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Art. 13 · Besondere Bestimmungen

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 5 · Original-PDF

1Der Gemeinderat kann den Abbruch und Neubau bewilligen. 5 7.1-1 Einwohnergemeinde Oberägeri

2Die Fassaden und Dächer sind in ortsüblichen Materialien und Formen zu gestalten. Für Hauptbauten sind nur Satteldächer zulässig. Die strassenseiti­ ge Front von Neu- und Ersatzbauten ist architektonisch als Hauptfassade zu gestalten. Terrassenhäuser sind nicht zulässig.

3Der Dachfirst ist in der Regel senkrecht oder parallel zur Strasse zu setzen. Dachdurchbrüche sind nur als Giebellukarne, Schleppgaube oder Dachflä­ chenfenster zugelassen. Balkone dürfen die Fassaden nicht überragen. Bei Hauptbauten dürfen Vordächer maximal 0.8 m in den ordentlichen Grenzab­ stand hineinragen.

4Mauern und Einfriedungen zur Umgebungsgestaltung sind bis zu einer Hö­ he von 1 m zulässig. Darüber hinaus sind nur technisch bedingte Stützmau­ ern gestattet.

5Der Bereich zwischen Strassenkante und Gebäudeeingang ist nach einem gestalterischen Gesamtkonzept der Gemeinde, welches eine gute Gestal­ tung der Hausvorplätze anstrebt, zu erstellen.

6Die Grenzabstände in der Kernzone Unteralosen werden auf 1.5 m bzw. ab der zweiten Bautiefe in nördliche und südliche Richtung auf 5 m festgelegt.

7Für Kleinbauten und Anbauten gelten die übergeordneten Vorschriften. 2.2.4 Weitere Zonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.