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Art. 32 · Gestaltungsgrundsätze

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 23 · Original-PDF

(§ 140 Abs. 1 PBG)

1Bei der Beurteilung, ob sich Bauten und Anlagen im Sinn von § 140 Abs. 1 PBG gut in die landschaftliche und bauliche Umgebung eingliedern, sind insbesondere als Qualitätsanforderung zu berücksichtigen:

a.die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes,

b.die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,

c.Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,

d.die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgestaltung,

e.die Gestaltung der Umgebung (Aussenräume), insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen und Übergänge zum öffentlichen Raum,

f.die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge,

g.nutzergerechte Spiel- und Freizeitanlagen sowie

h.die topografische Einordnung.

2Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung zur Farbgestaltung von Bauten und Anlagen. Diese enthält insbesondere Anforderungen zu folgenden Aspekten:

a.Nach Zonentyp abgestufte Bunt- und Schwarzanteile bei der Farbgestaltung und der Einkleidung von Fassaden sowie bei der Gestaltung und Verwendung von kleinflächigeren Fassadenelementen,

b.Materialisierung und Farbgestaltung von Schrägdächern in der Dorfzone und entlang der Kantonsstrasse,

c.Art und Grösse der Bemusterung.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.