Zone I · Otelfingen
Zürich · BFS 94 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone I in Otelfingen (Zürich) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Baumassenziffer ≤ 8 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Original-Katasterkopie mit Baulinien, max. 1 Jahr alt (Müller Ingenieure AG)
- Farbliche Plandarstellung inkl. Zweckänderungen
- Höhenkurvenplan mit Höhenfixpunkt
- Entwässerungsplan mit Farbcode braun/blau
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Einreichung mindestens 4-fach plus alle Unterlagen als PDF
- Grundbuchauszug: Original + 3 Kopien, max. 1 Jahr alt
- Originalunterschriften aller Grundeigentümer auf sämtlichen Planunterlagen
- Material- und Farbkonzept mit genauer Farbbezeichnung
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Otelfingen, in denen «I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Otelfingen · S. 5
Zonen und Empfindlichkeitsstufen Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist.
Bauzonen
Zonenbezeichnung Kürzel AZ max. ES a) Kernzonen
–Kernzone I
–Kernzone II
III III
K I K II
40 40
W1 W2A W2B W2C W3 WG2 WG3
20 30 30 35 55 35 55
II II II II II II III b) Wohnzonen
–eingeschossige Wohnzone
–zweigeschossige Wohnzone
–zweigeschossige Wohnzone
–zweigeschossige Wohnzone
–dreigeschossige Wohnzone
–zweigeschossige Wohn- und Gewerbezone
–dreigeschossige Wohn- und Gewerbezone
III III
G I c) Gewerbe- und Industriezone
–Gewerbezone
–Industriezone d) Zone für öffentliche Bauten Ö
III
Besondere Zonen
Zonenbezeichnung Kürzel
–Erholungszone Golf
–Freihaltezone
–Reservezone E F R
Art. 3BZO Otelfingen · S. 6
Massgebende Pläne
1Für die Abgrenzung der Zonen und für die Anordnungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan im Massstab 1:5'000 massgebend. Für die Kernzonen I und II gilt der Kernzonenplan im Massstab 1:5'000 (Ergänzungsplan 1).
2Der Kernzonenplan und die Ergänzungspläne gehen dem Zonenplan vor.
3Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Gebiete gelten die Bestimmungen der Gestaltungspläne:
–GP1: Privater Gestaltungsplan Näprunnen, 17.01.2007
–GP2: Privater Gestaltungsplan Heidenwis, 06.12.2012
–GP3: Privater Gestaltungsplan Talacher, 23.02.2006
–GP4: Privater Gestaltungsplan Golfpark Zürich-Nord, 20.03.2009
–GP5: Privater Gestaltungsplan Erbist, 27.02.2019
4Die rechtsverbindlichen Pläne können im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) sowie auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Kopien oder Wiedergaben der Pläne sind nicht rechtsverbindlich. II. Mehrwertausgleich
Art. 8BZO Otelfingen · S. 7
Neubauten
1Für andere Bauten gelten in der Regel folgende Grundmasse:
a)Ausnützungsziffer max. 40 %
b)Überbauungsziffer max. 25 %
c)Vollgeschosse max. 2
d)anrechenbare Dachgeschosse max. 2
e)Fassadenhöhe KI, traufseitig gemessen max. 7.50 m
f)Fassadenhöhe KII, traufseitig gemessen max. 8.10 m
g)Gesamtgebäudelänge max. 30.00 m
h)Gebäudebreite; Giebelfassade max. 13.00 m
i)Grenzabstand mind. 9.00 m
k)kleiner Grenzabstand mind. 5.00 m
2In den im Kernzonenplan schraffierten Gebieten westlich der Oberdorf- und nördlich der Bächlenstrasse gilt eine reduzierte Ausnützungsziffer von 30 %.
3Entlang des Zelgweges darf die im Kernzonenplan bezeichnete äusserste mögliche Fassadenlinie nicht überstellt werden.
4Die Gesamtgebäudelänge beinhaltet die Summe der einzelnen Gebäudelängen aller zusammengebauten Gebäude, wobei Klein- und Anbauten nicht beachtet werden und den Zusammenbau unterbrechen. Stehen Gebäude näher als 7.0 m, werden die beiden entsprechenden Fassadenlängen zur Gesamtgebäudelänge zusammengerechnet.
Art. 15BZO Otelfingen · S. 9
Dachaufbauten, Dacheinschnitte
1Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen gute Proportionen aufweisen. Die Front und die seitlichen Wände müssen in Farbe und Material auf das Gebäude und die Dachlandschaft abgestimmt sein und sich gut einordnen.
2Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss und nur insoweit zulässig, als die Belichtung über die Giebelseite des Gebäudes nicht möglich ist. Schleppgauben sind als liegendes Rechteck, Giebellukarnen als stehendes Rechteck auszubilden. Dabei gelten in der Kernzone KI die folgenden Werte:
–Schleppgauben maximale Fronthöhe 1.0 m
–Giebellukarnen maximale Frontfläche 3.0 m2 Das Dach vom Schleppgauben und der First von Giebellukarnen dürfen höchstens bis 1.0 m im Lot gemessen unter die Firstlinie reichen.
3In Dachaufbauten integrierte Balkone sind ausschliesslich bei Neubauten in der Kernzone II und nur im ersten Dachgeschoss gestattet, sofern die dazugehörigen Räume nicht an der Stirnfassade liegen und von dort mit einem Balkon versehen werden können und auf derselben Dachfläche keine Dachaufbauten ohne Balkone erstellt werden.
4Dacheinschnitte sind ausschliesslich bei Neubauten in der Kern-zone II und nur im ersten Dachgeschoss gestattet, sofern die dazugehörigen Räume nicht an der Stirnfassade liegen und von dort mit einem Balkon versehen werden können und auf derselben Dachfläche keine Dachaufbauten erstellt werden. Seite | 9
5Quergiebel sind zulässig, wenn deren First deutlich unter dem Hauptfirst angeordnet ist und sie auf der vom öffentlichen Raum abgewandten Gebäudeseite platziert werden. 6 …
Art. 16BZO Otelfingen · S. 10
Dachflächenfenster
1Dachflächenfenster sind nur insoweit zulässig, als die Belichtung nicht über die Giebelseite möglich ist. In der Kernzone I sind maximal 1 %, in der Kernzone II maximal 2 % der Dachfläche für Dachflächenfenster in hochrechteckiger Form bis zu einer maximalen Glasfläche von 0.5 m² zulässig. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche dieselbe Grösse aufzuweisen und sind mit Bezug zu den Fassadenöffnungen anzuordnen.
2Zerstreute Glasziegel und sorgfältig gestaltete, dachflächenbündige Lichtbänder sind zulässig, sofern eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
3Traufnahe Glasziegel sind nur im Bereich des Dachvorsprunges, zur Belichtung des darunterliegenden Geschosses zulässig.
Art. 30BZO Otelfingen · S. 13
Grundmasse 1 Zone G I
Baumassenziffer max. m3/m2 3.0 8.0 Grünflächenziffer min. % 15.0 15.0 Fassadenhöhe max. m 9.0 18.0 Gesamthöhe max. m 12.0 21.0 Grenzabstand min. m 5.0 5.0
2Bei besonderen betrieblichen Erfordernissen kann der Gemeinderat eine geringere Grünflächenziffer bewilligen.
3Bei Schrägdächern ist die Fassadenhöhe immer traufseitig zu messen.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Baumassenziffer | ≤ 8 m3/m2 | Art. 30, S. 13 | 0.95 |
| Grünflächenziffer | ≥ 15 % | Art. 30, S. 13 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 30, S. 13 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Otelfingen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.