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Art. 14 · Sonderbauvorschriften für zusätzliche Nutzweisen

BZO Richterswil · S. 9 · Original-PDF

Geltungsbereich und Voraussetzungen Die im Zonenplan speziell markierten Teile der Gewerbezonen B können alternativ zur Bau- und Zonenordnung nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von §§ 79 ff PBG überbaut werden. 1) Es gelten die zonengemässen Grundmasse. 2) Gegenüber der Hauptfassade ist im Bereich von bewohnten Räumen ein Grenzabstand von 10.0 m einzuhalten. 3) Ausser der in den Gewerbezonen B zulässigen Nutzweise ist die Wohnnutzung bis zu max. einem Viertel der zulässigen Baumassenziffer zulässig. 4) Die Sonderbauvorschriften können beansprucht werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Überbauung nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen

b)Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss §§ 71 und 73 PBG

c)Festhalten des Bebauungs-, Gestaltungs- und Nutzungskonzeptes in einem Gestaltungsplan gemäss §§ 83 ff PBG.

d)planerisch und städtebaulich zweckmässige Abgrenzung des Gestaltungsplanperimeters 5) Gestaltungspläne - welche den Rahmen der Bau- und Zonenordnung und dieser Sonderbauvorschriften nicht überschreiten - bedürfen lediglich der Zustimmung durch den Gemeinderat und der Genehmigung durch die Baudirektion.

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Bau- und Zonenordnung

6) Für neue Wohnnutzungen sind bezüglich Lärmimmissionen gestalterische oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung zu ergreifen. 7) Bei etappenweiser Ausführung besteht kein Zwang, den Wohnanteil und den gewerblich genutzten Anteil gleichzeitig zu realisieren. Es ist zu gewährleisten, dass der gewerbliche Nutzungsanteil jederzeit realisiert werden kann.

2.3 Kernzonen Art. 14 Festsetzung, Fälligkeit, Sicherstellung, Schuldner Gemeinderat legt Ersatzabgabe fest 1) Die Ersatzabgabe wird vom Gemeinderat festgelegt und mit Rechtskraft zur Zahlung fällig. Sie ist innert 30 Tagen ab Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen, frühestens jedoch auf Baubeginn. 2) Noch nicht rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgaben sind vor Baubeginn finanziell sicherzustellen. 3) Schuldner der Ersatzabgabe ist der jeweilige Grundeigentümer.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.