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Art. 28 · Bauvorschriften
BZO Richterswil · S. 16 · Original-PDF
Zulässigkeit und Detailvorschriften 1) An Hanglagen der Zonen W2 und WG2 dürfen die Bauten geschossweise zurückgestaffelt werden (sog. Terrassenhäuser), sofern:
a)maximal 6 bewohnte Terrassenstufen inklusiv Dachgeschoss in Erscheinung treten,
b)die Bauten eine Gebäudehöhe von 7.5 m nicht überschreiten,
c)seitlich nicht mehr als zwei Vollgeschosse über dem gewachsenen Terrain liegen,
d)die Tiefe der einzelnen Geschossstufen max. 14.0 m beträgt,
e)in Bezug auf die Gestaltung die Anforderungen von
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.