Art. 4 · Dorfzone
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 5 · Original-PDF
(§ 44 PBG)
1Die Dorfzone dient der Erhaltung des Dorfkerns und bezweckt die Entwicklung und Gestaltung eines lebendigen Dorfzentrums mit einer möglichst guten Eingliederung von Neu- und Umbauten ins Dorfbild und in den Strassenraum.
2In der Dorfzone sind die folgenden Nutzungen zulässig:
a.Wohnnutzungen,
b.nicht oder nur mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Nutzungen des Sexgewerbes,
c.öffentliche Bauten,
d.Detailhandelsbetriebe, wenn sie auf die örtlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs ausgerichtet sind.
3Die Gesamthöhe in der Dorfzone beträgt 15.5 m. Der Grenzabstand beträgt 4 m.
4Gebäudevolumen, Gebäudeformen und Umgebungsgestaltung haben sich in neuzeitlicher Architektursprache dem gewachsenen Ortsbild einzuordnen.
5Entlang der Kantonsstrasse gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
a.Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Bereiche sind im zur Strasse orientierten Erdgeschoss Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen mit Bezug zum angrenzenden öffentlichen Raum vorzusehen.
b.Im Erdgeschoss sind keine auf die Strasse orientierten Wohnungen zulässig.
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c.Die zuständige Stelle kann zur Erhaltung und Aufwertung des Ortsbildes spezielle Auflagen zur Gestaltung des Strassenvorlandes (Raum zwischen Fahrbahn und Fassaden) und des Erdgeschosses erlassen.
6Die Dorfzone ist ein Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht nach Art. 31. Der Gemeinderat kann die Bauherrschaft bei ortsbildprägenden Bauvorhaben von grösserem Ausmass (insbesondere Neubauten) nach vorgängiger Anhörung verpflichten, auf eigene Kosten ein qualitätssicherndes Verfahren gemäss Art. 3 durchzuführen und/oder ein denkmalpflegerisches Gutachten einzureichen. Gestützt auf diese Grundlagen oder auf ein Gutachten nach Art. 3 Abs. 4 kann der Gemeinderat bei Einzelvorhaben von untergeordneter Bedeutung auf den Gestaltungsplan verzichten, sofern eine gute Integration ins Ortsbild und eine hohe Qualität der Bebauung sichergestellt sind.
7Der Bauherrschaft wird empfohlen, der zuständigen Stelle vor der Einreichung des Baugesuchs eine Voranfrage zu unterbreiten.
8Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.