Zone AB · Oberägeri

Zug · BFS 1706 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen

Hinweis: Oberägeri bezeichnet die elektronische Eingabe ausdrücklich als OPTION: Baugesuche können digital über cymo ebau oder in Papierform eingereicht werden. Bei digitaler Eingabe sind zusätzlich drei Papierexemplare nachzureichen.

Die Zone AB in Oberägeri (Zug) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Auszug aus dem Plan des Grundbuchs (Situationsplan)
  • Projektpläne mindestens 1:100 (Grundrisse, Fassaden, Schnitte, Dachaufsicht)
  • Erschliessungs-, Ver- und Entsorgungspläne samt Strassenplänen
  • Terrainverlauf, Höhenkoten, Fixpunkte und Niveaulinien
  • Ausmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, Zweckbestimmung der Räume
  • Baugespann / Profile vor der Publikation
Schriftliche Unterlagen
  • Vollständig ausgefülltes Baugesuchsformular
  • Unterschriften von Bauherrschaft, Grundeigentümerschaft und Projektverfassenden
  • Mindestens zwei Ausfertigungen, Pläne gefalzt auf A4
  • Berechnung der Nutzungsziffern
  • Formulare zu Umweltrecht, Energierecht und Brandschutz
  • Digitale Eingabe über cymo ebau mit ZUGLOGIN/eZug-App
  • 3 Papierexemplare inkl. handunterschriebener Eingabequittung

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
  • Eingabeweg: cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare)
  • Behandlungsfrist: ordentliches Verfahren rund 2 Monate ab vollständigem Gesuch (bis 3 Monate bei Einsprachen oder Sondernutzungsplänen); vereinfachtes Verfahren rund 2 Monate
  • Ablauf nach der Einreichung
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Oberägeri, in denen «AB» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 2

Masse der Bauzonen

im ersten Vollgeschoss für gewerblich genutztes Geschoss gemäss Art. 13 Ziff 6) 1) im ersten Vollgeschoss für gewerblich genutztes Geschoss 2) im ersten Vollgeschoss für gewerblich genutztes Geschoss 2 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1 2.2 Bauzonen

Wohn- sowie Wohn- und ArbeitszoneMax. zul. Vollge­ schosseMax. Ausnüt­ zungMin. Grenzab­ stand klein / grossMax. Gebäude­ länge
W110.305 m / 9 m12 m
W2a20.355 m / 9 m30 m
W2b20.565 m / 7 m30 m
W2c20.565 m / 7 m30 m
W330.705 m / 7 m30 m
WA330.765 m / 5 m40 m

Tabelle von S. 2 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

ArbeitszoneMax. BaumasseMax. GesamthöheMin. GrenzabstandMax. Gebäudelän­ ge
AA4.012.5 m5 mfrei
AB12 m5 mfrei

Tabelle von S. 2 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

KernzoneMax. zul. VollgeschosseMax. Gebäude­ tiefeMin. Grenzab­ standMax. Gebäude­ länge
KA3frei3.5 m / 2.5 m 1)20 m / 50 m 2)
KB314 m3.5 m30 m
KU214 m1.5 m / 5 m 7.1- 1 Art . 13 Abs . 630 m

Tabelle von S. 2 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 10BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 4

Erscheinungsbild von Dächern, Fassaden und Balkonen

1In der Kernzone A sind nur Satteldächer zulässig. 4 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1

2Für eingeschossige An- und Nebenbauten sind Flachdächer gestattet; sie müssen sich gut ins Ortsbild einpassen.

3Je Dachseite ist nur ein Kreuzgiebel zulässig. Die Kreuzgiebelbreite darf maximal die Hälfte der zugehörenden Fassadenlänge betragen.

4Dachflächenfenster sind auf ein Minimum zu beschränken und sorgfältig in die Dachlandschaft zu integrieren.

5Entlang den Kantonsstrassen müssen Balkone mindestens mit der Hälfte ihrer Tiefe ins Gebäude integriert werden. Sie haben zudem einen Min­ destabstand von 0,50 m vom Strassen- oder Trottoirrand einzuhalten. Die lichte Höhe hat, gemessen ab dem Trottoir, mindestens 3,00 m zu betra­ gen.

6Fassaden und Dächer müssen in der Regel in ortsüblichen Materialien ausgeführt werden. 2.2.2 Kernzone B

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Art. 13BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 5

Besondere Bestimmungen

1Der Gemeinderat kann den Abbruch und Neubau bewilligen. 5 7.1-1 Einwohnergemeinde Oberägeri

2Die Fassaden und Dächer sind in ortsüblichen Materialien und Formen zu gestalten. Für Hauptbauten sind nur Satteldächer zulässig. Die strassenseiti­ ge Front von Neu- und Ersatzbauten ist architektonisch als Hauptfassade zu gestalten. Terrassenhäuser sind nicht zulässig.

3Der Dachfirst ist in der Regel senkrecht oder parallel zur Strasse zu setzen. Dachdurchbrüche sind nur als Giebellukarne, Schleppgaube oder Dachflä­ chenfenster zugelassen. Balkone dürfen die Fassaden nicht überragen. Bei Hauptbauten dürfen Vordächer maximal 0.8 m in den ordentlichen Grenzab­ stand hineinragen.

4Mauern und Einfriedungen zur Umgebungsgestaltung sind bis zu einer Hö­ he von 1 m zulässig. Darüber hinaus sind nur technisch bedingte Stützmau­ ern gestattet.

5Der Bereich zwischen Strassenkante und Gebäudeeingang ist nach einem gestalterischen Gesamtkonzept der Gemeinde, welches eine gute Gestal­ tung der Hausvorplätze anstrebt, zu erstellen.

6Die Grenzabstände in der Kernzone Unteralosen werden auf 1.5 m bzw. ab der zweiten Bautiefe in nördliche und südliche Richtung auf 5 m festgelegt.

7Für Kleinbauten und Anbauten gelten die übergeordneten Vorschriften. 2.2.4 Weitere Zonen

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Art. 23BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 10

Gemeindliche Naturschutzzonen

1Die gemeindlichen Naturschutzzonen wie Riedwiesen, Trockenstandorte, Hecken und Feldgehölze dienen der Erhaltung und Förderung schutzwürdi­ ger Lebensräume von seltenen und bedrohten Tieren und Pflanzen.

2Einzelheiten betreffend Nutzung und Pflege regelt der Gemeinderat in se­ paraten Schutzplänen und Reglementen oder schliesst Verträge ab. 10 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1

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Art. 41BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 15

Entsorgung

1Für geplante Wohnsiedlungen ab 30 Wohneinheiten und bei logistischem Bedarf für bestehende Wohnsiedlungen sowie für einzelne oder mehrere Strassenzüge kann der Gemeinderat die Einrichtung einer öffentlichen Un­ terflur- oder einer Halbunterfluranlage für das Einzugsgebiet anordnen.

4Vorschriften für die Parkierung von Fahrzeugen und für Ladestationen

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Art. 43BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 16

Anzahl der Abstellplätze (AP) für Motorfahrzeuge

1Die minimale Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge ist gestützt auf die VSS-Norm 40 281 über das Parkieren (Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot auch gemäss Nachfolgeregelungen des VSS) zu bestimmen. Es gilt im Grundsatz Folgendes: a) Wohnbauten:

1AP pro 100 m² aGF oder min. 1 AP pro Wohnung; b) Büros, Läden, Kleingewerbe:

1AP pro 40 m² aGF; c) Café, Restaurant:

1AP pro 40 m² aGF; d) Hotel, Pension:

1AP pro 4 Betten; e) Besucherplätze (ohne gastgewerbliche Betriebe): mind. 10 % der er­ forderlichen Anzahl AP; f) andere Nutzungen gemäss VSS-Norm 40 281.

2Garagenvorplätze dürfen als Abstellplätze angerechnet werden, sofern sie nicht als Zufahrt für Dritte und Sammelgaragen dienen.

3Das maximale Angebot an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge ist in Wohn­ zonen nicht beschränkt, wenn mindestens 80 % der Abstellplätze in Unterni­ veaubauten oder unterirdischen Bauten liegen. Ansonsten ist die Anzahl Ab­ stellplätze auf den reduzierten Bedarf gemäss VSS-Norm 40 281 be­ schränkt.

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Art. 53BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 19

Änderung bisherigen Rechts

1Das Strassenreglement vom 9. Dezember 2002 wird wie folgt angepasst und mit Art. 20bis (neu) ergänzt: a) Art. 20bis (neu) Abstände von Gebäuden an Strassen und Wegen: 1. Gegenüber Gemeindestrassen gilt für Gebäude der Min­ destabstand gemäss kantonalem Gesetz. 2. Sofern keine andere Abstandsregel festgelegt ist, gilt gegen­ über Privatstrassen innerhalb der Bauzone generell ein Min­ destabstand von 4 m ab Strassen- bzw. Trottoirrand. 3. Gegenüber Privatstrassen, die gemäss der geltenden Norm ausgebaut sind, beträgt der Mindestabstand innerhalb der Bauzone für Unterniveaubauten 1 m und für Kleinbauten 2 m ab Strassen- bzw. Trottoirrand. Ein allfälliges Vordach darf maximal 0.50 m in diesen Abstand hineinragen. 4. Ausserhalb der Bauzonen gelten die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 sinngemäss. In besonderen Fällen legt der Gemeinde­ rat die Abstände fest. 5. Sofern der Abstand nicht durch eine Kantons- oder Gemein­ destrasse anderweitig bestimmt wird, gilt zu öffentlichen Fuss­ wegen, Radwegen und Radstreifen mit Gebäuden ein Ab­ stand von 1.5 m. b)

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gesamthöhe≤ 12 mArt. 3, S. 20.90
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 3, S. 20.90

Extrahiert aus der BZO Oberägeri (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone AB

Was gilt in der Zone AB in Oberägeri?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Oberägeri erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone AB einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Oberägeri. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Oberägeri?
13 Pflichtunterlagen, darunter Vollständig ausgefülltes Baugesuchsformular, Unterschriften von Bauherrschaft, Grundeigentümerschaft und Projektverfassenden, Mindestens zwei Ausfertigungen, Pläne gefalzt auf A4. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Oberägeri ein?
Baugesuche in Oberägeri laufen über cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare). Zuständig ist Abteilung Bau und Sicherheit (Hochbau), Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone AB in der BZO Oberägeri?
7 Artikel der Bau- und Zonenordnung Oberägeri erwähnen die Zone AB namentlich, darunter Art. 3, Art. 10, Art. 13. BZO Oberägeri lesen →

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