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Art. 28 · Bauvorschriften

BZO Richterswil · S. 16 · Original-PDF

Zulässigkeit und Detailvorschriften 1) An Hanglagen der Zonen W2 und WG2 dürfen die Bauten geschossweise zurückgestaffelt werden (sog. Terrassenhäuser), sofern:

a)maximal 6 bewohnte Terrassenstufen inklusiv Dachgeschoss in Erscheinung treten,

b)die Bauten eine Gebäudehöhe von 7.5 m nicht überschreiten,

c)seitlich nicht mehr als zwei Vollgeschosse über dem gewachsenen Terrain liegen,

d)die Tiefe der einzelnen Geschossstufen max. 14.0 m beträgt,

e)in Bezug auf die Gestaltung die Anforderungen von

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.