Art. 25 · Nutzungs- und Massvorschriften
BZO Richterswil · S. 14 · Original-PDF
Nutzweise, Grundmasse und Gestaltungsanforderungen 1) In den Erholungszonen sind zulässig:
a)Mülenen: Badehäuser und Badeanlagen am
bestehenden Standort und im
bestehenden Umfang
b)Schiffstation, Seepromenade, Strandbad,
Garnhänki: Bocciabahn, Restauration
c)Alte Landstrasse: Bocciabahn mit Clubhaus und
Restaurationsbetrieb im beste-
henden Umfang
d)Burgmoos, ChalchSportanlagen mit den erforderli--
büel, Specki: chen standortgebundenen Bauten
und Anlagen
e)Geisser, Specki: Familiengärten, Kompostier-
anlagen
f)Sternen: Rasensport mit notwendigen
Nebenanlagen (Garderobe, WC,
Parkplätze) 2) Besondere Gebäude gemäss § 273 PBG sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck gemäss Abs. 1 entsprechen, andere gemäss Abs. 1 zulässige Bauten jedoch nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes. 3) Für Familiengärten gilt zusätzlich ein vom Gemeinderat festzulegendes Familiengartenreglement. 4) Wo nichts anderes festgelegt ist, gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften, wobei eine besonders gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild verlangt wird. Bei der Beurteilung ist § 71 PBG als Richtlinie sinngemäss anzuwenden. 5) Gegenüber privaten Nachbargrundstücken gilt ein Grenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, mind. aber 5.0 m. 6) In den Erholungszonen besteht ein einfaches Lärmschutzbedürfnis und es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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Bau- und Zonenordnung
3. BESONDERE INSTITUTE
3.1 Arealüberbauungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.