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Art. 53 · Änderung bisherigen Rechts

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 19 · Original-PDF

1Das Strassenreglement vom 9. Dezember 2002 wird wie folgt angepasst und mit Art. 20bis (neu) ergänzt: a) Art. 20bis (neu) Abstände von Gebäuden an Strassen und Wegen: 1. Gegenüber Gemeindestrassen gilt für Gebäude der Min­ destabstand gemäss kantonalem Gesetz. 2. Sofern keine andere Abstandsregel festgelegt ist, gilt gegen­ über Privatstrassen innerhalb der Bauzone generell ein Min­ destabstand von 4 m ab Strassen- bzw. Trottoirrand. 3. Gegenüber Privatstrassen, die gemäss der geltenden Norm ausgebaut sind, beträgt der Mindestabstand innerhalb der Bauzone für Unterniveaubauten 1 m und für Kleinbauten 2 m ab Strassen- bzw. Trottoirrand. Ein allfälliges Vordach darf maximal 0.50 m in diesen Abstand hineinragen. 4. Ausserhalb der Bauzonen gelten die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 sinngemäss. In besonderen Fällen legt der Gemeinde­ rat die Abstände fest. 5. Sofern der Abstand nicht durch eine Kantons- oder Gemein­ destrasse anderweitig bestimmt wird, gilt zu öffentlichen Fuss­ wegen, Radwegen und Radstreifen mit Gebäuden ein Ab­ stand von 1.5 m. b)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.