Zone B · Richterswil

Zürich · BFS 138 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen

Die Zone B in Richterswil (Zürich) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 10 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan / aktueller Katasterplan
  • Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
  • Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
  • Fassaden/Ansichten (alle)
  • Umgebungs-/Gestaltungsplan
  • Katasterplan 1:500
  • Grundrisse/Fassaden 1:100 datiert
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
  • Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Baubeschrieb
  • Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
  • Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
  • Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
  • Ausschliesslich elektronische Eingabe ab 07.2026
  • Grundbuchauszug

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Richterswil, in denen «B» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Richterswil · S. 4

Zoneneinteilung Zonen Abkürzung Farbe im Zonenplan ES gemäss LSV Zweigeschossige Wohnzone Dreigeschossige Wohnzone Zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung Dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung Kernzone Gewerbezone A Gewerbezone B Industriezone Zone für öffentliche Bauten Erholungszone Freihaltezone Reservezone W2 W3 WG2 WG3 K GA GB I OeB E F R Gelb Orange gelb/rosa orange/rosa braun rosa, A rotviolett, B violett grau blassgrün hellgrün weiss II II III III III III III IV II / III III - - Zonen und Empfindlichkeitsstufen

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Art. 2BZO Richterswil · S. 4

Massgebende Pläne Zonenplan und Ergänzungspläne 1) Folgende Pläne sind massgebend:

a)Zonenplan im Massstab 1:5’000

b)Kernzonenplan im Massstab 1:2’500

c)Spezialpläne für die Waldabstandslinien, Gewässer-

abstandslinien und Aussichtsschutzbereiche im Mass-

stab 1:1’000/1:2’500 2) Für die Abgrenzung der Zonen ist der genehmigte Zonenplan 1:5’000 massgebend. Die mit der Bauordnung abgegebenen verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf der Waldgrenzen, Waldabstandslinien und Aussichtsschutzbereiche sind in der amtlichen Vermessung definiert.

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Bau- und Zonenordnung

2. BAUZONEN

2.1 Wohnzonen

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Art. 4BZO Richterswil · S. 23

Anzahl der Pflichtparkplätze Berechnung der Pflichtparkplätze 1) Je ein Pflichtparkplatz ist erforderlich für folgende Bruttogeschossflächen:

Klasse: Nutzweise: Bruttogeschossfläche:

W Wohnungen;

Kleinwohnungen bis 1 1/2-Zimmer, Appartemente 50 m2

Wohnungen mit zwei und mehr Zimmern 100 m2 B Büros, Labors, Praxen;

bis zu 500 m2 je Betriebseinheit 100 m2

restliche Betriebsfläche 180 m2 L Läden;

bis zu 2000 m2 je Betriebseinheit 80 m2

restliche Betriebsfläche 130 m2 R Restaurants, Cafés, Bars 34 m2 J1 Fabrikations- und Lagerräume für Baugewerbe, Maschinenindustrie, Textil- und Bekleidungsindustrie, Papier- und Plastikindustrie 300 m2 J2 Fabrikations- und Lagerräume für Apparatebau, Druckereigewerbe, chemische Industrie, Lebensmittelindustrie 200 m2 SP Spezielle Nutzungen gemäss den (Spitäler, Altersheime, Richtlinien des

Schulhäuser, Hotels, VSS, Norm Sportanlagen usw.) SN 640'281 2) In der Kernzone kann die erforderliche Zahl der Pflichtparkplätze bis auf 60% reduziert werden. 3) In den Gebieten ausserhalb der Kernzone, die mit öffentlichem Verkehr gut erschlossen sind, d.h. in einer Gehdistanz von 300 Metern zu einer Bahnstation oder Bushaltestelle, kann die Zahl der Parkplätze bis auf 75% reduziert werden. 4) Von den gemäss Abs. 1, 2 und 3 errechneten Pflichtparkplätzen sind für Besucher und Kunden mind. folgende Anteile zu reservieren und zu kennzeichnen:

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Bau- und Zonenordnung

Klasse: Nutzweise:

Anteile:

W Wohnungen 10% …

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Art. 9aBZO Richterswil · S. 7

Sonderbauvorschriften für nachhaltige Siedlungs-

erneuerung Erleichterungen und Bedingungen 1) Mit dem Ziel der nachhaltigen Siedlungserneuerung können bestehende Bauten in den im Zonenplan bezeichneten Gebieten nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von § 79 PBG überbaut werden. 2) Abweichend von Art. 3 BZO können folgende Erleichterungen beansprucht werden:

a)Zusätzliches Vollgeschoss anstelle eines Dachgeschos-

ses oder eines Attikageschosses

b)Erhöhung zulässige Gebäudehöhe um max. 3 m

c)Erhöhung Ausnützungsziffer um max. 17% (W3) resp.

max. 20% (WG3) bei Aufstockung von 3 auf 4 Voll-

geschosse

d)Es ist kein Mehrhöhenzuschlag infolge Vergrösserung

der Gebäudehöhe zu beachten 3) Wird von den Sonderbauvorschriften Gebrauch gemacht, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)Stärkung der Quartierstruktur durch Beachtung und

Weiterentwicklung der gebietsspezifischen Gestaltungs-

merkmale gemäss Art. 9a Ziff. 4 und 5

b)Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten

c)Sanierung der Gebäudehülle gemäss den kantonalen

Wärmedämmvorschriften für Neubauten

4) Für alle Gebiete gelten folgende einheitlichen Gestaltungsgrundsätze:

a)Beibehaltung Bebauungsmuster mit bestehenden

Gebäudestellungen

b)Kompakte viergeschossige Erscheinung ohne Dach-

oder Attikageschosse

c)Einheitliche Dachform mit Flachdächern oder schwach

geneigten Schrägdächern

5) In den einzelnen Gebieten sind überdies folgende gebietsspezifischen Verbesserungen anzustreben:

a)Bächlistrasse

–Erhaltung der begrünten Freiflächen …

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Art. 14BZO Richterswil · S. 9

Sonderbauvorschriften für zusätzliche Nutzweisen Geltungsbereich und Voraussetzungen Die im Zonenplan speziell markierten Teile der Gewerbezonen B können alternativ zur Bau- und Zonenordnung nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von §§ 79 ff PBG überbaut werden. 1) Es gelten die zonengemässen Grundmasse. 2) Gegenüber der Hauptfassade ist im Bereich von bewohnten Räumen ein Grenzabstand von 10.0 m einzuhalten. 3) Ausser der in den Gewerbezonen B zulässigen Nutzweise ist die Wohnnutzung bis zu max. einem Viertel der zulässigen Baumassenziffer zulässig. 4) Die Sonderbauvorschriften können beansprucht werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Überbauung nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen

b)Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss §§ 71 und 73 PBG

c)Festhalten des Bebauungs-, Gestaltungs- und Nutzungskonzeptes in einem Gestaltungsplan gemäss §§ 83 ff PBG.

d)planerisch und städtebaulich zweckmässige Abgrenzung des Gestaltungsplanperimeters 5) Gestaltungspläne - welche den Rahmen der Bau- und Zonenordnung und dieser Sonderbauvorschriften nicht überschreiten - bedürfen lediglich der Zustimmung durch den Gemeinderat und der Genehmigung durch die Baudirektion.

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Bau- und Zonenordnung

6) Für neue Wohnnutzungen sind bezüglich Lärmimmissionen gestalterische oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung zu ergreifen. 7) Bei etappenweiser Ausführung besteht kein Zwang, den Wohnanteil und den gewerblich genutzten Anteil gleichzeitig zu realisieren. Es ist zu gewährleiste …

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Art. 15BZO Richterswil · S. 10

Kernzonenplan Wichtige Elemente Im Kernzonenplan sind ergänzend zum Zonenplan bezeichnet:

a)diejenigen Gebäude, welche den Charakter des Ortsbildes in besonderem Masse mitbestimmen

b)im Orts- und Strassenbild wichtige Fassadenfluchten c) freizuhaltende Aussenräume einschliesslich prägendem

Baumbestand

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Bau- und Zonenordnung

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Art. 16BZO Richterswil · S. 11

Um- und Ersatzbauten für im Kernzonenplan speziell bezeichnete Gebäude Voraussetzungen für Umund Ersatzbau, Abweichungen und Unterschutzstellungen 1) Die im Kernzonenplan braun oder gelb bezeichneten Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung des Gebäudeprofils umgebaut oder ersetzt werden. 2) Abweichungen vom heutigen Zustand können bewilligt werden, wenn diese aus Gründen der Wohnhygiene (insbesondere für Sanitärräume), der Sicherheit (z.B. für Treppenanlagen) oder für die neue Zweckbestimmung des Gebäudes (z.B. veränderte Fensteranordnung) nötig sind und das Ortsbild nicht nachteilig beeinflusst wird.

Ausserdem können Abweichungen angeordnet werden, wenn dadurch die Einpassung ins Ortsbild verbessert wird. 3) Bei den im Kernzonenplan braun bezeichneten Gebäuden sind in den für die Wirkung im Ortsbild massgeblichen Fassaden und Dachflächen nur geringfügige Abweichungen zulässig; bei den gelb bezeichneten Gebäuden sind auch grössere Abweichungen zulässig.

4) Die im Kernzonenplan nicht speziell bezeichneten Gebäude dürfen, sofern sie sich gut ins Ortsbild einfügen, wie gelb bezeichnete Häuser umgebaut oder ersetzt werden. Andernfalls sind die Bestimmungen für Neubauten anzuwenden. 5) Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.

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Art. 17BZO Richterswil · S. 11

Massvorschriften für Neubauten Grundmasse Für Neubauten gelten folgende Massvorschriften

a)Vollgeschosse: max. 3

b)Dachgeschosse: max. 2 c) Grundabstand: mind. 5.0 m

d)Ausnützungsziffer in der max. 50% bei

Kernzone Mülenen: Normalüberbauung,

max. 60% bei

Arealüberbauung

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Art. 20BZO Richterswil · S. 12

Dächer Dachformen, Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster 1) Als Dachform sind Sattel- oder Walmdächer mit allseitig gleicher Neigung zwischen 35° a.T. und 55° a.T. vorzusehen.

Andere Dachformen sind zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die bestehenden, umgebenden Bauten rechtfertigen. Pult- und Flachdächer sind nur für untergeordnete Bauten zulässig. 2) Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur im 1. Dachgeschoss zulässig und müssen sich in Bezug auf Gestaltung und Materialwahl gut ins Gesamtbild einordnen.

3) Einzelne hochrechteckige Dachflächenfenster von höchstens 0.5 m2 Glaslichtfläche sind zulässig. Bei sorgfältig gestalteten Solaranlagen, welche die gesamte Dachfläche einnehmen, sind auch grössere Dachflächenfenster zulässig, wenn diese dieselbe Modulgrösse wie die Solarpanels aufweisen. 4) Entlang des Dachfirstes sind schmale Dachflächen-Lichtbänder zulässig, wenn eine giebelseitige Belichtung des zweiten Dachgeschosses nicht möglich ist. 5) Schrägdächer sind allseitig mit Vordächern zu versehen. Orts- und Traufgesimse sind schlank zu gestalten.

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Art. 25BZO Richterswil · S. 14

Nutzungs- und Massvorschriften Nutzweise, Grundmasse und Gestaltungsanforderungen 1) In den Erholungszonen sind zulässig:

a)Mülenen: Badehäuser und Badeanlagen am

bestehenden Standort und im

bestehenden Umfang

b)Schiffstation, Seepromenade, Strandbad,

Garnhänki: Bocciabahn, Restauration

c)Alte Landstrasse: Bocciabahn mit Clubhaus und

Restaurationsbetrieb im beste-

henden Umfang

d)Burgmoos, ChalchSportanlagen mit den erforderli--

büel, Specki: chen standortgebundenen Bauten

und Anlagen

e)Geisser, Specki: Familiengärten, Kompostier-

anlagen

f)Sternen: Rasensport mit notwendigen

Nebenanlagen (Garderobe, WC,

Parkplätze) 2) Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck gemäss Abs. 1 entsprechen, andere gemäss Abs. 1 zulässige Bauten jedoch nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes. 3) Für Familiengärten gilt zusätzlich ein vom Gemeinderat festzulegendes Familiengartenreglement. 4) Wo nichts anderes festgelegt ist, gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften, wobei eine besonders gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild verlangt wird. Bei der Beurteilung ist § 71 PBG als Richtlinie sinngemäss anzuwenden. 5) Gegenüber privaten Nachbargrundstücken gilt ein Grenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, mind. aber 5.0 m. 6) In den Erholungszonen besteht ein einfaches Lärmschutzbedürfnis und es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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Bau- und Zonenordnung

3. BESONDERE INSTITUTE

3.1 Arealüberbauungen

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Art. 27aBZO Richterswil · S. 15

Preisgünstiger Wohnungsbau Voraussetzungen 1) Bei Arealüberbauungen mit preisgünstigem Wohnungsbau in den Wohnzonen W3 und WG3 darf die Ausnützungsziffer in Abweichung von Art. 27 Abs. 3 nominal um 10% erhöht werden. 2) Dieser Bonus kann beansprucht werden, wenn mindestens ein Drittel aller Wohnungen als preisgünstige Familienwohnungen angeboten werden. Der langfristige Betrieb ist durch eine Genossenschaft oder eine andere Eigentümerschaft sicherzustellen. 3) Zusätzlich können folgende Erleichterungen beansprucht werden:

a)Vollgeschosse max. 4

b)Gebäudehöhe max. 13.5 m

c)Gesamthöhe max. 15.5 m 4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 26 und Art. 27 (exkl. Abs. 3). 5) Das für die Beurteilung und den Vollzug notwendige Regelwerk ist durch den Gemeinderat zu erlassen.

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Bau- und Zonenordnung

3.2 Terrassenhäuser

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Art. 28BZO Richterswil · S. 16

Bauvorschriften Zulässigkeit und Detailvorschriften 1) An Hanglagen der Zonen W2 und WG2 dürfen die Bauten geschossweise zurückgestaffelt werden (sog. Terrassenhäuser), sofern:

a)maximal 6 bewohnte Terrassenstufen inklusiv Dachgeschoss in Erscheinung treten,

b)die Bauten eine Gebäudehöhe von 7.5 m nicht überschreiten,

c)seitlich nicht mehr als zwei Vollgeschosse über dem gewachsenen Terrain liegen,

d)die Tiefe der einzelnen Geschossstufen max. 14.0 m beträgt,

e)in Bezug auf die Gestaltung die Anforderungen von

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Art. 29BZO Richterswil · S. 16

Gestaltungsplanpflicht Zweck und Inhalt 1) Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt im Interesse einer qualitativ guten Überbauung die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes. 2) Mit dem Gestaltungsplan für das Gebiet Chilenrain sind insbesondere folgende Aspekte zu regeln:

a)gute Einordnung der Bauten in die landschaftlich sensible Hanglage

b)Freihaltung eines Übergangsbereiches zum Friedhof und zur Kirche

c)schonungsvolle Einpassung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen. 3) Mit dem Gestaltungsplan für das Gebiet Mülenen sind insbesondere folgende Aspekte zu regeln:

a)gute Einordnung von neuen Bauten in die landschaftlich reizvolle Seelandschaft

b)schonungsvolle Einpassung neuer Erschliessungs- und Parkierungsanlagen

c)Ausdolung des Mühlebaches und Sicherstellung einer angemessenen Bachbestockung

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Bau- und Zonenordnung

d)Beachtung eines allfälligen Ausbaus der angrenzenden ARA 4) Mit dem Gestaltungsplan für das Gebiet Walder sind insbesondere folgende Aspekte zu regeln:

a)gute Einordnung von neuen Bauten und Anlagen in die landschaftlich reizvolle Hügellandschaft

b)Einhaltung der Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung 5) In Bezug auf die Gestaltung der Bauten, Anlagen sowie der Umgebung sind die Anforderungen von § 71 PBG zu erfüllen.

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Bau- und Zonenordnung

4. ERGÄNZENDE BAUVORSCHRIFTEN

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 10 mArt. 14, S. 90.75

Extrahiert aus der BZO Richterswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone B

Was gilt in der Zone B in Richterswil?
Grenzabstand (klein) ≥ 10 m. Insgesamt sind 1 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Richterswil erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone B einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 10 m, nach der Bau- und Zonenordnung Richterswil. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Richterswil?
15 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet), Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Baubeschrieb. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Richterswil ein?
Baugesuche in Richterswil laufen über eBaugesucheZH. Zuständig ist Planung und Bau, Seestrasse 19, 8805 Richterswil. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone B in der BZO Richterswil?
13 Artikel der Bau- und Zonenordnung Richterswil erwähnen die Zone B namentlich, darunter Art. 1, Art. 2, Art. 4. BZO Richterswil lesen →

Weitere Zonen in Richterswil