Zone AB · Oberägeri
Zug · BFS 1706 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone AB in Oberägeri (Zug) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Auszug aus dem Plan des Grundbuchs (Situationsplan)
- Projektpläne mindestens 1:100 (Grundrisse, Fassaden, Schnitte, Dachaufsicht)
- Erschliessungs-, Ver- und Entsorgungspläne samt Strassenplänen
- Terrainverlauf, Höhenkoten, Fixpunkte und Niveaulinien
- Ausmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, Zweckbestimmung der Räume
- Baugespann / Profile vor der Publikation
- Vollständig ausgefülltes Baugesuchsformular
- Unterschriften von Bauherrschaft, Grundeigentümerschaft und Projektverfassenden
- Mindestens zwei Ausfertigungen, Pläne gefalzt auf A4
- Berechnung der Nutzungsziffern
- Formulare zu Umweltrecht, Energierecht und Brandschutz
- Digitale Eingabe über cymo ebau mit ZUGLOGIN/eZug-App
- 3 Papierexemplare inkl. handunterschriebener Eingabequittung
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare)
- Behandlungsfrist: ordentliches Verfahren rund 2 Monate ab vollständigem Gesuch (bis 3 Monate bei Einsprachen oder Sondernutzungsplänen); vereinfachtes Verfahren rund 2 Monate
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Sicherheit (Hochbau)
- 041 723 80 35
- bauhoch@oberaegeri.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Oberägeri, in denen «AB» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 2
Masse der Bauzonen
im ersten Vollgeschoss für gewerblich genutztes Geschoss gemäss Art. 13 Ziff 6) 1) im ersten Vollgeschoss für gewerblich genutztes Geschoss 2) im ersten Vollgeschoss für gewerblich genutztes Geschoss 2 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1 2.2 Bauzonen
| Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszone | Max. zul. Vollge schosse | Max. Ausnüt zung | Min. Grenzab stand klein / gross | Max. Gebäude länge |
|---|---|---|---|---|
| W1 | 1 | 0.30 | 5 m / 9 m | 12 m |
| W2a | 2 | 0.35 | 5 m / 9 m | 30 m |
| W2b | 2 | 0.56 | 5 m / 7 m | 30 m |
| W2c | 2 | 0.56 | 5 m / 7 m | 30 m |
| W3 | 3 | 0.70 | 5 m / 7 m | 30 m |
| WA3 | 3 | 0.76 | 5 m / 5 m | 40 m |
Tabelle von S. 2 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
| Arbeitszone | Max. Baumasse | Max. Gesamthöhe | Min. Grenzabstand | Max. Gebäudelän ge |
|---|---|---|---|---|
| AA | 4.0 | 12.5 m | 5 m | frei |
| AB | 12 m | 5 m | frei |
Tabelle von S. 2 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
| Kernzone | Max. zul. Vollgeschosse | Max. Gebäude tiefe | Min. Grenzab stand | Max. Gebäude länge |
|---|---|---|---|---|
| KA | 3 | frei | 3.5 m / 2.5 m 1) | 20 m / 50 m 2) |
| KB | 3 | 14 m | 3.5 m | 30 m |
| KU | 2 | 14 m | 1.5 m / 5 m 7.1- 1 Art . 13 Abs . 6 | 30 m |
Tabelle von S. 2 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 10BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 4
Erscheinungsbild von Dächern, Fassaden und Balkonen
1In der Kernzone A sind nur Satteldächer zulässig. 4 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1
2Für eingeschossige An- und Nebenbauten sind Flachdächer gestattet; sie müssen sich gut ins Ortsbild einpassen.
3Je Dachseite ist nur ein Kreuzgiebel zulässig. Die Kreuzgiebelbreite darf maximal die Hälfte der zugehörenden Fassadenlänge betragen.
4Dachflächenfenster sind auf ein Minimum zu beschränken und sorgfältig in die Dachlandschaft zu integrieren.
5Entlang den Kantonsstrassen müssen Balkone mindestens mit der Hälfte ihrer Tiefe ins Gebäude integriert werden. Sie haben zudem einen Min destabstand von 0,50 m vom Strassen- oder Trottoirrand einzuhalten. Die lichte Höhe hat, gemessen ab dem Trottoir, mindestens 3,00 m zu betra gen.
6Fassaden und Dächer müssen in der Regel in ortsüblichen Materialien ausgeführt werden. 2.2.2 Kernzone B
Art. 13BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 5
Besondere Bestimmungen
1Der Gemeinderat kann den Abbruch und Neubau bewilligen. 5 7.1-1 Einwohnergemeinde Oberägeri
2Die Fassaden und Dächer sind in ortsüblichen Materialien und Formen zu gestalten. Für Hauptbauten sind nur Satteldächer zulässig. Die strassenseiti ge Front von Neu- und Ersatzbauten ist architektonisch als Hauptfassade zu gestalten. Terrassenhäuser sind nicht zulässig.
3Der Dachfirst ist in der Regel senkrecht oder parallel zur Strasse zu setzen. Dachdurchbrüche sind nur als Giebellukarne, Schleppgaube oder Dachflä chenfenster zugelassen. Balkone dürfen die Fassaden nicht überragen. Bei Hauptbauten dürfen Vordächer maximal 0.8 m in den ordentlichen Grenzab stand hineinragen.
4Mauern und Einfriedungen zur Umgebungsgestaltung sind bis zu einer Hö he von 1 m zulässig. Darüber hinaus sind nur technisch bedingte Stützmau ern gestattet.
5Der Bereich zwischen Strassenkante und Gebäudeeingang ist nach einem gestalterischen Gesamtkonzept der Gemeinde, welches eine gute Gestal tung der Hausvorplätze anstrebt, zu erstellen.
6Die Grenzabstände in der Kernzone Unteralosen werden auf 1.5 m bzw. ab der zweiten Bautiefe in nördliche und südliche Richtung auf 5 m festgelegt.
7Für Kleinbauten und Anbauten gelten die übergeordneten Vorschriften. 2.2.4 Weitere Zonen
Art. 23BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 10
Gemeindliche Naturschutzzonen
1Die gemeindlichen Naturschutzzonen wie Riedwiesen, Trockenstandorte, Hecken und Feldgehölze dienen der Erhaltung und Förderung schutzwürdi ger Lebensräume von seltenen und bedrohten Tieren und Pflanzen.
2Einzelheiten betreffend Nutzung und Pflege regelt der Gemeinderat in se paraten Schutzplänen und Reglementen oder schliesst Verträge ab. 10 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1
Art. 41BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 15
Entsorgung
1Für geplante Wohnsiedlungen ab 30 Wohneinheiten und bei logistischem Bedarf für bestehende Wohnsiedlungen sowie für einzelne oder mehrere Strassenzüge kann der Gemeinderat die Einrichtung einer öffentlichen Un terflur- oder einer Halbunterfluranlage für das Einzugsgebiet anordnen.
4Vorschriften für die Parkierung von Fahrzeugen und für Ladestationen
Art. 43BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 16
Anzahl der Abstellplätze (AP) für Motorfahrzeuge
1Die minimale Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge ist gestützt auf die VSS-Norm 40 281 über das Parkieren (Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot auch gemäss Nachfolgeregelungen des VSS) zu bestimmen. Es gilt im Grundsatz Folgendes: a) Wohnbauten:
1AP pro 100 m² aGF oder min. 1 AP pro Wohnung; b) Büros, Läden, Kleingewerbe:
1AP pro 40 m² aGF; c) Café, Restaurant:
1AP pro 40 m² aGF; d) Hotel, Pension:
1AP pro 4 Betten; e) Besucherplätze (ohne gastgewerbliche Betriebe): mind. 10 % der er forderlichen Anzahl AP; f) andere Nutzungen gemäss VSS-Norm 40 281.
2Garagenvorplätze dürfen als Abstellplätze angerechnet werden, sofern sie nicht als Zufahrt für Dritte und Sammelgaragen dienen.
3Das maximale Angebot an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge ist in Wohn zonen nicht beschränkt, wenn mindestens 80 % der Abstellplätze in Unterni veaubauten oder unterirdischen Bauten liegen. Ansonsten ist die Anzahl Ab stellplätze auf den reduzierten Bedarf gemäss VSS-Norm 40 281 be schränkt.
Art. 53BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 19
Änderung bisherigen Rechts
1Das Strassenreglement vom 9. Dezember 2002 wird wie folgt angepasst und mit Art. 20bis (neu) ergänzt: a) Art. 20bis (neu) Abstände von Gebäuden an Strassen und Wegen: 1. Gegenüber Gemeindestrassen gilt für Gebäude der Min destabstand gemäss kantonalem Gesetz. 2. Sofern keine andere Abstandsregel festgelegt ist, gilt gegen über Privatstrassen innerhalb der Bauzone generell ein Min destabstand von 4 m ab Strassen- bzw. Trottoirrand. 3. Gegenüber Privatstrassen, die gemäss der geltenden Norm ausgebaut sind, beträgt der Mindestabstand innerhalb der Bauzone für Unterniveaubauten 1 m und für Kleinbauten 2 m ab Strassen- bzw. Trottoirrand. Ein allfälliges Vordach darf maximal 0.50 m in diesen Abstand hineinragen. 4. Ausserhalb der Bauzonen gelten die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 sinngemäss. In besonderen Fällen legt der Gemeinde rat die Abstände fest. 5. Sofern der Abstand nicht durch eine Kantons- oder Gemein destrasse anderweitig bestimmt wird, gilt zu öffentlichen Fuss wegen, Radwegen und Radstreifen mit Gebäuden ein Ab stand von 1.5 m. b)
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gesamthöhe | ≤ 12 m | Art. 3, S. 2 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 3, S. 2 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Oberägeri (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.