Zone G · Otelfingen
Zürich · BFS 94 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone G in Otelfingen (Zürich) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Baumassenziffer ≤ 3 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Original-Katasterkopie mit Baulinien, max. 1 Jahr alt (Müller Ingenieure AG)
- Farbliche Plandarstellung inkl. Zweckänderungen
- Höhenkurvenplan mit Höhenfixpunkt
- Entwässerungsplan mit Farbcode braun/blau
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Einreichung mindestens 4-fach plus alle Unterlagen als PDF
- Grundbuchauszug: Original + 3 Kopien, max. 1 Jahr alt
- Originalunterschriften aller Grundeigentümer auf sämtlichen Planunterlagen
- Material- und Farbkonzept mit genauer Farbbezeichnung
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Otelfingen, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Otelfingen · S. 5
Zonen und Empfindlichkeitsstufen Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist.
Bauzonen
Zonenbezeichnung Kürzel AZ max. ES a) Kernzonen
–Kernzone I
–Kernzone II
III III
K I K II
40 40
W1 W2A W2B W2C W3 WG2 WG3
20 30 30 35 55 35 55
II II II II II II III b) Wohnzonen
–eingeschossige Wohnzone
–zweigeschossige Wohnzone
–zweigeschossige Wohnzone
–zweigeschossige Wohnzone
–dreigeschossige Wohnzone
–zweigeschossige Wohn- und Gewerbezone
–dreigeschossige Wohn- und Gewerbezone
III III
G I c) Gewerbe- und Industriezone
–Gewerbezone
–Industriezone d) Zone für öffentliche Bauten Ö
III
Besondere Zonen
Zonenbezeichnung Kürzel
–Erholungszone Golf
–Freihaltezone
–Reservezone E F R
Art. 7BZO Otelfingen · S. 7
Umbau und Ersatzbauten
1Die im Kernzonenplan schwarz eingetragenen Gebäude dürfen nur in ihren bestehenden Aussenmassen, auf der bisherigen Gebäudegrundfläche sowie unter Beibehaltung der Fassaden- und Dachgestaltung umgebaut oder ersetzt werden.
2Im Kernzonenplan nicht speziell bezeichnete Gebäude können gemäss Art. 7 Abs. 1 umgebaut, ersetzt oder gemäss Art. 8 Abs. 1 in veränderten Lagen und Abmessungen neu aufgebaut werden.
3Vorbehalten bleiben die jeweils gültige Verfügung des Kantons über die Einordnung des Kerns von Otelfingen in das Inventar Ortsbild von kantonaler Bedeutung sowie Unterschutzstellungen von Einzelobjekten.
Art. 8BZO Otelfingen · S. 7
Neubauten
1Für andere Bauten gelten in der Regel folgende Grundmasse:
a)Ausnützungsziffer max. 40 %
b)Überbauungsziffer max. 25 %
c)Vollgeschosse max. 2
d)anrechenbare Dachgeschosse max. 2
e)Fassadenhöhe KI, traufseitig gemessen max. 7.50 m
f)Fassadenhöhe KII, traufseitig gemessen max. 8.10 m
g)Gesamtgebäudelänge max. 30.00 m
h)Gebäudebreite; Giebelfassade max. 13.00 m
i)Grenzabstand mind. 9.00 m
k)kleiner Grenzabstand mind. 5.00 m
2In den im Kernzonenplan schraffierten Gebieten westlich der Oberdorf- und nördlich der Bächlenstrasse gilt eine reduzierte Ausnützungsziffer von 30 %.
3Entlang des Zelgweges darf die im Kernzonenplan bezeichnete äusserste mögliche Fassadenlinie nicht überstellt werden.
4Die Gesamtgebäudelänge beinhaltet die Summe der einzelnen Gebäudelängen aller zusammengebauten Gebäude, wobei Klein- und Anbauten nicht beachtet werden und den Zusammenbau unterbrechen. Stehen Gebäude näher als 7.0 m, werden die beiden entsprechenden Fassadenlängen zur Gesamtgebäudelänge zusammengerechnet.
Art. 21BZO Otelfingen · S. 11
anrechenbare Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl
Grenzabstände
–grosser Grundabstand min. m
–kleiner Grundabstand min. m 9 5 9 5 9 5 9 5 11 6 6 6 6 6
2In der WG2 und WG3 kann der Gemeinderat bei besonderen betrieblichen Erfordernissen eine geringere Grünflächenziffer bewilligen.
3Ein Ausbau zu Wohn- und Arbeitsräumen im 1. Untergeschoss bis zu max. 50 % der nach § 255 Abs. 3 PBG zulässigen Geschossfläche eines durchschnittlichen Vollgeschosses ist möglich, soweit eine genügende Belichtung unter Beachtung der Vorschriften gemäss Art. 27 BZO sichergestellt werden kann.
4Bei Flachdächern ist die Fassadenhöhe an der Gebäudefassade mit zurückversetztem Attikageschoss zu messen. Wenn das massgebende Terrain ein Gefälle von mehr als 10 %, gemessen innerhalb der Fassadenlinie, aufweist, ist bei Flachdachbauten die Fassadenhöhe talseitig zu messen. Seite | 11
| Zone | W1 | W2A | W2B | W2C | W3 | WG2 | WG3 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer max. % | 20 | 30 | 30 | 35 | 55 | 35 | 55 |
| Grünflächenziffer mind. % | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 |
| Vollgeschosse max. | 1 | 2 | 2 | 2 | 3 | 2 | 3 |
| Anrechenbare UG max. | 1 | 1 | 1 | 1 | |||
| anrechenbare Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl max. | 1 | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| traufseitige Fassadenhöhe max. m | 4.8 | 7.0 | 7.5 | 8.1 | 11.4 | 8.1 | 11.4 |
| Gesamthöhe max. m | 8.3 | 10.5 | 12.0 | 14.1 | 18.4 | 14.1 | 18.4 |
| Gesamtgebäudelänge max. m | 20 | 20 | 25 | 30 | 40 | 30 | 40 |
| Grenzabstände - grosser Grundabstand min. m - kleiner Grundabstand min. m | 9 5 | 9 5 | 9 5 | 9 5 | 11 6 | 6 6 | 6 6 |
Tabelle von S. 11 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 30BZO Otelfingen · S. 13
Grundmasse 1 Zone G I
Baumassenziffer max. m3/m2 3.0 8.0 Grünflächenziffer min. % 15.0 15.0 Fassadenhöhe max. m 9.0 18.0 Gesamthöhe max. m 12.0 21.0 Grenzabstand min. m 5.0 5.0
2Bei besonderen betrieblichen Erfordernissen kann der Gemeinderat eine geringere Grünflächenziffer bewilligen.
3Bei Schrägdächern ist die Fassadenhöhe immer traufseitig zu messen.
Art. 34BZO Otelfingen · S. 14
Nutzweise
1In Gewerbe- und Industriezonen sind höchstens mässig störende Produktionsbetriebe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Strak verkehrserzeugende Nutzungen sind nicht zulässig.
2Verkaufsgeschäfte für Güter des täglichen Bedarfs sind nur zulässig, wenn sie der Versorgung des Quartiers dienen und die Verkaufsfläche 500 m² nicht übersteigt. Die Beschränkung der Verkaufsfläche entfällt für Fabrikläden mit engem Bezug zur Produktion vor Ort und sperrigem Warenangebot, wie Automobile, Gartenbedarf, Maschinen oder Möbel.
3In dem im Zonenplan punktiert bezeichneten Gebiet der Industriezone sind Flächen für Dienstleistungsbetriebe auf 50 % der zulässigen Baumasse beschränkt.
d)Zone für öffentliche Bauten
Art. 43BZO Otelfingen · S. 15
Anzahl Abstellplätze für Personenwagen
1Die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen richtet sich nach:
–der Nutzweise und Ausnützung des Grundstückes,
–der Erschliessungsgüte mit dem öffentlichen Verkehr sowie
–den örtlichen Verhältnissen. Seite | 15
2Der Grenzbedarf ist eine Ausgangsgrösse bei der Berechnung der Abstellplätze für Personenwagen. Er wird aufgrund der folgenden spezifischen Bedarfswerte ermittelt. Grundlage für die Berechnung nach Flächen ist die anrechenbare Geschossfläche: Nutzungsart Grenzbedarf für Bewohner, Beschäftigte Grenzbedarf für Besucher, Kunden Wohnen Je Wohneinheit (WE) WE mit mehr als 3.5 Zimmer, zusätzlich 1 Parkplatz 0.5 Parkplätze 10% für Besucher bei MFH Verkaufsgeschäfte Lebensmittel, nicht Lebensmittel mind. 1 PP/Laden
1PP/150 m2 aGF
1PP/200 m2 aGF 1 PP/30 m2 aGF1)
1PP/70 m2 aGF1) Gastbetriebe Restaurant, Café Saal, Konferenz Hotel 1 PP/40 Sitzplätze -
1PP/7 Zimmer 1 PP/6 Sitzplätze
1PP/10 Sitzplätze
1PP/2 Zimmer Dienstleistungen publikumsorientiert2) nicht publikumsorientiert, Gewerbe3) mind. 1 PP/Betrieb
1PP/80 m2 aGF
1PP/80 m2 aGF 1 PP/100 m2 aGF
1PP/300 m2 aGF Industrie Produktion, Lager mind. 1 PP/Betrieb
1PP/ 150 m2 aGF - 1) Anlieferung / Güterumschlag separat 2) z.B. Praxis, Coiffeur, Post, öffentliche Verwaltung mit Schalterbetrieb 3) z.B. Handwerksbetrieb ohne Laden
3Bei anderen Nutzungen oder besonderen Verhältnissen bestimmt sich der Grenzbedarf unter Beachtung der einschlägigen Normen. In Sonderfällen entscheidet der Gemeinderat. Er kann insbesondere auch eine Obergrenze für Abstellplätze für Per …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Baumassenziffer | ≤ 3 m3/m2 | Art. 30, S. 13 | 0.95 |
| Grünflächenziffer | ≥ 15 % | Art. 30, S. 13 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 30, S. 13 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Otelfingen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.