichen Raum vorzusehen.

b.Im Erdgeschoss sind keine auf die Strasse orientierten Wohnungen zulässig.

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c.Die zuständige Stelle kann zur Erhaltung und Aufwertung des Ortsbildes spezielle Auflagen zur Gestaltung des Strassenvorlandes (Raum zwischen Fahrbahn und Fassaden) und des Erdgeschosses erlassen.

6Die Dorfzone ist ein Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht nach Art. 31. Der Gemeinderat kann die Bauherrschaft bei ortsbildprägenden Bauvorhaben von grösserem Ausmass (insbesondere Neubauten) nach vorgängiger Anhörung verpflichten, auf eigene Kost …

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Art. 32BZO Bau- und Zonenreglement · S. 23

Gestaltungsgrundsätze (§ 140 Abs. 1 PBG)

1Bei der Beurteilung, ob sich Bauten und Anlagen im Sinn von § 140 Abs. 1 PBG gut in die landschaftliche und bauliche Umgebung eingliedern, sind insbesondere als Qualitätsanforderung zu berücksichtigen:

a.die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes,

b.die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,

c.Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,

d.die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgestaltung,

e.die Gestaltung der Umgebung (Aussenräume), insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen und Übergänge zum öffentlichen Raum,

f.die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge,

g.nutzergerechte Spiel- und Freizeitanlagen sowie

h.die topografische Einordnung.

2Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung zur Farbgestaltung von Bauten und Anlagen. Diese enthält insbesondere Anforderungen zu folgenden Aspekten:

a.Nach Zonentyp abgestufte Bunt- und Schwarzanteile bei der Farbgestaltung und der Einkleidung von Fassaden sowie bei der Gestaltung und Verwendung von kleinflächigeren Fassadenelementen,

b.Materialisierung und Farbgestaltung von Schrägdächern in der Dorfzone und entlang der Kantonsstrasse,

c.Art und Grösse der Bemusterung.

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Art. 34BZO Bau- und Zonenreglement · S. 24

Zurückversetzung oberstes Geschoss (§§ 36 Abs. 2 Ziff. 3 PBG sowie 139 Abs. 4 PBG, § 36 PBV)

1In den Wohnzonen A, B und C, den Kernzonen, in der Mischzone und in der Dorfzone gilt in Bezug auf die maximale Gesamthöhe folgender Vorbehalt: Bei Gebäuden mit Flachdach (bis 15° Dachneigung) muss das oberste Geschoss zurückversetzt werden. Die zurückversetzte Fläche muss mindestens ein Drittel der Grundfläche des obersten Geschosses umfassen. In Hanglagen (Geländeneigung min. 10 %) betrifft die Zurückversetzung mindestens die talseitige Fassade. Das zurückversetzte oberste Geschoss darf eine maximale Höhe von 3.5 m aufweisen (OK fertiger Boden bis OK Dachrand).

2Die Regelung der Zurückversetzung gilt nicht, wenn die zulässige Gesamthöhe um mindestens 4.0 m unterschritten wird.

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Art. 37BZO Bau- und Zonenreglement · S. 25

Antennenanlagen

1Als Antennenanlagen gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung (Mobilfunk usw.) dienen. Als visuell wahrnehmbare Antennenanlagen gelten Anlagen, die nicht bzw. nicht hinreichend kaschiert sind und aufgrund ihres Erscheinungsbildes als Antennenanlage erkennbar sind.

2Visuell wahrnehmbare Antennenanlagen sind in erster Linie in den Arbeitszonen zu erstellen. Sie haben gegenüber anderen Zonen, die einen höheren Wohnanteil erlauben, in der Regel einen Mindestabstand von 100 m aufzuweisen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.

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3Visuell wahrnehmbare Antennenanlagen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in den Arbeitszonen möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.

4In Wohnzonen sind visuell wahrnehmbare Antennenanlagen nur zulässig, wenn sie einen funktionalen Bezug (die Antennenanlage hat von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in der reinen Wohnzone üblichen Ausstattung zu entsprechen) zur Wohnzone aufweisen. Sie sind unauffällig zu gestalten.

5In der Dorfzone sowie in einem Bereich von 50 m zur Dorfzone und zu Schutzobjekten (Denkmalschutzobjekte, Kulturobjekte, Naturobjekte usw.) sind visuell wahrnehmbare Antennenanlagen in der Regel nicht zulässig. Über die Zulässigkeit visuell nicht wahrnehmbarer Anten …

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Art. 43BZO Bau- und Zonenreglement · S. 29

Reklamen (§ 116 PBG)

1Reklamen sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Sie dürfen nicht störend auf den öffentlichen Raum einwirken oder die Verkehrssicherheit gefährden.

2Reklameanschlagstellen für Fremdreklamen sind ausschliesslich entlang der Kantonsstrasse (K17) in den Bereichen, die nicht der Dorfzone oder der Landwirtschaftszone zugeteilt sind, zulässig. Nicht zulässig sind Reklamen am Bauzonenrand, wenn sie den Blick auf Bauten in der Dorfzone oder auf den Landschaftsraum in der Landwirtschaftszone behindern. Nicht zulässig sind Reklameanschlagstellen auf öffentlichem Grund.

3In den Arbeitszonen im Gebiet Längenbold/Oberfeld sind entlang der K17 Reklameanschlagstellen im Format F200, F12 und F24 zulässig.

4In den übrigen Bauzonen sind entlang der K17 Reklameanschlagstellen im Format F200 und F12 zulässig.

5Für das Format F200 und F12 sind am gleichen Standort maximal zwei Reklameanschlagstellen und für das Format F24 maximal eine Reklameanschlagstelle zulässig. Grössere Formate sind nicht erlaubt.

6Neue Plakatformate werden für die Beurteilung dem in der Fläche am nächsten kommenden Format zugeordnet.

7Reklameanschlagstellen sind parallel oder senkrecht zum Strassenverlauf der K17 anzuordnen. Schräg zum Geometrieraster verlaufende Plakatstellen sind nicht zulässig.

8Reklameanschlagstellen für temporäre Reklamen sind nur an besonders geeigneten Standorten zulässig. Vorzug haben lokale Organisationen und Anlässe.

9Eigenreklamen und Firmenanschriften sind nur auf dem Grundstück des ansässigen Betriebes z …

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Art. 75BZO Bau- und Zonenreglement · S. 41

PBG26 Chilematt Sicherstellen einer guten Gestaltung und Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild unter angemessener Rücksichtnahme auf die siedlungshistorisch bedeutende Umgebung. Der Gestaltungsplan hat auf Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens gemäss Art. 3 zu beruhen. Die kantonale Denkmalpflege ist frühzeitig in die Lösungsfindung einzubeziehen. – Dorfzone Sicherstellen einer guten Gestaltung und Eingliederung von Neu- und Umbauten ins Ortsbild und in den Strassenraum Gesamthöhe: + 3.0 m Fluhmatt Süd verdichtete Überbauung mit Doppelhäusern, Satteldächer, gemeinschaftliche Aussenräume und Parkierung – Hengstacker Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts. Gestaltung Siedlungsrand; Neubauten sind durch eine sorgfältige Situierung, Höhenentwicklung und Gestaltung auf das Orts- und Landschaftsbild abzustimmen. Sicherstellung eines angemessenen Abstands zur Hochspannungsleitung (innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Abstandsbereichs zur Hochspannungsleitung dürfen keine Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)27 angeordnet werden). Erste Bautiefe talseitig: Fassadenhöhe frei; Verzicht auf Zurückversetzung gem. Art. 34 Oberfeld Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts, Gestaltung Siedlungsrand – Oberfeld 2-6 Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts Sicherstellung eines erhöhten Abstands zur Hochspannungsleitung Gesamthöhe: + 3.0 m Oberdorf 2 Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts ÜZ: + 20 % Gesamthöhe: + 3.0 m Fassadenhöhe …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gesamthöhe≤ 15.5 mArt. 4, S. 50.90
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 4, S. 50.85

Extrahiert aus der BZO Root (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Dorfzone

Was gilt in der Zone Dorfzone in Root?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Root erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Dorfzone einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Root. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Root?
18 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar, Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur), Aktueller Situationsplan 1:500. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Root ein?
Baugesuche in Root laufen über eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar). Zuständig ist Bauamt (Departement Bau und Infrastruktur), Platz 1a, 6039 Root D4. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone Dorfzone in der BZO Root?
7 Artikel der Bau- und Zonenordnung Root erwähnen die Zone Dorfzone namentlich, darunter Art. 3, Art. 4, Art. 32. BZO Root lesen →

Weitere Zonen in Root